Deutschland verstößt bei Tabak gegen EG-Richtlinie
15. Mai 2006 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
EuGH-Urteil vom 10.11.2005 – C-197/04
Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im November vergangenen Jahres entschied, verstößt Deutschland mit seiner Regelung bezüglich der Anwendung des Steuersatzes für Feinschnitttabak auf selbst gedrehte Zigaretten aus Tabaksträngen (“West Single Packs”) gegen die Verpflichtung aus Art. 4 I b der Richtlinie 95/59/EG vom 27.11.1995 und aus Art. 2 I der Richtlinie 92/79/EWG vom 19.20.1992.
In der bisherigen Rechtspraxis wurde auf die o.g. Tabakprodukte in der (niedrigste) Steuersatz für Tabak zum Drehen von Zigaretten angewendet. Die BRD war der Auffassung, es handele sich bei den Produkten nicht um Zigaretten, sondern lediglich um Finschnitttabak.
Dieser Sichtweise ist im genannten Urteil der EuGH entgegen getreten und gab damit der Kommission Recht, die Deutschland diesbezüglich verklagt hatte.
In der Konsequenz wird nun auch auf die “Single Packs” der normale (und höhere) Steuersatz angewendet werden; wohl mit der Folge, dass die Produkte teuer werden.
Fundstellen: NJW 2006, 1412; IStR 2005, 849; EuZW 2006, 31; BFH/NV 2006, Beilage 1, 14; RiW 2006, 73.
Europäische Gerichtshof (EuGH)



