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	<description>Weblog zu Steuern und Steuerrecht in Deutschland</description>
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		<title>BMF-Schreiben vom 5. März 2010 &#8211; IV D 2 &#8211; S 7210/07/10003 &#8211; und &#8211; IV C 5 &#8211; S 2353/09/10008 -</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/umsatzsteuer/2010/bmf-schreiben-vom-5-marz-2010-iv-d-2-s-72100710003-und-iv-c-5-s-23530910008/</link>
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		<pubDate>Sat, 06 Mar 2010 06:05:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[UStG]]></category>

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		<description><![CDATA[Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG); zu den Folgen für die Umsatz- und Lohnbesteuerung ab dem 1. Januar 2010.
Hierzu: BMF-Schreiben vom 5. März 2010 &#8211; IV D 2 &#8211; S 7210/07/10003 &#8211; und &#8211; IV C 5 &#8211; S 2353/09/10008 &#8211; (2010/0166200) -
Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen (<a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuers&auml;tze">§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG</a>); zu den Folgen für die Umsatz- und Lohnbesteuerung ab dem 1. Januar 2010.</p>
<p>Hierzu: BMF-Schreiben vom 5. März 2010 &#8211; IV D 2 &#8211; S 7210/07/10003 &#8211; und &#8211; IV C 5 &#8211; S 2353/09/10008 &#8211; (2010/0166200) -<span id="more-6856"></span></p>
<p><a title="Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ab dem 1. Januar 2010; Folgen für die Umsatz- und Lohnbesteuerung [PDF, 69 KB]" href="http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/umsatzsteuer/053__a__BMF__Schreiben,templateId=raw,property=publicationFile.pdf" target="_blank">Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ab dem 1. Januar 2010; Folgen für die Umsatz- und Lohnbesteuerung [PDF, 69 KB]</a></p>
<p style="text-align: right;"><a title="Bundesfinanzministerium (BMF)" href="http://www.bundesfinanzministerium.de" target="_blank">Bundesfinanzministerium (BMF)</a></p>
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		<title>FG Rheinland-Pfalz: Nur eingeschränktes Recht des Insolvenzverwalters auf Einsicht in Steuerakten des Insolvenzschuldners</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/abgabenordnung/2010/fg-rheinland-pfalz-nur-eingeschranktes-recht-des-insolvenzverwalters-auf-einsicht-in-steuerakten-des-insolvenzschuldners/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 14:55:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abgabenordnung]]></category>
		<category><![CDATA[AO]]></category>
		<category><![CDATA[InsO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.steuerrechtblog.de/?p=6852</guid>
		<description><![CDATA[FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.11.2009 &#8211; 1 K 1752/07
Pressemeldung des Gerichts:
&#8220;Mit Urteil vom 24. November 2009 zur Abgabenordnung &#8211; AO &#8211; , Aktenzeichen 1 K 1752/07, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob und ggf. in welchem Umfang ein Insolvenzverwalter (Kläger) Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten des Insolvenzschuldners (Schuldner) hat.
Unmittelbar nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.11.2009 &#8211; 1 K 1752/07</p>
<p>Pressemeldung des Gerichts:</p>
<p>&#8220;Mit Urteil vom 24. November 2009 zur Abgabenordnung &#8211; AO &#8211; , Aktenzeichen 1 K 1752/07, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob und ggf. in welchem Umfang ein Insolvenzverwalter (Kläger) Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten des Insolvenzschuldners (Schuldner) hat.<span id="more-6852"></span></p>
<p>Unmittelbar nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners hatte der Kläger Einsicht in die beim beklagten Finanzamt geführten Steuerakten des Schuldners beantragt, um Kenntnis von möglichen Vermögensverschiebungen des Schuldners an Verwandte zu erlangen. Das Finanzamt erteilte dem Kläger Auskunft über einzelne möglicherweise anfechtbare Sachverhalte, verweigerte aber die begehrte umfassende eigene Einsicht in die Steuerakten. Der Kläger war demgegenüber der Meinung, dass er hinsichtlich der Insolvenzmasse die gleichen Rechte auf Gewährung von Akteneinsicht habe, wie sie für den Schuldner ohne Insolvenz bestanden hätten. Er habe zu prüfen, ob der Schuldner vor Insolvenzeröffnung seine steuerlichen Pflichten erfüllt habe und ob möglicherweise falsche Erklärungen zu berichtigen seien. Zudem müssten auch noch Steuererklärungen abgegeben werden, für deren Bearbeitung die Kenntnis des Inhalts der Erklärungen der Vorjahre erforderlich sei. Vom Schuldner selbst und seinen Steuerberatern seien diese Informationen nicht zu erhalten.</p>
<p>Das beklagte Finanzamt blieb jedoch bei seiner Ansicht. Akteneinsicht könne nur im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Abwägung der Interessen des Klägers und der öffentlichen Belange gewährt werden. Die öffentlichen Belange, insbesondere der durch das Steuergeheimnis (<a href="http://dejure.org/gesetze/AO/30.html" target="_blank" title="&sect; 30 AO: Steuergeheimnis">§ 30 AO</a>) gewährleistete Schutz der im Besteuerungsverfahren bekannt gewordenen Verhältnisse des Schuldners, aber auch seiner getrennt veranlagten Ehefrau, überwögen die Interessen des Klägers.</p>
<p>Mit seiner Klage trug der Kläger vor, dass die Einsichtnahme hauptsächlich der Erfüllung der steuerlichen Pflichten diene, aber auch der Verfolgung anfechtbarer Vermögensverschiebungen des Schuldners. Sollten entsprechende Anfechtungen Erfolg haben, ergäben sich daraus auch Auswirkungen auf die steuerlich relevanten Einkünfte des Klägers, die zu einer Änderung der Steuerfestsetzungen führen würden. Insoweit diene die begehrte Akteneinsicht zumindest im Nebenzweck auch der Erfüllung der steuerlichen Pflichten.</p>
<p>Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass ein allgemeiner Anspruch auf Akteneinsicht nicht bestehe. Der Kläger habe nur Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob ihm im Einzelfall Akteneinsicht gewährt werde. Die im Rahmen der Finanzgerichtsordnung nur eingeschränkt mögliche Überprüfung der Ermessensentscheidung des Finanzamts über die Ablehnung des Antrags begegne keinen rechtlichen Bedenken. Das Finanzamt habe u.a. rechtsfehlerfrei in seine Ermessensentscheidung die Wahrung des Steuergeheimnisses als zentralen öffentlichen Belang einbezogen. Dem Steuergeheimnis unterlägen sowohl die Verhältnisse des Schuldners als auch die seiner Ehefrau, insbesondere in den Jahren, in denen sie vom Schuldner getrennt veranlagt worden sei, außerdem die Verhältnisse Dritter. Zu Recht sei berücksichtigt worden, dass eine Zustimmung des Schuldners nicht vorliege und dass diese auch nicht durch eine Zustimmung des Insolvenzverwalters ersetzt werden könne, da die Zustimmung zur Offenbarung personenbezogener Verhältnisse ein höchstpersönliches Recht des Schuldners sei. Ein Akteneinsichts- und Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters sei nicht schon dann gegeben, wenn lediglich ein &#8211; nicht substantiierter &#8211; Verdacht bestehe, ein Dritter habe vom Schuldner in anfechtbarer Weise einen Vermögensgegenstand erhalten. Das Finanzamt habe auch ohne Ermessensfehler ein überwiegendes Interesse des Insolvenzverwalters an einer Akteneinsicht zwecks Überprüfung bereits abgegebener Steuererklärungen verneint, da eine Pflicht zu einer Berichtigung nur bei einer positiven Kenntnis des Berichtigungsbedarfs bestehe. Soweit der Kläger darauf hingewiesen habe, Akteneinsicht zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Schuldners zu benötigen, habe das Finanzamt ohne Ermessensfehler darauf abgestellt, dass er nicht im Einzelnen dargetan habe, über welche steuerlich erheblichen Tatsachen er bereits Kenntnis habe und welche Informationen er noch zur Erstellung der Steuererklärungen benötige.</p>
<p>Die Revision wurde nicht zugelassen.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.<br />
Am 8. Januar 2010 wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen lautet: II B 4/10.&#8221;</p>
<p style="text-align: right;"><a title="FG Rheinland-Pfalz" href="http://www.fgrp.justiz.rlp.de" target="_blank">FG Rheinland-Pfalz</a></p>
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		</item>
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		<title>APAK begrüßt Überlegungen zur Reform der Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/berufsrecht/2010/apak-begrust-uberlegungen-zur-reform-der-berufsaufsicht-und-qualitatskontrolle/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 10:58:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beruf(srecht)]]></category>
		<category><![CDATA[Beruf]]></category>
		<category><![CDATA[WPO]]></category>

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		<description><![CDATA[In den Vorjahren hatte die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) eine weitere Reform der unabhängigen öffentlichen Aufsicht über gesetzliche Abschlussprüfer angemahnt. Diese Anregung haben das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland und die Wirtschaftsprüferkammer aufgegriffen und Eckpunkte für eine mögliche Reform entwickelt. Sie zielen durch eine Übertragung von Erstzuständigkeiten für die Berufsaufsicht auf die berufsstandsunabhängige öffentliche Aufsicht auf eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In den Vorjahren hatte die <a title="Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK)" href="http://www.apak-aoc.de " target="_blank">Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK)</a> eine weitere Reform der unabhängigen öffentlichen Aufsicht über gesetzliche Abschlussprüfer angemahnt. Diese Anregung haben das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland und die Wirtschaftsprüferkammer aufgegriffen und Eckpunkte für eine mögliche Reform entwickelt. Sie zielen durch eine Übertragung von Erstzuständigkeiten für die Berufsaufsicht auf die berufsstandsunabhängige öffentliche Aufsicht auf eine Stärkung der Effizienz, Effektivität und Klarheit des Aufsichtssystems. Die Eckpunkte finden im Wesentlichen auch die Zustimmung der Abschlussprüferaufsichtskommission. Sie empfiehlt ein zeitnahes Aufgreifen der Reformüberlegungen durch den Gesetzgeber.<span id="more-6850"></span></p>
<p>Im Jahr 2009 lag bei der Inspektion der Abschlussprüfer kapitalmarktorientierter Unternehmen ein Schwerpunkt in der Untersuchung der Abschlussprüfung von Unternehmen des Finanzsektors. Da krisenspezifische Risiken voraussichtlich auch noch in den Jahres- und Konzernabschlüssen der Geschäftsjahre ab 2009 ihren Niederschlag finden, muss dieser Bereich auch zukünftig besonders beobachtet werden.</p>
<p>Im Rahmen eines Abgleichs der jeweiligen Feststellungen aus Inspektionen und Qualitätskontrollen der Abschlussprüfer kapitalmarktorientierter Unternehmen konnte die APAK feststellen, dass die Inspektionen in Einzelfällen wesentliche Mängel im Qualitätssicherungssystem festgestellt haben, die bei den Qualitätskontrollen nicht adressiert wurden. Dies bestätigt die bereits früher von der APAK geäußerte Kritik, dass die im System der Qualitätskontrolle fehlende Transparenz in Bezug auf Einzelfeststellungen auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens zu einer mangelnden Überprüfbarkeit der Ergebnisse durch die WPK und die APAK führen kann.</p>
<p>Die Abschlussprüferaufsichtskommission stellt für das Jahr 2009 im Ergebnis fest, dass die Wirtschaftsprüferkammer ihre Aufgaben in den aufsichtsrelevanten Bereichen insgesamt geeignet, angemessen und verhältnismäßig erfüllt. Der Tätigkeitsbericht für das Jahr 2009 kann über die Internetseite der Abschlussprüferaufsichtskommission abgerufen werden. Dort ist auch ihr aktuelles Arbeitsprogramm für das Jahr 2010 hinterlegt.</p>
<p style="text-align: right;"><a title=" Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK)" href="http://www.apak-aoc.de " target="_blank"> Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK)</a></p>
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		<title>FG Münster sieht gute Aussichten, trotz Steuerdickicht</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/abgabenordnung/2010/fg-munster-sieht-gute-aussichten-trotz-steuerdickicht/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 07:09:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abgabenordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzgerichtsordnung]]></category>
		<category><![CDATA[AO]]></category>
		<category><![CDATA[FGO]]></category>

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		<description><![CDATA[Gute Aussichten haben Steuerpflichtige, die vor dem Finanzgericht Münster gegen ihren Steuerbescheid klagen. Dies zeigt nach Ansicht des Gerichts die Erfolgsquote der vor dem Finanzgericht geführten Verfahren, wie der Jahresbericht des Gerichts zeigt:
Im Jahr 2009 waren ca. 44 % der Steuerpflichtigen ganz oder jedenfalls teilweise erfolgreich (2008: ca. 41,5 %). Die hohe Erfolgsquote ist wesentlich durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gute Aussichten haben Steuerpflichtige, die vor dem <a title="Finanzgericht Münster" href="http://www.fg-muenster.nrw.de" target="_blank">Finanzgericht Münster</a> gegen ihren Steuerbescheid klagen. Dies zeigt nach Ansicht des Gerichts die Erfolgsquote der vor dem Finanzgericht geführten Verfahren, wie der Jahresbericht des Gerichts zeigt:</p>
<p>Im Jahr 2009 waren ca. 44 % der Steuerpflichtigen ganz oder jedenfalls teilweise erfolgreich (2008: ca. 41,5 %). Die hohe Erfolgsquote ist wesentlich durch die wachsende Komplexität des Steuerrechts bedingt. Die sich hieraus ergebenden Sach- und vielfach neuen Rechtsfragen können oftmals erst im gerichtlichen Verfahren gelöst werden.</p>
<p>Gute Aussichten bestehen aber nicht nur für die Steuerpflichtigen, sondern für alle Verfahrensbeteiligten. Das Finanzgericht konnte im Jahr 2009 &#8211; im Vergleich zum Vorjahr (2008: 5.240) &#8211; nochmals mehr Verfahren erledigen (2009: 5.352) und dabei den Bestand der anhängigen &#8211; auch der älteren &#8211; Verfahren deutlich abbauen (von 6.588 Verfahren zum 31.12.2008 auf 6.001 Verfahren zum 31.12.2009). Hiervon haben nicht nur die Beteiligten der abgeschlossenen Verfahren profitiert. <span id="more-6848"></span>Auch die Beteiligten der laufenden Verfahren werden &#8211; wenn der Bestandsabbau weiter gut gelingt &#8211; künftig &#8220;schneller&#8221; zum Zuge kommen. Der Bestandsabbau wird sich in den nächsten Jahren positiv auf die Verfahrenslaufzeiten auswirken, auch wenn er zunächst, d.h. im Jahr 2009, zwangsläufig zu einer Verlängerung der Laufzeiten geführt hat (19,7 Monate &#8211; Vorjahr: 18,3 Monate). In den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes konnte die durchschnittliche Verfahrensdauer bereits aktuell auf 2,5 Monate verkürzt werden (2008: 2,6 Monate).</p>
<p>Gute Aussichten gibt es schließlich auch für eine einvernehmliche Beilegung des Streites zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt. Der Anteil der Klageverfahren, die einvernehmlich abgeschlossen werden konnten, weil die beklagte Behörde dem Begehren der Kläger entsprochen hat oder sich die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts geeinigt haben, ist in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen ist. Er liegt bei nunmehr 34,3 % (2001: 22,9 %, 2008: 34,2 %). Häufig wird eine solche einvernehmliche Lösung in Erörterungsterminen &#8211; die oft &#8220;vor Ort&#8221; stattfinden &#8211; erreicht. Den Erörterungsterminen kommt in Zeiten immer komplexerer Streitfälle aber auch eine weitere wichtige Aufgabe zu. Sie dienen mehr und mehr der Förderung des Verfahrens, d.h. der Sachaufklärung, der Diskussion der Rechtsfragen und damit der Vorbereitung einer gerichtlichen Entscheidung. Erörterungstermine leisten somit einen wichtigen Beitrag zu einem transparenten und zügigen finanzgerichtlichen Verfahren.</p>
<p>Im Jahr 2009 gingen beim Finanzgericht Münster insgesamt 4.766 Verfahren (Klagen und Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz) ein (Vorjahr: 5.013).</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Finanzgericht Münster" href="http://www.fg-muenster.nrw.de" target="_blank">Finanzgericht Münster</a></p>
   ]]></content:encoded>
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		<title>BVerfG: Mindesthebesatz von 200 % für Gewerbesteuer verfassungsgemäß</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/kommunale-steuern/gewerbesteuer/2010/bverfg-mindesthebesatz-von-200-fur-gewerbesteuer-verfassungsgemas/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 20:07:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GewStG]]></category>
		<category><![CDATA[GG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.steuerrechtblog.de/?p=6844</guid>
		<description><![CDATA[BVerfG Beschluss vom 27.01.2010 &#8211; 2 BvR 2185/04 und 2 BvR 2189/04
Pressemitteilung Nr. 12/2010 des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG):
&#8220;Seit dem 1. Januar 2004 sind Gemeinden nach § 1, § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG verpflichtet, Gewerbesteuern zu einem Mindesthebesatz von 200 % zu erheben. Zuvor stand es den Gemeinden frei, jeden beliebigen Hebesatz festzusetzen und durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="BVerfG Beschluss vom 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04 und 2 BvR 2189/04" href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100127_2bvr218504.html" target="_blank">BVerfG Beschluss vom 27.01.2010 &#8211; 2 BvR 2185/04 und 2 BvR 2189/04</a></p>
<p>Pressemitteilung Nr. 12/2010 des <a title="Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de" target="_blank">Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)</a>:</p>
<p>&#8220;Seit dem 1. Januar 2004 sind Gemeinden nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 GewStG: Steuerberechtigte">§ 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 GewStG: Hebesatz">§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG</a> verpflichtet, Gewerbesteuern zu einem Mindesthebesatz von 200 % zu erheben. Zuvor stand es den Gemeinden frei, jeden beliebigen Hebesatz festzusetzen und durch eine Festsetzung des Hebesatzes auf Null von der Erhebung der Gewerbesteuer gänzlich abzusehen.</p>
<p>Die Beschwerdeführerinnen, zwei Gemeinden in Brandenburg, wenden sich mit Kommunalverfassungsbeschwerden gegen die Neuregelung. Sie wollen weiterhin die Möglichkeit haben, wie in der Vergangenheit niedrigere Hebesätze zu bestimmen oder keine Gewerbesteuer zu erheben. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindesthebesatz von 200 % für die Gewerbesteuer ist verfassungskonform. Die Neuregelung verstößt nicht gegen die grundgesetzlich gewährleistete kommunale Finanzhoheit und die von ihr umfasste Hebesatzautonomie. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/28.html" target="_blank">Art. 28 Abs. 2</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 Abs. 6 GG</a> gewährleisten nicht, dass den Gemeinden das Recht zur Festsetzung des Hebesatzes der Gewerbesteuer ohne gesetzliche Einschränkungen eingeräumt wird. Die mit dem gesetzlichen Mindesthebesatz von 200 % verbundene Beschränkung des Hebesatzrechts berührt die Finanzautonomie der Gemeinde nicht in ihrem Kernbereich, weil den Gemeinden ein erheblicher Gestaltungspielraum erhalten bleibt.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:<span id="more-6844"></span></p>
<p>Die Neuregelung ist durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/105.html" target="_blank">Art. 105 Abs. 2</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/72.html" target="_blank">Art. 72 Abs. 2 GG</a> gedeckt. Sie ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.</p>
<p>Die Vorschriften verstoßen nicht gegen die im Grundgesetz als Bestandteil der allgemeinen Selbstverwaltungsgarantie (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/28.html" target="_blank">Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG</a>) gewährleistete und konstitutiv durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 Abs. 6 Satz 2</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/28.html" target="_blank">Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG</a> verstärkte kommunale Finanzhoheit.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/28.html" target="_blank">Art. 28 Abs. 2 Satz 3</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG</a> gewährleisten nicht, dass den Gemeinden das Recht zur Festsetzung des Hebesatzes der Gewerbesteuer ohne gesetzliche Einschränkungen eingeräumt wird. Die gemeindliche Hebesatzautonomie verlangt insbesondere keine unentziehbare Befugnis der Gemeinden, auf die Erhebung der Gewerbesteuer ganz zu verzichten. Das Grundgesetz fußt weder in seiner ursprünglichen Fassung noch in seinen späteren Änderungen auf einer einfachgesetzlichen Tradition uneingeschränkter Gestaltungsfreiheit der Gemeinden bei den Hebesätzen. Mit der wettbewerblichen Funktion der Gewährleistung eines Hebesatzrechts können auch gesetzliche Bestimmungen vereinbar sein, die die Freiheit des Wettbewerbsverhaltens begrenzen, um den Wettbewerb in gemeinwohlverträglichen Bahnen zu halten. Den Gemeinden ist weder eine bestimmte Aufkommenshöhe noch die Gewerbesteuer als solche von Verfassungs wegen garantiert.</p>
<p>Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gemeindlichen Hebesatzrechts lässt allerdings keine beliebigen Einschränkungen zu. Der &#8220;Rahmen der Gesetze&#8221;, an den <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/106.html" target="_blank">Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG</a> das Hebesatzrecht bindet, darf nicht beliebig eng gezogen werden. Die Finanzhoheit muss den Gemeinden im Kern erhalten bleiben. Das Hebesatzrecht darf nicht unverhältnismäßig beschränkt werden.</p>
<p>Diesen Anforderungen wird der gesetzliche Mindesthebesatz von 200 % für die Gewerbesteuer gerecht. Die Regelung dient dem legitimen Ziel, die Bildung von &#8220;Steueroasen&#8221; zu verhindern und die Streuung von Gewerbebetrieben über das ganze Land hinweg zu fördern sowie der Sicherung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Gewerbesteuer-Umlage. Da die Berechnung der Umlage vom Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer abhängt, kann sich eine Gemeinde durch Festsetzung des Hebesatzes auf Null der Abführung der Umlage entziehen. Die Festlegung eines Mindesthebesatzes verhindert, dass Gemeinden einen Anteil an der Einkommensteuer erhalten, ohne sich an der Gegenfinanzierung durch die Gewerbesteuerumlage zu beteiligen. Ein Mindesthebesatz von 200 % wahrt auch die Grenzen der Zumutbarkeit. Das Hebesatzrecht als solches bleibt den Gemeinden weiter erhalten. Bei dem maßvollen, weit unter dem Durchschnitt liegenden Mindesthebesatz von 200 % ist es ihnen weiterhin möglich, Standortnachteile auszugleichen und am interkommunalen Wettbewerb um Gewerbeansiedlungen teilzunehmen. Ihnen bleibt ein erheblicher Gestaltungsspielraum erhalten.&#8221;</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de" target="_blank">Bundesverfassungsgericht (BVerfG)</a></p>
   ]]></content:encoded>
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		<title>DStV: Vorratsdatenspeicherung beschränkt &#8211; ELENA vor dem Aus?</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 07:05:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abgabenordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AO]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 2. März 2010 zur Vorratsdatenspeicherung im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung verstärkt nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) die verfassungsrechtlichen Zweifel an das im Jahr 2010 eingeführte Verfahren zum elektronischen Entgeltnachweis (ELENA).
Hiernach haben Arbeitgeber &#8211; monatlich &#8211; umfangreiche Datensätze an eine zentrale Speicherstelle zu übermitteln. Hierzu gehören sowohl die Stammdaten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Urteil des <a title="Bundesverfassungsgericht (BVerfG)" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de" target="_blank">Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)</a> vom 2. März 2010 zur Vorratsdatenspeicherung im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung verstärkt nach Ansicht des <a title="Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)" href="http://www.dstv.de" target="_blank">Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV)</a> die verfassungsrechtlichen Zweifel an das im Jahr 2010 eingeführte Verfahren zum elektronischen Entgeltnachweis (ELENA).</p>
<p>Hiernach haben Arbeitgeber &#8211; monatlich &#8211; umfangreiche Datensätze an eine zentrale Speicherstelle zu übermitteln. Hierzu gehören sowohl die Stammdaten der Arbeitnehmer und das gezahlte Entgelt als auch persönliche Angaben wie die Fehlzeiten, etwa wegen Elternzeit oder Krankheit, oder sämtliche Details einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.<span id="more-6840"></span></p>
<p>Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr ausdrücklich den Grundsatz der Datensparsamkeit betont. Eine umfangreiche Datenspeicherung &#8220;auf Vorrat&#8221; komme nur zum Schutz für überragend wichtige Rechtsgüter in Betracht. Dies sei beispielsweise bei der Verfolgung von schwerwiegenden Straftaten oder der Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Menschen der Fall.</p>
<p>Vom Schutz &#8220;überragend wichtiger Rechtsgüter&#8221; kann bei ELENA freilich nicht die Rede sein. Ziel des Gesetzes soll einmal mehr &#8220;der Abbau von Bürokratie&#8221; sein. So soll, im Falle der Inanspruchnahme von Ersatzleistungen eines (ehemalig) Beschäftigten, der Arbeitgeber keine Entgeltbescheinigung &#8220;auf Papier&#8221; mehr ausstellen müssen. Wenn jedoch stattdessen periodisch und &#8211; ohne konkreten Anlass &#8211; stetig Daten übermittelt werden, stellt sich schon die Frage nach der Erforderlichkeit der Maßnahme, da es an der behaupteten Erleichterung für den Unternehmer fehlt. Zudem lehrt die Erfahrung, dass große Datenspeicher weitere Begehrlichkeiten wecken und darüber hinaus keineswegs sicher gegen Missbrauch sind.</p>
<p>Der DStV hat daher bereits im Gesetzgebungsverfahren von ELENA dafür plädiert, anstelle des Aufwands und der Kosten für dieses bürokratische Monstrum es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, etwaig benötigte Daten anlassbezogen elektronisch an die öffentliche Stelle zu übermitteln.</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)" href="http://www.dstv.de" target="_blank">Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)</a></p>
   ]]></content:encoded>
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		<title>Niedersächsiches FG: Abzug der Verluste ausländischer Tochtergesellschaften bei einer deutschen Muttergesellschaft</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 20:00:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[EU / EG]]></category>
		<category><![CDATA[KStG]]></category>

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		<description><![CDATA[Niedersächsiches FG Urteil vom 11.02.2010 &#8211; 6 K 406/08
Presseerklärung des Gerichts:
&#8220;Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 11.02.2010 &#8211; Az. 6 K 406/08 [...] &#8211; über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen deutsche Muttergesellschaften Verluste ihrer in anderen EU-Staaten ansässigen Tochtergesellschaften von ihrem eigenen Einkommen abziehen können.
Nach § 14 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) können [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Niedersächsiches FG Urteil vom 11.02.2010 - 6 K 406/08" href="http://www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2010/Februar/6_K_406_08.doc" target="_blank">Niedersächsiches FG Urteil vom 11.02.2010 &#8211; 6 K 406/08</a></p>
<p>Presseerklärung des Gerichts:</p>
<p>&#8220;Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 11.02.2010 &#8211; Az. 6 K 406/08 [...] &#8211; über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen deutsche Muttergesellschaften Verluste ihrer in anderen EU-Staaten ansässigen Tochtergesellschaften von ihrem eigenen Einkommen abziehen können.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 KStG: Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft">§ 14</a> des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) können deutsche Muttergesellschaften Verluste ihrer inländischen Tochtergesellschaften im Rahmen einer sog. Organschaft unter bestimmten Voraussetzungen mit eigenen Gewinnen verrechnen. Tochtergesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten fallen nicht unter diese Regelung. Das Niedersächsische Finanzgericht ist der Ansicht, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 KStG: Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft">§ 14 KStG</a> wohl insoweit gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 und 48 des EG-Vertrags verstößt, als auch sog. &#8220;definitive&#8221; Verluste der Tochtergesellschaften von einem Abzug in Deutschland ausgeschlossen werden.<span id="more-6838"></span></p>
<p>Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts erfolgte auf der Grundlage einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.12.2005. Der EuGH hatte hier in der Rechtssache &#8220;Marks &amp; Spencer&#8221; entschieden, dass die EU-Staaten Verlustverrechnungsmöglichkeiten innerhalb eines Konzerns auf die im jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften beschränken können, da dies im Grundsatz spiegelbildlich der Besteuerung der jeweiligen Gewinne entspricht. Wenn Verluste der Tochtergesellschaften in deren Ansässigkeitsstaat aber infolge eines wirtschaftlichen Misserfolgs (z.B. nach Liquidation oder Verkauf der Tochtergesellschaft) steuerlich gar nicht mehr geltend gemacht werden können, muss der Staat der Muttergesellschaft derartige &#8220;definitive&#8221; Verluste zum Abzug zulassen, falls er einen entsprechenden Verlustabzug bei vergleichbaren Verlusten inländischer Tochtergesellschaften erlaubt.</p>
<p>Das Finanzgericht hat jetzt entschieden, dass für deutsche Muttergesellschaften ein Abzug &#8220;definitiver&#8221; Verluste ausländischer Tochtergesellschaften allerdings nur dann möglich ist, wenn sie sich im Voraus vertraglich bindend zur Übernahme der Verluste verpflichtet haben. Es hat dieses Erfordernis aus <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 KStG: Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft">§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG</a> hergeleitet. Diese Vorschrift setzt für inländische Sachverhalte einen Gewinnabführungsvertrag voraus. Der Gewinnabführungsvertrag ist aktienrechtlich zwingend mit einer Verpflichtung zur Verlustübernahme verbunden.</p>
<p>Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen nicht vor, denn die Klägerin hatte sich nicht zur Übernahme der Verluste ihrer italienischen Tochtergesellschaften verpflichtet. Vielmehr hatte sie diesen Gesellschaften &#8211; ohne entsprechende rechtliche Verpflichtung &#8211; &#8220;freiwillig&#8221; Kapital in Form von Eigen- und Fremdkapital zur Verfügung gestellt.<br />
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt derzeit noch nicht vor.&#8221;</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Niedersächsiches FG" href="http://www.finanzgericht.niedersachsen.de/" target="_blank">Niedersächsiches FG</a></p>
   ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Weitere Entscheidungen des BFH (03.03.2010)</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2010/weitere-entscheidungen-des-bfh-03-03-2010/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 19:52:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abgabenordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bewertungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzgerichtsordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Investitionszulage]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[AO]]></category>
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		<category><![CDATA[EStG]]></category>
		<category><![CDATA[FGO]]></category>
		<category><![CDATA[InvZulG]]></category>

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		<description><![CDATA[Folgende weitere Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Datum von heute (03.03.2010) veröffentlicht: 
- BFH-Urteil vom 11.11.2009 &#8211; II R 14/08 (Korrektur eines Einheitswertbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist &#8211; dreistufiges Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer &#8211; Grundlagenbescheid &#8211; offenbare Unrichtigkeit &#8211; Revisionsbegründung bei zwei in einem Verfahren verbundenen Steuerbescheiden);
- BFH-Urteil vom 22.10.2009 &#8211; III R 14/07 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Folgende weitere Entscheidung hat der <a title="Bundesfinanzhof (BFH)" href="http://www.bundesfinanzhof.de/" target="_blank">Bundesfinanzhof (BFH)</a> mit Datum von heute (03.03.2010) veröffentlicht: </p>
<p>- <a title="BFH-Urteil vom 11.11.2009 - II R 14/08" href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.3.03/2R1408.html" target="_blank">BFH-Urteil vom 11.11.2009 &#8211; II R 14/08</a> (Korrektur eines Einheitswertbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist &#8211; dreistufiges Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer &#8211; Grundlagenbescheid &#8211; offenbare Unrichtigkeit &#8211; Revisionsbegründung bei zwei in einem Verfahren verbundenen Steuerbescheiden);</p>
<p>- <a title="BFH-Urteil vom 22.10.2009 - III R 14/07" href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.3.03/3R1407.html" target="_blank">BFH-Urteil vom 22.10.2009 &#8211; III R 14/07</a> (Erhöhte Investitionszulage für Trägerfilme und Druckplatten im Druckgewerbe &#8211; Abgrenzung zwischen Umlaufvermögen und Anlagevermögen &#8211; Unbeachtlichkeit der fehlenden Aktivierung &#8211; Betriebsstättenerweiterung);<span id="more-6836"></span></p>
<p>- <a title="BFH-Urteil vom 26.11.2009 - III R 67/07" href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.3.03/3R6707.html" target="_blank">BFH-Urteil vom 26.11.2009 &#8211; III R 67/07</a> (Keine erneute Entscheidung über bestandskräftig abgelehntes Kindergeld aufgrund eines Kindergeldantrags des nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/67.html" target="_blank" title="&sect; 67 EStG: Antrag">§ 67 Satz 2 Alternative 2 EStG</a> selbst antragsberechtigten Kindes &#8211; Kein Recht des Kindes auf Benachrichtigung über die Einleitung eines Festsetzungsverfahrens &#8211; Inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes).</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Bundesfinanzhof (BFH)" href="http://www.bundesfinanzhof.de/" target="_blank">Bundesfinanzhof (BFH)</a></p>
   ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BFH: Keine Versicherungsteuer auf Schadenszahlungen und Regulierungskosten eines Versicherungsnehmers</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/abgabenordnung/2010/bfh-keine-versicherungsteuer-auf-schadenszahlungen-und-regulierungskosten-eines-versicherungsnehmers/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 19:39:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abgabenordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[AO]]></category>
		<category><![CDATA[VersStG]]></category>

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		<description><![CDATA[BFH-Urteil vom 16.12.2009 &#8211; II R 44/07
Pressemitteilung Nr. 19 des Bundesfinanzhofs (BFH):
&#8220;Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Dezember 2009 II R 44/07 entschieden, dass Schadenszahlungen und Regulierungskosten, die ein Versicherungsnehmer in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung entsprechend einer mit dem Versicherer getroffenen Vereinbarung selbst trägt, kein Versicherungsentgelt sind und damit nicht der Versicherungsteuer unterliegen.
In dem entschiedenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="BFH-Urteil vom 16.12.2009 - II R 44/07" href="http://" target="_blank">BFH-Urteil vom 16.12.2009 &#8211; II R 44/07</a></p>
<p>Pressemitteilung Nr. 19 des <a title="Bundesfinanzhof (BFH)" href="http://www.bundesfinanzhof.de" target="_blank">Bundesfinanzhofs (BFH)</a>:</p>
<p>&#8220;Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Dezember 2009 II R 44/07 entschieden, dass Schadenszahlungen und Regulierungskosten, die ein Versicherungsnehmer in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung entsprechend einer mit dem Versicherer getroffenen Vereinbarung selbst trägt, kein Versicherungsentgelt sind und damit nicht der Versicherungsteuer unterliegen.<span id="more-6833"></span></p>
<p>In dem entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer, ein Autovermieter, Kraftfahrt-Haftpflichtversicherungsverträge mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Zum Versicherungsumfang gehörten Sach- und sonstige Vermögensschäden nur, soweit diese im Versicherungsfalle 100.000 Euro überstiegen. Der Versicherungsnehmer sollte diese Schäden auch in eigener Verantwortung regulieren. Soweit solche Schäden zunächst von dem Versicherer reguliert wurden, hatte diesem der Versicherungsnehmer den Aufwand bis zur Höhe von 100.000 Euro zu erstatten.</p>
<p>Der BFH hat entschieden, dass es für die vom Versicherungsnehmer übernommenen Schadenszahlungen und Regulierungskosten an einem von der Versicherung übernommenen Wagnis und damit an einem grundlegenden Merkmal der Versicherungsteuerpflicht fehlt. Dass der Versicherer nach dem Pflichtversicherungsgesetz gegenüber Geschädigten unbeschränkt haftet, ist wegen der den Versicherungsnehmer treffenden Pflicht zur Erstattung der vom Versicherer verauslagten Beträge unerheblich. Ob die hier geschlossenen Versicherungsverträge überhaupt wirksam sind, hat der BFH ausdrücklich offen gelassen.&#8221;</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Bundesfinanzhof (BFH)" href="http://www.bundesfinanzhof.de" target="_blank">Bundesfinanzhof (BFH)</a></p>
   ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>DStV verlangt praxisgerechtes Umsatzsteuerrecht</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/umsatzsteuer/2010/dstv-verlangt-praxisgerechtes-umsatzsteuerrecht/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 18:30:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[EU / EG]]></category>
		<category><![CDATA[UStG]]></category>

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		<description><![CDATA[Bürokratieabbau und Steuervereinfachung sind die prägenden Begriffe des Koalitionsvertrags. Mit der bevorstehenden Umsetzung der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie in nationales Recht droht der Praxis aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) allerdings eine erhebliche Fristverkürzung, die diesen Zielen gänzlich entgegen steht:
Unternehmer müssen seit dem Jahr 2010 nicht nur grenzüberschreitende Lieferungen, sondern nunmehr auch sonstige Leistungen wie Dienstleistungen in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bürokratieabbau und Steuervereinfachung sind die prägenden Begriffe des Koalitionsvertrags. Mit der bevorstehenden Umsetzung der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie in nationales Recht droht der Praxis aus Sicht des <a title="Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)" href="http://www.dstv.de" target="_blank">Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV)</a> allerdings eine erhebliche Fristverkürzung, die diesen Zielen gänzlich entgegen steht:</p>
<p>Unternehmer müssen seit dem Jahr 2010 nicht nur grenzüberschreitende Lieferungen, sondern nunmehr auch sonstige Leistungen wie Dienstleistungen in den EU-Mitgliedstaaten in einer &#8220;Zusammenfassenden Meldung&#8221; deklarieren &#8211; künftig ohne Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung. Die Mitgliedstaaten dürfen dieses Manko wenigstens teilweise ausgleichen, indem sie die Regelabgabefrist für alle Unternehmer bis zu einen Monat verlängern.<span id="more-6830"></span></p>
<p>Unverständlicherweise will der deutsche Gesetzgeber aber diesen Rahmen zu Gunsten der Steuerpflichtigen nicht ausschöpfen. Abgabetermin für die &#8220;ZM&#8221; soll bereits der 25. Tag nach Ablauf des Meldungszeitraums sein. Die Argumentation, wonach der Unternehmer damit 15 Tage gegenüber dem status quo gewinne, geht meist fehl. Derzeit steht dem Großteil der Steuerpflichtigen ein zusätzlicher Monat mit der Dauerfristverlängerung zur Verfügung. Würde der vorliegende Gesetzesvorschlag umgesetzt, träten für diese Fälle zur Fristverkürzung von zehn Tagen durch EU-Recht noch fünf Tage hinzu.</p>
<p>Beispiel: Für den Monat Februar musste bisher der Unternehmer im Falle einer Dauerfristverlängerung die ZM spätestens am 10. April abgeben. Nach EU-Recht wäre dies der 30. März, nach den Plänen der Bundesregierung sogar der 25. März.</p>
<p>Eine derartige Fristverkürzung hätte zur Folge, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassende Meldungen nicht mehr gemeinsam abgegeben werden können. Dies bedeutete doppelten Aufwand und Kosten für die Steuerpflichtigen. Neben seiner Kritik im Finanzausschuss hat sich der DStV daher nochmals an die drei im <a title="Deutscher Bundestag" href="http://www.bundestag.de" target="_blank">Deutschen Bundestag</a> vertretenen Steuerberater gewandt, um auf eine praxisgerechte Umsetzung der europäischen Vorgaben zu drängen.</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)" href="http://www.dstv.de" target="_blank">Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)</a></p>
   ]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.steuerrechtblog.de/umsatzsteuer/2010/dstv-verlangt-praxisgerechtes-umsatzsteuerrecht/feed/</wfw:commentRss>
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