FG Köln: Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Kapitalbeteiligungen in EU-Mitgliedstaaten generell erst ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anwendbar
4. Mai 2010 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
FG Köln Urteil vom 10.02.2010 – 13 K 18/06
Presseerklärung des Gerichts:
“Das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen gemäß § 8 b Abs. 3 KStG auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist unabhängig von der Höhe der Beteiligung generell erstmals im Veranlagungszeitraum 2002 anwendbar. Dies entschied der 13. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 14. Februar 2010 (13 K 18/06). Der Senat hatte über die Klage einer inländischen GmbH zu entscheiden, die mit 50% an einer englischen Limited beteiligt war. Die Klägerin schrieb die Beteiligung in der Bilanz zum 31.12.2001 wegen dauernder Wertminderung auf den niedrigeren Teilwert ab. Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibung steuerlich nicht an, weil das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 b
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