25. August 2010 von Michael Kaiser |
BFH-Urteil vom 17.06.2010 – VI R 35/08
Pressemeldung Nr. 73 des Bundesfinanzhofs (BFH):
“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 35/08 entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt und damit grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann.
Im Streitfall war der Kläger in einem Hafengebiet als Leiharbeitnehmer bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Bediensteten verschiedenen anderen Betrieben im Hafengebiet jeweils kurzfristig entsprechend deren Bedarf überlassen hatte. Der Kläger begehrte bei seiner Einkommensteuerveranlagung die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen. Das Finanzamt lehnte dies ebenso ab wie das Finanzgericht. Weiterlesen »
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23. August 2010 von Michael Kaiser |
Bei der Umsetzung der Maßnahmen gegen Steuerflucht und Steueroasen ist die im OECD-Standard enthaltene Verpflichtung, auf Ersuchen Informationen zu erteilen, die voraussichtlich erheblich für die Besteuerung im ersuchenden Staat sind, ein deutlicher Fortschritt bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 17/2743) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drucks. 17/2602). Weiterlesen »
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22. August 2010 von Michael Kaiser |
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am Freitag seinen Monatsbericht für August 2010 veröffentlicht:
“Deutschland ist bislang besser durch die Krise gekommen als noch zu Anfang des Jahres erwartet. Auch der Vollzug des Bundeshaushalts 2010 gestaltet sich günstiger als im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Bundeshaushalt 2010 prognostiziert. Allerdings liegen die bei Bund und Ländern eingegangenen Steuereinnahmen im 1. Halbjahr 2010 um knapp 1 % unter dem Ergebnis des 1. Halbjahrs 2009, wie der Bericht zu den Steuereinnahmen des Bundes und der Länder im 2. Quartal 2010 zeigt. Die öffentlichen Haushalte bleiben in Deutschland noch weit von den nach den nationalen und europäischen Regeln zu erreichenden Kennziffern entfernt; die Nettokreditaufnahme des Bundes wird 2010 eine Rekordhöhe in der Nachkriegsgeschichte erreichen. Weiterlesen »
Geschrieben in (Staats-) Finanzen, BMF-Schreiben, Einkommensteuer, Europarecht | 0 Kommentare »
20. August 2010 von Michael Kaiser |
Wie “The European Circle” berichtet sollen im Gegenzug zu einer Entlastung der Haushalte der Mitgliedsländer die Bürger der Europäischen Union selbst direkt belastet werden. Vor allem wegen der Haushaltsnöte in den Mitgliedsländern sieht die Europäische Kommission gute Chancen, mit einem neuen Versuch für die Einführung von Europasteuern erfolgreich zu sein. Bislang sind solche Vorstöße nämlich stets am Widerstand der Regierungen und Parlamente der EU-Staaten gescheitert. Diesen Widerstand hofft der polnische EU-Haushaltskommissar Janusz Lewandowski nun dadurch zu überwinden, dass er den Mitgliedsländern eine Absenkung der direkten Beitragszahlungen aus den nationalen Haushalten in Aussicht stellt. Lewandowski sagte in Brüssel: “Viele Länder wollen entlastet werden. Damit öffnet sich die Tür, über eigene Einnahmen nachzudenken, die nicht von den Finanzministern beansprucht werden.” Weiterlesen »
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19. August 2010 von Michael Kaiser |
Folgende weitere Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Datum von heute (19.08.2010) veröffentlicht:
- BFH-Urteil vom 15.04.2010 – V R 11/09 (Klage gegen Nullfestsetzung – Auslegung eines Verwaltungsakts). Weiterlesen »
Geschrieben in Abgabenordnung, Europarecht, Finanzgerichtsordnung, Umsatzsteuer | 0 Kommentare »
19. August 2010 von Michael Kaiser |
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) setzte heute den Erfolgskurs seiner Musterverfahren gegen ungerechte Steuergesetze fort: Heute hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die rückwirkende Abschaffung des halben Steuersatzes bei Entlassungsabfindungen sowie die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfristen bei Grundstücken teilweise verfassungswidrig sind und damit dem BdSt Recht gegeben. Weiterlesen »
Geschrieben in Einkommensteuer, Nichtselbständige Arbeit, Sonstige Einkünfte, Veranlagung / Tarif, Verfassungsrecht | 0 Kommentare »
19. August 2010 von Michael Kaiser |
BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010 – 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06
Pressemitteilung Nr. 66/2010 des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG):
“Die jährliche Erhebung der Einkommensteuer und der progressive Verlauf des Einkommensteuertarifs können zu einer Progressionsverzerrung führen, wenn Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr zufließen, die wirtschaftlicher Ertrag mehrerer Veranlagungszeiträume sind. Die Einkünfte werden dann zu einem erheblichen Teil mit einem höheren Steuersatz belastet, als dies bei der Verteilung des Einkommens auf mehrere Veranlagungszeiträume der Fall wäre, ohne dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen entsprechend höher zu bewerten ist. Dieses Problem möglicher Belastungsverzerrungen berücksichtigt § 34 EStG durch eine Steuerermäßigung für „außerordentliche“ Einkünfte, zu denen u. a. die Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG) gehören.
Bis zum Ende des Jahres 1998 galt für die außerordentlichen Einkünfte ein ermäßigter Tarif, der nur die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes des Steuerpflichtigen betrug. Besonders günstig war dies für die Bezieher hoher Einkünfte, bei denen die Einkünfte, selbst wenn sie nicht zusammengeballt zugeflossen wären, dem Spitzensteuersatz unterlegen hätten. Nachdem verschiedene Änderungsinitiativen zunächst erfolglos geblieben waren, trat nach dem Regierungswechsel im Jahr 1998 an die Stelle des halben durchschnittlichen Steuersatzes die sog. Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002, das am 9. November 1998 in den Bundestag eingebracht und am 31. März 1999 verkündet wurde. Danach werden außerordentliche Einkünfte mit einem Steuersatz besteuert, der hinsichtlich des progressiven Tarifverlaufs angewendet worden wäre, wenn sie anteilig jeweils zu einem Fünftel in fünf Veranlagungszeiträumen zugeflossen wären. Nach § 52 Abs. 47 EStG galt die Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 1999, bezog aber – rückwirkend – auch Entschädigungen ein, die bereits vor der Verkündung der Neuregelung vereinbart worden waren. Die Kläger der drei Ausgangsverfahren erhielten als Arbeitnehmer im Veranlagungszeitraum 1999 aufgrund der Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses Abfindungen, die jeweils noch vor der Verkündung der Neuregelung im Januar bzw. März 1999 ausgezahlt wurden. Die zugrundeliegenden Aufhebungsvereinbarungen wurden teils bereits vor der Einbringung des Gesetzentwurfs geschlossen (im Oktober 1996 bzw. Juli 1998), teils aber auch erst danach (im November 1998). In allen Fällen wandte das Finanzamt anstelle des halben durchschnittlichen Steuersatzes die Fünftel-Regelung an, was eine steuerliche Mehrbelastung von rund 5.000, 20.000 bzw. 62.000 DM zur Folge hatte. Die erhobenen Klagen führten jeweils zur Vorlage durch den Bundesfinanzhof. In den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die rückwirkende Anwendung der Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 47 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes teilweise verfassungswidrig ist.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Weiterlesen »
Geschrieben in Einkommensteuer, Veranlagung / Tarif, Verfassungsrecht | Kommentar »
19. August 2010 von Michael Kaiser |
BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010 – 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05
Pressemitteilung Nr. 65/2010 des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG):
“Die Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unterlagen nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung – das heißt zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitraums – zu mehr als 25 % beteiligt war. Nach dem Regierungswechsel im Jahr 1998 wurde die Beteiligungsgrenze durch das am 31. März 1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 auf 10 % gesenkt (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG). Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG galt die Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 1999, bezog aber – rückwirkend – auch Beteiligungsverhältnisse ein, die bereits vor ihrer Verkündung begründet worden waren.
Die Beschwerdeführer hielten jeweils Beteiligungen an einer GmbH unterhalb der alten, aber oberhalb der neuen Wesentlichkeitsgrenze in Höhe von 10 % bis zu 24,02 %, wobei eine Beschwerdeführerin noch im Jahr 1998 einen Teil im Hinblick auf die zu erwartende Rechtsänderung ihrem Ehemann übertrug, wodurch sich ihre Beteilung unter 10 % verringerte. Im Übrigen veräußerten die Beschwerdeführer ihre Anteile teilweise vor der Verkündung der Neuregelung (am 11. März 1999), teilweise aber auch erst danach (im Juni 1999 bzw. am 23. Juli 2001). Das Finanzamt wandte in allen Fällen die abgesenkte Wesentlichkeitsgrenze an und rechnete die Veräußerungsgewinne dem zu versteuernden Einkommen zu. Diese Entscheidungen wurden auf die Klagen der Beschwerdeführer letztlich durch den Bundesfinanzhof bestätigt.
Auf die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 17 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes teilweise verfassungswidrig ist. Die zehnprozentige Beteiligungsgrenze als solche ist dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die maßgeblichen letztinstanzlichen Entscheidungen sind aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen worden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Weiterlesen »
Geschrieben in Einkommensteuer, Gewerbebetrieb, Verfassungsrecht | 0 Kommentare »
19. August 2010 von Michael Kaiser |
BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05
Pressemitteilung Nr. 64/2010 des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG):
“Die Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften unterlagen nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zwei Jahre betrug (sog. Spekulationsgeschäfte). Nach dem Regierungswechsel im Jahr 1998 wurde die Veräußerungsfrist durch das am 31. März 1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 auf zehn Jahre verlängert (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nach § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG galt die neue Frist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1999, bezog aber – rückwirkend – auch bereits erworbene Grundstücke ein, sofern der Vertrag über die Veräußerung erst im Jahr 1999 (oder später) geschlossen wurde.
Die Kläger der drei Ausgangsverfahren veräußerten ihre in den Jahren 1990 bzw. 1991 erworbenen Grundstücke nach Ablauf der alten, aber innerhalb der neuen Veräußerungsfrist im Jahr 1999, wobei die zugrundeliegenden Verträge teilweise bereits vor der Verkündung des neuen Rechts (am 26. Februar bzw. 16. März 1999) geschlossen wurden, teilweise aber auch erst danach (am 22. April 1999). Das Finanzamt wandte in allen Fällen die neue Veräußerungsfrist an und rechnete die Veräußerungsgewinne dem zu versteuernden Einkommen zu. Die erhobenen Klagen führten jeweils zur Vorlage durch das Finanzgericht Köln und den Bundesfinanzhof.
In den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes teilweise verfassungswidrig ist. Die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre als solche ist dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Weiterlesen »
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19. August 2010 von Michael Kaiser |
Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen mit Datum von gestern (18.08.2010) veröffentlicht:
- FG Niedersachsen Urteil vom 08.01.2010 – 1 K 427/06 (Die ehemalige Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes dient nach Aufgabe der Landwirtschaft ausschließlich Wohnzwecken und löst den Zuschlag nach § 146 Abs. 5 BewG aus. Revision eingelegt, BFH-Az.: II R 37/10);
- FG Niedersachsen Urteil vom 10.12.2009 – 1 K 141/09 (Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen trotz Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften. Rechtskräftig);
- FG Niedersachsen Urteil vom 16.06.2010 – 3 K 532/08 (Ein deutscher Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem deutsch-türkischen Abkommen über soziale Sicherheit für ein sich in der Türkei gewöhnlich aufhaltendes oder dort wohnhaftes Kind. Revision zugelassen);
- FG Niedersachsen Urteil vom 28.07.2010 – 3 K 215/09 (Die Begünstigung des § 13a ErbStG ist auch für treuhänderisch gehaltene Kommanditanteile zu gewähren. Der sog. Treuhand-Erlass der Finanzverwaltung findet im Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage. Revision zugelassen);
- FG Niedersachsen Urteil vom 08.07.2010 - 10 K 123/09 (Aussetzungszinsen: Keine Festsetzung von Zinsen für die Aussetzung von Einkommensteuer, solange noch ein Rechtsbehelf gegen den Gewinnfeststellungsbescheid anhängig ist. Revision zugelassen); Weiterlesen »
Geschrieben in Abgabenordnung, Außergewöhnliche Belastung, Bewertungsrecht, Einkommensteuer, Erbschaft- / Schenkungsteuer, Kindergeld, Umsatzsteuer, Verfassungsrecht | 0 Kommentare »