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	<title>STEUERRECHT &#187; StPO</title>
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	<description>Weblog zu Steuern und Steuerrecht in Deutschland</description>
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		<title>DStV fordert Einbeziehung von Steuerberatern in den absoluten Schutz von Berufsgeheimnisträgern</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/abgabenordnung/2011/dstv-fordert-einbeziehung-von-steuerberatern-in-den-absoluten-schutz-von-berufsgeheimnistragern/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Jun 2011 10:11:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abgabenordnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Delegierten der Mitgliederversammlung des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) fordern den Gesetzgeber auf, der allein für die Rechtsanwälte erfolgten Erweiterung des Schutzes vor strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen schnellstens die Einbeziehung der Steuerberater folgen zu lassen. Mit der zum 01.02.2011 in Kraft getretenen Änderung des § 160a StPO sind mandatsbezogene Informationen bei Rechtsanwälten umfassend gegen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen geschützt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Delegierten der Mitgliederversammlung des <a title="Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)" href="http://www.dstv.de" target="_blank">Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV)</a> fordern den Gesetzgeber auf, der allein für die Rechtsanwälte erfolgten Erweiterung des Schutzes vor strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen schnellstens die Einbeziehung der Steuerberater folgen zu lassen.</p>
<p>Mit der zum 01.02.2011 in Kraft getretenen Änderung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/160a.html" target="_blank" title="&sect; 160a StPO">§ 160a StPO</a> sind mandatsbezogene Informationen bei Rechtsanwälten umfassend gegen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen geschützt. Angekündigt hatte die Bundesregierung die Prüfung der Ausweitung des Schutzes auf weitere Berufsgruppen, insbesondere Steuerberater. Die Delegierten bekräftigen erneut, dass die Einbeziehung der Steuerberater zwingend geboten ist. Ihre Nichteinbeziehung in den Vertrauensschutz verletzt die rechtsuchenden Bürger in ihren Rechten aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a> und verstößt in eklatanter Weise gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 Abs. 1 GG</a>:<span id="more-11145"></span></p>
<ul>
<li>Die Berufspflichten der Steuerberater und Rechtsanwälte sind identisch. Insbesondere die Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte nach § 43 a Abs. 2 Satz 1 BRAO ist in gleicher Weise auch für die Steuerberater in § 57 Abs. 1 StBerG normiert. Das Bewusstsein der Vertraulichkeit dieser Kenntnisse bildet bei Steuerberatern in gleichem Maße die Grundlage des Mandatsverhältnisses.</li>
<li>Steuerberater sind ebenso wie Rechtsanwälte unabhängige Organe der (Steuer-) Rechtspflege. Dies ergibt sich bereits aus § 32 StBerG, der die Hilfeleistung in Steuersachen als berufliche Aufgabe der Steuerberater festlegt und ist insoweit ausdrücklich in § 1 Abs. 1 BOStB geregelt. Ebenso hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 4.7.1989, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 80, 269" target="_blank" title="BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85">BVerfGE 80, 269</a>, 281) festgestellt, dass sich berufliche Stellung und Organisation der Rechtsanwälte und der Steuerberater entsprechen.</li>
<li>Ebenso wie bei den Rechtsanwälten lässt sich auch bei den Steuerberatern eine Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als Strafverteidiger und einer solchen als Steuerberater in der Praxis oftmals nicht durchführen. § 33 StBerG i.V.m. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/392.html" target="_blank" title="&sect; 392 AO: Verteidigung">392</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/410.html" target="_blank" title="&sect; 410 AO: Erg&auml;nzende Vorschriften f&uuml;r das Bu&szlig;geldverfahren">410 AO</a> normiert insoweit neben der Beratung und Vertretung in Steuersachen insbesondere auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen als berufliche Aufgabe der Steuerberater.</li>
</ul>
<p style="text-align: right;"><a title="Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)" href="http://www.dstv.de" target="_blank">Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesregierung will Berufsgeheimnisse von Anwälten besser schützen</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/berufsrecht/2010/bundesregierung-will-berufsgeheimnisse-von-anwalten-besser-schutzen/</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Aug 2010 06:31:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zukünftig sollen sich keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen Anwälte richten, die mit einem strafrechtlichen Fall befasst sind. Zu diesem Vorhaben hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (BT-Drucks. 17/2637) vorgelegt. Anwälte dürften dann beispielsweise nicht mehr abgehört werden und es dürften keine Akten von Mandanten in ihren Büros beschlagnahmt werden. Mit dem Gesetz soll laut Bundesregierung das Vertrauensverhältnis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zukünftig sollen sich keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen Anwälte richten, die mit einem strafrechtlichen Fall befasst sind. Zu diesem Vorhaben hat die <a title="Bundesregierung" href="http://www.bundesregierung.de" target="_blank">Bundesregierung</a> einen Gesetzentwurf (<a title="BT-Drucksache 17/2637 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/026/1702637.pdf" target="_blank">BT-Drucks. 17/2637</a>) vorgelegt. Anwälte dürften dann beispielsweise nicht mehr abgehört werden und es dürften keine Akten von Mandanten in ihren Büros beschlagnahmt werden. Mit dem Gesetz soll laut Bundesregierung das Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und ihren Anwälten gestärkt werden.<span id="more-8976"></span></p>
<p>Durch § 160a der Strafprozessordnung dürfen sich strafrechtliche Ermittlungen schon heute nicht gegen Verteidiger, Geistliche und Abgeordnete richten, die Informationen in ihrer beruflichen Eigenschaft erfahren haben. Wenn ein Anwalt jedoch nicht als Verteidiger mit einem Fall befasst ist, hängt das &#8220;Erhebungs- und Verwertungsverbot&#8221; in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen bislang von einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit ab. Diese Differenzierung werde &#8220;vielfach als nicht sachgerecht erachtet, zumal der Übergang vom Anwalts- zum Verteidigermandat in der Praxis mitunter fließend sein kann&#8221;, heißt es im Gesetzentwurf.</p>
<p>In seiner Stellungnahme fordert der <a title="Bundesrat" href="http://www.bundesrat.de" target="_blank">Bundesrat</a>, auch im Bundeskriminalamtgesetz die Unterscheidung zwischen Verteidigern und anderen Rechtsanwälten aufzuheben.</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Bundesregierung" href="http://www.bundesregierung.de" target="_blank">Bundesregierung</a></p>
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		</item>
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		<title>Regierungsentwurf zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern erfährt deutliche Kritik durch den DStV</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 07:52:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Absicht der Bundesregierung, allein für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte den gesetzlichen Schutz vor strafprozessualen Maßnahmen stärken zu wollen, erfährt deutliche Kritik von Seiten der Steuerberater. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) fordert die Bundesregierung insoweit auf, Steuerberater und Rechtsanwälte gesetzlich gleich zu behandeln und den Schutz zeitgleich für beide Berufsgruppen in Kraft treten zu lassen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Absicht der <a title="Bundesregierung" href="http://www.bundesregierung.de" target="_blank">Bundesregierung</a>, allein für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte den gesetzlichen Schutz vor strafprozessualen Maßnahmen stärken zu wollen, erfährt deutliche Kritik von Seiten der Steuerberater. Der <a title="Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)" href="http://www.dstv.de" target="_blank">Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV)</a> fordert die Bundesregierung insoweit auf, Steuerberater und Rechtsanwälte gesetzlich gleich zu behandeln und den Schutz zeitgleich für beide Berufsgruppen in Kraft treten zu lassen.<span id="more-6776"></span></p>
<p>Mit dieser Forderung hat der DStV heute gegenüber dem federführenden <a title="Bundesjustizministerium (BMJ)" href="http://www.bmj.bund.de/" target="_blank">Bundesjustizministerium (BMJ)</a> zum vorliegenden Entwurf eines &#8220;Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht&#8221; Stellung bezogen. Die Nichteinbeziehung der Steuerberater stellt nach Ansicht des DStV einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 Abs.1 GG</a> dar und verkennt völlig, dass das Vertrauensverhältnis der Steuerberater zu ihren Mandanten in völlig gleicher Weise des Schutzes vor strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen bedarf, wie es auch bei Rechtsanwälten der Fall ist. Der DStV betont, dass Steuerberater den Rechtsanwälten gleichgestellt sind, die gleichen Berufspflichten haben und ebenfalls Organe der Steuerrechtspflege sind.</p>
<p>Der aktuelle Entwurf eines &#8220;Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht&#8221; vom 17.12.2009 sieht lediglich vor, die bereits im Koalitionsvertrag in Aussicht genommene Gleichstellung von Rechtsanwälten mit den bisher in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/160a.html" target="_blank" title="&sect; 160a StPO">160a Abs.1</a> Strafprozessordnung (StPO) geschützten Berufsgruppen der Strafverteidiger, Geistlichen und Abgeordneten zu erreichen.</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)" href="http://www.dstv.de" target="_blank">Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)</a></p>
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		<title>DStV: Regierungsentwurf zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern greift zu kurz &#8211; Einbeziehung der Steuerberater unerlässlich</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/verfassungsrecht/2010/dstv-regierungsentwurf-zum-schutz-von-berufsgeheimnistragern-greift-zu-kurz-einbeziehung-der-steuerberater-unerlasslich/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Jan 2010 14:54:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Scharfe Kritik übt der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) an der Absicht der Bundesregierung, allein für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte den gesetzlichen Schutz vor strafprozessualen Maßnahmen stärken zu wollen. Der DStV fordert, in diesen Schutzbereich zwingend auch die Steuerberaterinnen und Steuerberater einzubeziehen. Dies ist bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Steuerberater haben im Übrigen exakt die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Scharfe Kritik übt der <a title="Deutscher Steuerberaterverband e. V. (DStV)" href="http://www.dstv.de" target="_blank">Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV)</a> an der Absicht der <a title="Bundesregierung" href="http://www.bundesregierung.de" target="_blank">Bundesregierung</a>, allein für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte den gesetzlichen Schutz vor strafprozessualen Maßnahmen stärken zu wollen. Der DStV fordert, in diesen Schutzbereich zwingend auch die Steuerberaterinnen und Steuerberater einzubeziehen. Dies ist bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Steuerberater haben im Übrigen exakt die gleichen Berufspflichten zu beachten, die auch bei den Rechtsanwälten gelten.</p>
<p>Der aktuelle Entwurf eines &#8220;Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht&#8221; vom 17.12.2009 sieht lediglich vor, die bereits im Koalitionsvertrag in Aussicht genommene Gleichstellung von Rechtsanwälten mit den bisher in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/160a.html" target="_blank" title="&sect; 160a StPO">160a Abs.1</a> Strafprozessordnung (StPO) geschützten Berufsgruppen der Strafverteidiger, Geistlichen und Abgeordneten zu erreichen. Keine unmittelbare Berücksichtigung findet allerdings die ebenfalls im Koalitionsvertrag bekundete Absicht der Regierungsparteien, auch die Einbeziehung weiterer Berufsgeheimnisträger in den absoluten Schutz des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/160a.html" target="_blank" title="&sect; 160a StPO">§ 160a Abs.1 StPO</a> zu prüfen.<span id="more-6651"></span></p>
<p>Der Gesetzgeber ist insoweit aufgefordert, die angekündigten Schritte nunmehr zügig und in einem einzigen Gesetzgebungsverfahren umzusetzen. Der vorliegende Entwurf verkennt, dass neben den genannten Berufsgruppen auch das Vertrauensverhältnis der Steuerberater und anderer Berufsgeheimnisträger zu ihren Mandanten eines dringenden Schutzes vor staatlichen Ermittlungsmaßnahmen bedarf, um eine freie und ungehinderte Kommunikation garantieren zu können. Bislang greift für Steuerberater und andere Berufsgeheimnisträger gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/160.html" target="_blank" title="&sect; 160 StPO">§ 160 Abs.2 StPO</a> lediglich ein Erhebungs- und Verwertungsverbot nach Maßgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall. Kriterien, die Mandanten und Berufsgeheimnisträgern Rechtssicherheit bieten, nennt das Gesetz jedoch nicht.</p>
<p>Der DStV wird sich mit aller Kraft dafür einsetzen, eine Einbeziehung der Steuerberater in den absoluten Schutz vor strafprozessualen Maßnahmen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/160a.html" target="_blank" title="&sect; 160a StPO">§ 160a Abs.1 StPO</a> zu erreichen. Die Regierung ist aufgefordert, ihren Ankündigungen zügig auch Taten folgen zu lassen.</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Deutscher Steuerberaterverband e. V. (DStV)" href="http://www.dstv.de" target="_blank">Deutscher Steuerberaterverband e. V. (DStV)</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BFH: Bewährungsauflagen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens können als Werbungskosten abgezogen werden</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2009/bfh-bewahrungsauflagen-zur-wiedergutmachung-des-durch-die-tat-verursachten-schadens-konnen-als-werbungskosten-abgezogen-werden/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Apr 2009 05:30:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
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		<category><![CDATA[StGB]]></category>
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		<description><![CDATA[BFH-Urteil vom 15.01.2009 &#8211; VI R 37/06 Pressemeldung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 34:   &#8220;Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer, die ein Strafgericht dem Steuerpflichtigen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) auferlegt, sind nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BFH-Urteil vom 15.01.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 37/06" target="_blank" title="BFH, 15.01.2009 - VI R 37/06">VI R 37/06</a></p>
<p>Pressemeldung des <a title="Bundesfinanzhofs (BFH)" href="http://www.bundesfinanzhof.de" target="_blank">Bundesfinanzhofs (BFH)</a> Nr. 34:<br />
 <br />
&#8220;Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer, die ein Strafgericht dem Steuerpflichtigen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/56b.html" target="_blank" title="&sect; 56b StGB: Auflagen">56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1</a> des Strafgesetzbuchs (StGB) auferlegt, sind nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15. Januar 2009 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 37/06" target="_blank" title="BFH, 15.01.2009 - VI R 37/06">VI R 37/06</a> entschieden.</p>
<p>Im Streitfall war der Kläger im Zusammenhang mit unzulässigen Preisabsprachen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/56.html" target="_blank" title="&sect; 56 StGB: Strafaussetzung">§ 56 Abs. 1, Abs. 3 StGB</a> zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom gleichen Tage hatte das Strafgericht dem Kläger u.a. zur Auflage gemacht, zu Gunsten eines Geschädigten als Schadenswiedergutmachung einen Geldbetrag von 100 000 DM zu leisten. Der Kläger erfüllte diese Auflage und machte den an den Geschädigten bezahlten Betrag in Höhe von 100 000 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, die vom Finanzamt nicht berücksichtigt wurden.<span id="more-3594"></span></p>
<p>Der BFH entschied, dass das Abzugsverbot des § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 EStG">12 Nr. 4</a> des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Werbungskostenabzug der Bewährungsauflage nicht entgegen stehe. Nach dieser Vorschrift dürfen in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen, soweit die Auflagen und Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch beim Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 EStG">§ 12 Nr. 4 EStG</a> begründet jedoch nur für Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot, die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen. Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fallen nicht unter die Vorschrift, auch wenn sie im strafgerichtlichen Verfahren zur Schadenswiedergutmachung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/56b.html" target="_blank" title="&sect; 56b StGB: Auflagen">56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/59a.html" target="_blank" title="&sect; 59a StGB: Bew&auml;hrungszeit, Auflagen und Weisungen">59a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/153a.html" target="_blank" title="&sect; 153a StPO">153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1</a> der Strafprozessordnung (StPO) und § <a href="http://dejure.org/gesetze/JGG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 JGG: Auflagen">15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1</a> des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) auferlegt werden. Denn dem Täter wird durch eine solche &#8220;Bewährungsauflage&#8221; kein besonderes Opfer abverlangt. Der Ausgleich für das begangene Unrecht erschöpft sich in diesen Fällen in der bloßen Erfüllung zivilrechtlicher Ersatzpflichten.&#8221;</p>
<p>           </p>
<p style="text-align: right;">Fundstellen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DStR 2009, 736" target="_blank" title="BFH, 15.01.2009 - VI R 37/06">DStR 2009, 736</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DStRE 2009, 511" target="_blank" title="DStRE 2009, 511 (5 zugeordnete Entscheidungen)">DStRE 2009, 511</a> (Leits.); <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DB 2009, 938" target="_blank" title="BFH, 15.01.2009 - VI R 37/06">DB 2009, 938</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BB 2009, 1059" target="_blank" title="BB 2009, 1059 (2 zugeordnete Entscheidungen)">BB 2009, 1059</a> m. Anm. <em>von Bornhaupt</em>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 2079" target="_blank" title="BFH, 15.01.2009 - VI R 37/06">NJW 2009, 2079</a>.<br />
<a title="Bundesfinanzhofs (BFH)" href="http://www.bundesfinanzhof.de" target="_blank">Bundesfinanzhof (BFH)</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>FG Rheinland-Pfalz: Voller Umsatzsteuersatz für Fleischwurstverkauf zum Verzehr auf Wochenmarkt</title>
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		<pubDate>Wed, 07 May 2008 09:07:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Außen- / Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[BpO]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 01.04.2008 &#8211; 6 K 1108/07 Oder: Das FG erklärt die Fleischwurst, äh Umsatzsteuersätze&#8230; Pressemeldung des Gerichts vom 07.05.2008: &#8220;Mit Urteil vom 1. 4. 2008 zur Umsatzsteuer 2001 (Az.: 6 K 1108/07) hat das Finanzgericht &#8211; FG &#8211; Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welcher Umsatzsteuersatz (voller Steuersatz oder Regelsteuersatz damals 16% [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 01.04.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 K 1108/07" target="_blank" title="FG Rheinland-Pfalz, 01.04.2008 - 6 K 1108/07">6 K 1108/07</a></p>
<p>Oder: Das FG erklärt die Fleischwurst, äh Umsatzsteuersätze&#8230;</p>
<p>Pressemeldung des Gerichts vom 07.05.2008:</p>
<p>&#8220;Mit Urteil vom 1. 4. 2008 zur Umsatzsteuer 2001 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 K 1108/07" target="_blank" title="FG Rheinland-Pfalz, 01.04.2008 - 6 K 1108/07">6 K 1108/07</a>) hat das Finanzgericht &#8211; FG &#8211; Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welcher Umsatzsteuersatz (voller Steuersatz oder Regelsteuersatz damals 16% <heute 19%> oder ermäßigter Satz 7% <bis heute unverändert>) gilt, wenn verzehrfertige Lebensmittel auf Wochenmärkten abgegeben werden.</p>
<p>Der Kläger besuchte mit seinem Verkaufwagen verschiedene Wochenmärkte und bot dort Wurstwaren zum Verkauf an. Seine Umsätze versteuerte er nach dem für Lebensmittel geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%.</p>
<p>Nach Durchführung einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Ansicht, dass die zum Verzehr an Ort und Stelle abgegebenen Portionen &#8211; warme Fleischwurst und Wurstsuppe &#8211; als Restaurationsumsätze mit dem Regelsteuersatz von (damals) 16% zu versteuern seien. Da der Kläger seine Aufzeichnungen nicht getrennt (nach Restaurationsumsätzen und nach üblichen Lebensmittelverkäufen) geführt hatte, wurden die Restaurationsumsätze geschätzt und der bereits ergangene Umsatzsteuerbescheid 2001 entsprechend geändert, was zu einer steuerlichen Mehrbelastung von rd. 4.000.- € führte.<span id="more-1054"></span></p>
<p>Die dagegen angestrengte Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, ein Restaurationsumsatz sei durch eine Reihe von Vorgängen gekennzeichnet, von denen nur ein Teil aus der Lieferung von Nahrungsmitteln bestehe, während die Dienstleistungen bei weitem überwiegen würden. Es sei zu unterscheiden, ob sich ein Umsatz auf Lebensmittel &#8220;zum Mitnehmen&#8221; beziehe und daneben keine Dienstleistungen erbracht würden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten sollten. Es komme darauf an, ob das Dienstleistungselement qualitativ überwiege. Im Streitfall sei entscheidend, dass nach vorliegenden Fotografien Stehtische aufgestellt worden seien, an denen die angebotenen Speisen verzehrt werden konnten. Ein Marktschirm habe vor Witterungseinflüssen geschützt, außerdem seien die Stehtische regelmäßig gereinigt worden. Insoweit würden die Stehtische und teilweise der Marktschirm eine – den Verhältnissen des Wochenmarktes angepasste – Essatmosphäre schaffen, die den Kunden eine Infrastruktur bereitstelle und den Raum zur Einnahme der angebotenen Speisen und Getränke ähnlich einer sozialen Tabuzone vom öffentlichen Verkehrsraum abgrenze. Diese Essatmosphäre gehe über die mit der Vermarktung der angebotenen Speisen notwendig verbundenen Dienstleistungen hinaus. Die Stehtische und die dadurch geschaffene, von dem übrigen Marktbetrieb zur Einnahme der Speisen abgegrenzte Zone stellten darüber hinaus einen entscheidenden Anreiz zum Verzehr an Ort und Stelle dar und seien nach Ansicht des Senats ausschlaggebend für die Motivation der Marktbesucher, die zum Verzehr an Ort und Stelle vom Kläger angebotenen Speisen zu erwerben und in diesem Bereich zu verzehren. Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung der Restaurationsumsätze sei nicht zu beanstanden, denn der Kläger habe die verschiedenen Umsätze nicht &#8211; wie es nötig gewesen wäre &#8211; getrennt aufgezeichnet. Das Finanzamt habe sachgerecht die Zahl der im Laufe eines Markttages aufgrund tatsächlicher Beobachtungen verzehrten Fleischwurstportionen auf die Anzahl der Markttage hochgerechnet. Dies beinhalte zwar eine Schätzungsunschärfe, sei aber hinzunehmen, weil die anders lautenden Angaben des Klägers ebenfalls nur eine &#8211; eigene, nicht wahrscheinlichere &#8211; Schätzung darstellten würden. In Fällen, in denen keine Aufzeichnungen geführt worden seien, könnten eigene, erst lange Zeit später erstellte &#8220;Kalkulationen&#8221; des Steuerpflichtigen nicht geeignet sein, auch grobe Schätzungen der Finanzbehörden zu entkräften.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.&#8221;</p>
<p>      </p>
<p style="text-align: right;"><a title="Finanzgericht Rheinland-Pfalz" href="http://www.fgrp.justiz.rlp.de/" target="_blank">Finanzgericht Rheinland-Pfalz</a></p>
<p>      </p>
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