BT: Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiung der Post und Umsatzsteuersatz für Mehrwegsysteme
20. Januar 2009 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Sachverständige und die Deutsche Post AG haben sich gegen die von der FDP-Fraktion geforderte Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiung des Unternehmens ausgesprochen. Die Umsatzsteuerbefreiung der Deutschen Post stelle für den deutschen Gesetzgeber aufgrund europarechtlicher Vorgaben zwingendes Recht dar, erläuterte Prof. Dr. Harald Schaumburg von der Kanzlei Flick, Gocke, Schaumburg, Bonn am Montag in einer Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie im Deutschen Bundestag. Die FDP-Fraktion hatte die Aufhebung des Umsatzsteuerprivilegs in ihrem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 16/8906) damit begründet, dass die Post durch die Privatisierung kein öffentliches Unternehmen mehr sei und die Befreiung von der Steuer nur für öffentliche Unternehmen gelte. Außerdem verlangt die FDP-Fraktion in einem Antrag (BT-Drucks. 16/8773) mehr Wettbewerb bei Postdienstleistungen.
Dagegen erklärte Schaumburg, der Deutschen Post sei die Qualifikation als öffentliche Posteinrichtung nicht deshalb zu versagen, weil der Bund nur noch eine Minderheitsbeteiligung an dem Unternehmen halte. Dafür würden sich in der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie keine Anhaltspunkte finden. Auch die Deutsche Post AG verwies in ihrer Stellungnahme auf die nach Europarecht zwingend erforderliche Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht. Die Privatisierung des Unternehmens sei “insoweit irrelevant”. Die Post wies außerdem darauf hin, dass ihre Mitwerber einen Marktanteil von 13 Prozent erreicht hätten. Das sei im europäischen Vergleich ein Spitzenwert.
Dagegen sagte der Vorsitzende der Monopolkommission, Professor Justus Haucap, ebenfalls unter Berufung auf europäisches Recht, die Befreiung von der Umsatzsteuer müsse aufgehoben werden. Sie beschere der Deutschen Post AG einen Kostenvorteil von 19 Prozent gegenüber den Wettbewerbern. “Für diese steuerliche Ungleichbehandlung gibt es aus Sicht der Monopolkommission keine Rechtfertigung”, erklärte Haucap. Auch Frank Iden, Geschäftsführer des Post-Konkurrenten Hermes, beklagte eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung durch die Umsatzsteuer. Es sei auch aus Sicht des Verbrauchers unverständlich, wenn der Kunde im DHL-Paketshop keine Mehrwertsteuer zahle, während er im unmittelbar nebenan liegenden Hermes-Paketshop zusätzlich 19 Prozent Steuer zahlen müsse.
Haucap begrüßte es, dass sich die FDP-Fraktion gegen Mindestlöhne im Postsektor ausspricht. Der von dem von der Deutschen Post AG dominierten Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und der Gewerkschaft Verdi ausgehandelte und vom Gesetzgeber für allgemeinverbindlich erklärte Mindestlohn sei nicht zum Schutz von Arbeitnehmerinteressen eingeführt worden, sondern um den Wettbewerb im Postmarkt massiv zu behindern. Professor Werner Möschel (Universität Tübingen) erklärte, die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages von Post und Verdi durch die Bundesregierung sei verfassungswidrig. “Eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines verbotenen und nichtigen Kartellvertrages ist immer unverhältnismäßig im Sinne des Grundgesetzes”, so Möschel.
Die Gewerkschaft Verdi forderte eine flächendeckende, qualitativ hochwertige und bezahlbare Postversorgung. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände verlangte die Sicherstellung einer angemessenen flächendeckenden Grundversorgung, “solange diese nicht nachweislich über das freie Spiel der Marktkräfte zustande kommt”.
Voller UmsaWeiter erklärte die Bundesregierung in einer Antwort (BT-Drucks. 16/11452) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis90 / Die Grünen (BT-Drucks. 16/11119), dass die Umsatzsteuer auf Ökologisch vorteilhafte Verpackungssysteme für Lebensmittel können nicht begünstigt werden. Die Abgeordneten hatten wissen wollen, warum die Vermarktung von Lebensmitteln in Wegwerfverpackungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz besteuert wird, während bei Mehrwegsystemen der volle Steuersatz gilt. Die Regierung erklärt dazu, dass die Besteuerung sich nicht nach dem Verpackungssystem, sondern nach dem Gehalt der ausgeführten Leistung richte. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung sonstiger Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken habe es mehrere richtungweisende Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesfinanzhofes (BFH) gegeben, nach denen sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Lebensmitteln von der Begünstigung bei der Umsatzsteuer ausgeschlossen seien.




[...] Bundestag Vgl. auch “BT: Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiung der Post und Umsatzsteuersatz für Mehrwegsysteme“. [...]