FG Köln: Klagen auf Erstattung des Solidaritätszuschlags bei ratenweiser Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens anhängig
4. Juni 2009 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Beim Finanzgericht Köln sind mehrere Verfahren anhängig, mit denen die Auszahlung des Solidaritätszuschlags begehrt wird, der auf das ratenweise zu erstattende Körperschaftsteuerguthaben entfällt (Az.: 13 K 492/09 und 13 K 64/09).
Ende 2006 wurde die ausschüttungsabhängige Regelung für die Erstattung von Körperschaftsteuerguthaben abgeschafft. Dafür hat die Körperschaft nunmehr von 2008 bis 2017 einen unverzinslichen Anspruch auf Auszahlung des zum 31.12.2006 vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen (§ 37 Abs. 5 KStG). Zu der Auszahlung des Solidaritätszuschlags enthält das Gesetz keine Regelung.
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass diese Systemumstellung dazu führt, dass, anders als bisher, die Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens in den Jahren 2008 – 2017 die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag nicht mehr mindert und daher insoweit auch kein Auszahlungsanspruch besteht.



