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	<description>Weblog zu Steuern und Steuerrecht in Deutschland</description>
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		<title>Entscheidungen des FG Niedersachsen (16.05.2012)</title>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 10:33:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abgabenordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Außergewöhnliche Belastung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
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		<description><![CDATA[Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen mit Datum von heute (16.05.2012) veröffentlicht: - FG Niedersachsen Urteil vom 22.03.2012 &#8211; 5 K 22/11 (Umsatzsteuer 2003 &#8211; 2005: Die Lieferung individuell für einzelne Patienten gefertigte Beatmungsmasken ist nach dem Berufsbild des Zahntechnikers berufstypisch und unterfällt daher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Revision zugelassen); - FG Niedersachsen Urteil vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Folgende Entscheidungen hat das <a title="Finanzgericht (FG) Niedersachsen" href="http://www.finanzgericht.niedersachsen.de/" target="_blank">Finanzgericht (FG) Niedersachsen</a> mit Datum von heute (16.05.2012) veröffentlicht:</p>
<p>- <a title="FG Niedersachsen Urteil vom 22.03.2012 - 5 K 22/11" href="http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=STRE201275109&amp;st=null&amp;showdoccase=1&amp;paramfromHL=true#focuspoint" target="_blank">FG Niedersachsen Urteil vom 22.03.2012 &#8211; 5 K 22/11</a> (Umsatzsteuer 2003 &#8211; 2005: Die Lieferung individuell für einzelne Patienten gefertigte Beatmungsmasken ist nach dem Berufsbild des Zahntechnikers berufstypisch und unterfällt daher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Revision zugelassen);</p>
<p>- <a title="FG Niedersachsen Urteil vom 28.02.2012 - 8 K 174/08" href="http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=STRE201275110&amp;st=null&amp;showdoccase=1&amp;paramfromHL=true#focuspoint" target="_blank">FG Niedersachsen Urteil vom 28.02.2012 &#8211; 8 K 174/08</a> (Ges. und einh. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2004 und 2005: Erstjahr im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5a.html" target="_blank" title="&sect; 5a EStG: Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr">§ 5a EStG</a> in der Fassung von Art 9 Nr. 6 Haushaltbegleitgesetz 2004 ist das Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige mit seiner auf die Erzielung derartiger gewerblicher Einkünfte gerichteten Tätigkeit begonnen hat. Rechtskräftig);</p>
<p>- <a title="FG Niedersachsen Urteil vom 31.01.2012 - 8 K 34/09" href="http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=STRE201275111&amp;st=null&amp;showdoccase=1&amp;paramfromHL=true#focuspoint" target="_blank">FG Niedersachsen Urteil vom 31.01.2012 &#8211; 8 K 34/09</a> (Einkommensteuer 1999: Das Finanzamt handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn es die Steuerfreistellung eines Sanierungsgewinnes versagt, weil sanierungsbedingte Aufwendungen oder Positionen (z.B. Ausgleichsposten) mit Erträgen, die bereits im Vorjahr im Zuge einer Verschmelzung generiert und verrechnet wurden. Dies gilt jedenfalls, wenn ein zeitlicher, sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Anteilserwerb, der Verschmelzung und der in diesem Zuge vollzogenen Sanierung besteht. Beschwerde eingelegt, BFH-Az. X B 49/12);</p>
<p>- <a title="FG Niedersachsen Urteil vom 28.02.2012 - 12 K 10250/09" href="http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=STRE201275103&amp;st=null&amp;showdoccase=1&amp;paramfromHL=true#focuspoint" target="_blank">FG Niedersachsen Urteil vom 28.02.2012 &#8211; 12 K 10250/09</a> (Einkommensteuer 2002: Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG</a> im Zusammenhang mit der Absenkung der Beteiligungsgrenze von 10 v.H. auf 1 v.H. durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 1433). Revision eingelegt, BFH-Az.: IX R 19/12);<span id="more-12775"></span></p>
<p>- <a title="FG Niedersachsen Urteil vom 12.04.2011 - 12 K 122/10" href="http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=STRE201275104&amp;st=null&amp;showdoccase=1&amp;paramfromHL=true#focuspoint" target="_blank">FG Niedersachsen Urteil vom 12.04.2011 &#8211; 12 K 122/10</a> (Einkommensteuer 2005 &#8211; 2007: Zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch iSd <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">§ 6 Abs 1 Nr. 4 EStG</a>. Rechtskräftig, vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2011 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII B 82/11" target="_blank" title="BFH, 13.12.2011 - VIII B 82/11">VIII B 82/11</a>, BFH/NV 2012, 573, nachträglich zur Veröffentlichung angefordert);</p>
<p>- <a title="FG Niedersachsen Urteil vom 16.02.2012 - 14 K 202/11" href="http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=STRE201275105&amp;st=null&amp;showdoccase=1&amp;paramfromHL=true#focuspoint" target="_blank">FG Niedersachsen Urteil vom 16.02.2012 &#8211; 14 K 202/11</a> (Lohnsteuer: Zum Zufluss von Arbeitslohn bei Abschluss einer Zeitwertkonto-Vereinbarung mit einem nicht beherrschenden Geschäftsführer. Revision eingelegt, BFH-Az.: VI R 19/12);</p>
<p>- <a title="FG Niedersachsen Urteil vom 24.04.2012 - 15 K 234/11" href="http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=STRE201275106&amp;st=null&amp;showdoccase=1&amp;paramfromHL=true#focuspoint" target="_blank">FG Niedersachsen Urteil vom 24.04.2012 &#8211; 15 K 234/11</a> (Einkommensteuer 2009: Bei der Beurteilung der Frage, ob Unterhaltsaufwendungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastung in besonderen F&auml;llen">§ 33a Abs. 1 EStG</a> als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, wird das verfügbare Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen entgegen der Auffassung der FinVerw (BMF-Schreiben vom 07.06.2010, BStBl I 2010, 582) nicht durch geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge gemindert. Revision zugelassen);</p>
<p>- <a title="FG Niedersachsen Urteil vom 24.04.2012 - 15 K 365/11" href="http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=STRE201275107&amp;st=null&amp;showdoccase=1&amp;paramfromHL=true#focuspoint" target="_blank">FG Niedersachsen Urteil vom 24.04.2012 &#8211; 15 K 365/11</a> (Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung: Ergibt sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung, ist das Finanzamt im Regelfall gehalten, die Steuererklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Vorläufig nicht rechtskräftig);</p>
<p>- <a title="FG Niedersachsen Urteil vom 02.02.2011 - 16 K 10148/07" href="http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=STRE201275108&amp;st=null&amp;showdoccase=1&amp;paramfromHL=true#focuspoint" target="_blank">FG Niedersachsen Urteil vom 02.02.2011 &#8211; 16 K 10148/07</a> (Umsatzsteuer 2003: Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nur bei medizinischer Indikation. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, BFH-Az. V B 43/12).</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Finanzgericht (FG) Niedersachsen" href="http://www.finanzgericht.niedersachsen.de/" target="_blank">Finanzgericht Niedersachsen</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BFH zur Umsatzsteuer bei Verkäufen über &#8220;ebay&#8221;</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/umsatzsteuer/2012/bfh-zur-umsatzsteuer-bei-verkaufen-uber-ebay/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 08:17:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[EU / EG]]></category>
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		<description><![CDATA[BFH-Urteil vom 26.04.2012 &#8211; V R 2/11 Pressemeldung Nr. 34 des Bundesfinanzhofs (BFH): &#8220;Mit Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über die Internet-Plattform &#8220;ebay&#8221; eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann. Die Klägerin, eine aus einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="BFH-Urteil vom 26.04.2012 - V R 2/11" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2012&amp;nr=26001&amp;linked=urt" target="_blank">BFH-Urteil vom 26.04.2012 &#8211; V R 2/11</a></p>
<p>Pressemeldung Nr. 34 des <a title="Bundesfinanzhof (BFH)" href="http://www.bundesfinanzhof.de" target="_blank">Bundesfinanzhofs (BFH)</a>:</p>
<p>&#8220;Mit Urteil vom 26. April 2012 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V R 2/11" target="_blank" title="V R 2/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)">V R 2/11</a> hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über die Internet-Plattform &#8220;ebay&#8221; eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann.</p>
<p>Die Klägerin, eine aus einem Ehepaar bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), veräußerte über &#8220;ebay&#8221; Gegenstände unterschiedlicher Produktgruppen (u.a. Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgewerbe, Schreibgeräte, Porzellan, Software, Fotoartikel, Teppiche) sowie Gegenstände, die sich keiner gesonderten Produktgruppe zuordnen ließen. Hieraus erzielte sie im Jahr 2001 aus 16 Verkäufen ca. 2.200 DM, im Jahr 2002 aus 356 Verkäufen ca. 25.000 €, im Jahr 2003 aus 328 Verkäufen ca. 28.000 €, im Jahr 2004 aus 226 Verkäufen ca. 21.000 € und bis zur Einstellung der Tätigkeit im Sommer 2005 aus 287 Verkäufen ca. 35.000 €. Das Finanzamt behandelte die Verkäufe in den Jahren 2003 bis 2005 als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.<span id="more-12780"></span></p>
<p>Die grundsätzliche Frage, ob es sich bei derartigen Verkäufen über &#8220;ebay&#8221; um eine unternehmerische Tätigkeit handeln kann, bejahte der BFH. Er hat dabei seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist, wobei eine Reihe verschiedener, nicht abschließend festgelegter Kriterien zu würdigen ist. Die Würdigung des FG, wonach die vorliegende Verkaufstätigkeit nachhaltig ist, sei möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p>Eine Zurückverweisung der Rechtssache an das FG zur erneuten Entscheidung war jedoch erforderlich, weil die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um beurteilen zu können, ob tatsächlich die GbR oder nur der Ehemann im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Außerdem kam bei einigen Veräußerungen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Betracht.&#8221;</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Bundesfinanzhof (BFH)" href="http://www.bundesfinanzhof.de" target="_blank">Bundesfinanzhof (BFH)</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei Outsourcing</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2012/bfh-zur-regelmasigen-arbeitsstatte-bei-outsourcing/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 06:57:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[EStG]]></category>

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		<description><![CDATA[BFH-Urteil vom 09.02.2012 &#8211; VI R 22/10 Pressemeldung Nr. 33 des Bundesfinanzhofs (BFH): &#8220;Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 22/10 entschieden, dass ein ehemaliger Postbeamter, der unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status am bisherigen Tätigkeitsort vorübergehend einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wird, für die Fahrten zwischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="BFH-Urteil vom 09.02.2012 - VI R 22/10" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2012&amp;nr=25982&amp;linked=urt" target="_blank">BFH-Urteil vom 09.02.2012 &#8211; VI R 22/10</a></p>
<p>Pressemeldung Nr. 33 des <a title="Bundesfinanzhof (BFH)" href="http://www.bundesfinanzhof.de" target="_blank">Bundesfinanzhofs (BFH)</a>:</p>
<p>&#8220;Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. Februar 2012 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 22/10" target="_blank" title="BFH, anh&auml;ngiges Verfahren - VI R 22/10">VI R 22/10</a> entschieden, dass ein ehemaliger Postbeamter, der unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status am bisherigen Tätigkeitsort vorübergehend einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wird, für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Beschäftigungsstelle nur die Pendlerpauschale geltend machen kann.</p>
<p>Der Kläger war als Beamter bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt, einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost. Ihm wurde für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. Juni 2010 eine Tätigkeit in einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen. <span id="more-12770"></span>Dieses Tochterunternehmen war gegründet worden, um den Bereich, in dem der Kläger bisher beschäftigt war, aus der Deutschen Telekom AG auszulagern. Die Tätigkeitsstätte des Klägers blieb unverändert. Der Kläger machte geltend, dass er nach der Ausgliederung nicht mehr an einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte beschäftigt sei. Er begehrte deshalb den vollen Abzug seiner Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und Beschäftigungsstätte sowie Verpflegungsmehraufwand.</p>
<p>Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen. Der BFH hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Zwar verrichtet der Arbeitnehmer in Outsourcing-Fällen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der endgültigen Ausgliederung seine Tätigkeit nicht mehr in Einrichtungen seines Arbeitgebers, sondern in betrieblichen Einrichtungen eines Dritten. Er ist daher auch nicht mehr an einer regelmäßigen Arbeitsstätte, sondern auswärts tätig. Dies war im Streitfall allerdings nicht so. Hier bestanden auch nach der Zuweisung des Klägers an ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG die arbeits- und dienstrechtlichen Beziehungen zum Dienstherrn des Klägers, dem Bund, unverändert fort. Angesichts dessen war allein auf Grundlage der beamtenrechtlichen Zuweisung die Tätigkeit am unverändert beibehaltenen Tätigkeitsort als Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte und nicht als Auswärtstätigkeit zu beurteilen.&#8221;</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Bundesfinanzhof (BFH)" href="http://www.bundesfinanzhof.de" target="_blank">Bundesfinanzhof (BFH)</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>FG Köln: Negative verbindliche Auskunft des Finanzamtes unterliegt der vollen Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Finanzgericht</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/abgabenordnung/2012/fg-koln-negative-verbindliche-auskunft-des-finanzamtes-unterliegt-der-vollen-rechtmasigkeitskontrolle-durch-das-finanzgericht/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 14:10:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abgabenordnung]]></category>
		<category><![CDATA[AO]]></category>

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		<description><![CDATA[FG Köln Urteil vom 06.03.2012 &#8211; 13 K 3006/11 Pressemeldung des Gerichts: &#8220;Das Finanzamt kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens frei entscheiden, ob es einem Steuerpflichtigen überhaupt eine verbindliche Auskunft zu einer bestimmten Rechtsfrage erteilt. Entscheidet es sich allerdings für eine inhaltliche Antwort, so kann diese vom Finanzgericht in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="FG Köln Urteil vom 06.03.2012 - 13 K 3006/11" href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2012/13_K_3006_11_Urteil_20120306.html" target="_blank">FG Köln Urteil vom 06.03.2012 &#8211; 13 K 3006/11</a></p>
<p>Pressemeldung des Gerichts:</p>
<p>&#8220;Das Finanzamt kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens frei entscheiden, ob es einem Steuerpflichtigen überhaupt eine verbindliche Auskunft zu einer bestimmten Rechtsfrage erteilt. Entscheidet es sich allerdings für eine inhaltliche Antwort, so kann diese vom Finanzgericht in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Der Finanzbehörde verbleibt dann kein Ermessensspielraum, wo-nach sie ihrer Auskunft eine von mehreren vertretbaren Rechtsauffassungen zugrunde legen könnte. Dies entschied der 13. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 6. März 2012 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 K 3006/11" target="_blank" title="FG K&ouml;ln, 06.03.2012 - 13 K 3006/11">13 K 3006/11</a>). Der Senat hatte über die Klage einer inländischen GmbH zu entscheiden, an der eine französische und eine britische Kapitalgesellschaft beteiligt waren. Die französische Muttergesellschaft hatte gegenüber der Klägerin eine offene Forderung in Höhe von ca. 19 Mio. €, für die zur Vermeidung einer Insolvenz der Klägerin ein Rangrücktritt vereinbart worden war. Die Gesellschafter beschlossen 2009 die Auflösung der Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt betrug deren steuerlicher Verlustvortrag ca. 21 Mio. €. <span id="more-12768"></span>Die Klägerin wollte vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft des Inhalts, dass kein steuerpflichtiger Gewinn entstehe, wenn sie im Rahmen der Liquidation das Darlehen ihrer französischen Muttergesellschaft nicht zurückzahle, diese auf ihre Forderung aber auch nicht (förmlich) verzichte. Das Finanzamt teilte diese Auffassung nicht und gab eine anderweitige (negative) verbindliche Auskunft. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin das Finanzamt zu der gewünschten Auskunft verpflichten wollte, war nur teilweise erfolgreich. Der 13. Senat schloss sich zwar inhaltlich der Rechtsauffassung der Klägerin an. Er ging ebenfalls davon aus, dass eine Kapitalgesellschaft und mit ihr die gegen sie gerichteten Forderungen erlöschen würden, wenn kein Vermögen mehr vorhanden sei, kein weiterer Abwicklungsbedarf mehr bestehe und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht werde. Der dabei durch den Wegfall der Verbindlichkeiten entstehende Gewinn sei allerdings mangels Steuersubjekt nicht (mehr) steuerpflichtig. Er hob deshalb die negative Auskunft des Finanzamtes auf und verpflichtete das Finanzamt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Antrag der Klägerin auf verbindliche Auskunft zu entscheiden. Der Senat machte dabei allerdings deutlich, dass die Finanzbehörde im Rahmen des ihr verbleibenden Entschließungsermessens vor dem Hintergrund der Gerichtsentscheidung sehr wohl auch eine inhaltliche Auskunft ablehnen könne.</p>
<p>Gegen die Entscheidung des 13. Senates wurde mittlerweile Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen I R 34/12 anhängig ist.&#8221;</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Finanzgericht Köln" href="http://www.fg-koeln.nrw.de/" target="_blank">Finanzgericht Köln</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>FG Rheinland-Pfalz: Aufwendungen für Fahrten eines Lehrers zu Orchesterproben keine Fortbildungskosten und deshalb auch keine Werbungskosten</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2012/fg-rheinland-pfalz-aufwendungen-fur-fahrten-eines-lehrers-zu-orchesterproben-keine-fortbildungskosten-und-deshalb-auch-keine-werbungskosten/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 12:47:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[EStG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.steuerrechtblog.de/?p=12764</guid>
		<description><![CDATA[FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.04.2012 - 5 K 2514/10 Pressemitteilung des Gerichts: &#8220;Mit Urteil zur Einkommensteuer 2005/2006 vom 23. April 2012 (Az.: 5 K 2514/10) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Aufwendungen eines Lehrers für Fahrten zu Orchesterproben als steuermindernde Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.04.2012 - 5 K 2514/10</p>
<p>Pressemitteilung des Gerichts:</p>
<p>&#8220;Mit Urteil zur Einkommensteuer 2005/2006 vom 23. April 2012 (Az.: 5 K 2514/10) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Aufwendungen eines Lehrers für Fahrten zu Orchesterproben als steuermindernde Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können.</p>
<p>Der Kläger ist Schullehrer und u.a. Fachlehrer für Musik. Für Fahrten zu Musikproben verschiedener Sinfonieorchester machte er in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 Beträge von rd. 2.600.-€ bzw. rd. 2.400.-€ als Werbungskosten mit der Erläuterung geltend, es handele sich dabei um Fortbildungsaufwendungen. Auf Nachfrage des Finanzamts (FA) gab er unter Vorlage verschiedener Bescheinigungen von Orchesterleitern über seine Tätigkeit im Orchester (z.B. Satzproben in bestimmten Instrumentengruppen) u.a. an, er habe Musik studiert und sein Arbeitgeber &#8211; das Land Rheinland-Pfalz &#8211; fordere eine stetige Weiterbildung. Eine künstlerische Weiterbildung könne nur im Zusammenspiel mit gleichermaßen hoch ausgebildeten Musikern in (semi-) professionellen Ensembles erfolgen. Für die Mitwirkung in dem Orchester habe er kein Honorar bezogen.<span id="more-12764"></span></p>
<p>Das FA sah die geltend gemachten Aufwendungen hingegen als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung an und lehnte den Ansatz entsprechender WK ab. Die Tatsache, dass er über mehrere Jahre &#8220;in großem Umfang Fahrtkosten zu Proben&#8221; und auch &#8220;zu Konzerten&#8221; geltend gemacht habe, zeige, dass ein nicht unwesentlicher privater Aspekt vorhanden sei.</p>
<p>Die dagegen angestrengte Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Aufwendungen zum Erwerb bestimmter Kenntnisse könnten als WK abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang dieser Kenntnisse mit der Berufstätigkeit bestehe. Ob dies zutreffe, sei durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Für die Frage einer privaten oder beruflichen Veranlassung könnten äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) herangezogen werden. Für die berufliche Veranlassung eines Lehrers, der an einem Kurs teilnehme, würde u.a. sprechen,<br />
dass er tatsächlich entsprechenden Unterricht erteilt habe,<br />
dass Veranstalter des Lehrgangs ein anerkannter Verband oder die Schulverwaltung sei,<br />
dass Sonderurlaub erteilt sei,<br />
dass das dienstliche Interesse an der Lehrgangsteilnahme bescheinigt sei,<br />
dass der Lehrgang mit einer Prüfung oder einem Zertifikat abgeschlossen werde und<br />
dass die erworbenen Fähigkeiten anschließend im Lehrberuf verwendet werden können bzw. sollen.<br />
Im vorliegenden Fall würden nahezu alle Indizien gegen eine berufliche Veranlassung sprechen. Der Kläger habe beispielsweise an keiner Schule, an der er tätig gewesen sei, Satzproben in bestimmten Instrumentengruppen durchgeführt, Sonderurlaub sei nicht gewährt, Prüfungen seien nicht abgelegt worden. Soweit das Pädagogische Landesinstitut Rheinland-Pfalz ausführe, dass Proben und Konzerte als &#8220;dienstlichen Interessen dienend&#8221; anerkannt würden, sei das nicht ausreichend, weil das auch für Lehrkräfte gelte, die keinen Musikunterricht erteilen würden; so unterscheide das Institut auch zwischen (lediglich) &#8220;<em>dienstlichen Interessen dienend</em>&#8220; und &#8220;<em>für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen sein</em>&#8220;, und nur im zuletzt genannten Fall werde u.U. Sonderurlaub gewährt. Im vorliegenden Falle habe das die betreffenden Aufwendungen &#8220;auslösende Moment&#8221; auf privaten Umständen beruht, denn der Kläger sei nach Abschluss seines Studiums weiterhin im Orchester geblieben. Einer (etwaigen) Verwertbarkeit seiner Kenntnisse und Fertigkeiten im schulischen Bereich komme demgegenüber allenfalls eine völlig untergeordnete Bedeutung zu.</p>
<p>Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.&#8221;</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Finanzgericht Rheinland-Pfalz" href="http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Fachgerichte/Finanzgericht/Finanzger-Rhld-Pf/" target="_blank">Finanzgericht Rheinland-Pfalz</a></p>
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		</item>
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		<title>FG Münster: Ausländischer Spendenempfänger muss gemeinnützig sein</title>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 10:53:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstige Einkünfte]]></category>
		<category><![CDATA[EStG]]></category>
		<category><![CDATA[EU / EG]]></category>

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		<description><![CDATA[FG Münster Urteil vom 08.03.2012 &#8211; 2 K 2608/09 E Presseerklärung des Gerichts: &#8220;Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat in seinem Urteil vom 8. März 2012 (2 K 2608/09 E) zu den einzelnen Voraussetzungen des Spendenabzugs an einen ausländischen Empfänger Stellung genommen. Im Streitfall machte der Kläger Sachspenden an ein portugiesisches Seniorenheim als Sonderausgaben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="FG Münster Urteil vom 08.03.2012 - 2 K 2608/09 E" href="http://www.fg-muenster.nrw.de/service/entscheidungen/15_05_2012/index.php" target="_blank">FG Münster Urteil vom 08.03.2012 &#8211; 2 K 2608/09 E</a></p>
<p>Presseerklärung des Gerichts:</p>
<p>&#8220;Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat in seinem Urteil vom 8. März 2012 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 K 2608/09" target="_blank" title="FG M&uuml;nster, 08.03.2012 - 2 K 2608/09">2 K 2608/09</a> E) zu den einzelnen Voraussetzungen des Spendenabzugs an einen ausländischen Empfänger Stellung genommen.</p>
<p>Im Streitfall machte der Kläger Sachspenden an ein portugiesisches Seniorenheim als Sonderausgaben geltend. Der Heimbetreiber ist eine juristische Person, die mit einem rechtsfähigen Verein vergleichbar ist. Das beklagte Finanzamt versagte den Abzug zunächst mit der Begründung, dass der Spendenempfänger Inländer sein müsse.</p>
<p>Das im ersten Rechtszug ergangene Urteil, das die Auffassung des Finanzamts bestätigte, hob der Bundesfinanzhof auf (Urteil vom 27. Mai 2009, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X R 46/05" target="_blank" title="BFH, 27.05.2009 - X R 46/05">X R 46/05</a>), nachdem der Europäische Gerichtshof die Versagung der Spende als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hatte (Urteil vom 27. Januar 2009, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-318/07" target="_blank" title="C-318/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-318/07</a>).<span id="more-12762"></span></p>
<p>Im zweiten Rechtszug hatte das Finanzgericht Münster nun zu prüfen, ob der Spendenempfänger nach nationalem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllt; es kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Der Betreiber des Seniorenheims fördere nach seiner Satzung zwar gemeinnützige Zwecke. Die Satzung enthalte aber keine ausdrücklichen Regelungen zur Mittelverwendung und auch aus der Auslegung aller Satzungsbestimmungen sei die erforderliche Vermögensbindung nicht erkennbar. Überdies enthielten die vom Kläger vorgelegten Spendenbescheinigungen keinen Nachweis darüber, dass der Empfänger die Gegenstände zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet habe.</p>
<p>Der Senat hat im Hinblick auf die Neufassung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/10b.html" target="_blank" title="&sect; 10b EStG: Steuerbeg&uuml;nstigte Zwecke">§ 10b EStG</a> die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.&#8221;</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Finanzgericht Münster" href="http://www.fg-muenster.nrw.de" target="_blank">Finanzgericht Münster</a></p>
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		<title>BReg.: Abwarten bei Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften</title>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 05:11:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Veranlagung / Tarif]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[GG]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesregierunghält es nicht für geboten, aufgrund finanzgerichtlicher Urteile1 zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften generell und bundesweit vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Wie es in einer Antwort (BT-Drucks. 17/9472) der Regierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drucks. 17/9273) heißt, will das Bundesministerium der Finanzen vielmehr die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in den anhängigen Beschwerdeverfahren zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a title="Bundesregierung" href="http://www.bundesregierung.de" target="_blank">Bundesregierung</a>hält es nicht für geboten, aufgrund finanzgerichtlicher Urteile<sup><a href="http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2012/breg-abwarten-bei-ehegattensplitting-fur-eingetragene-lebenspartnerschaften/#footnote_0_12760" id="identifier_0_12760" class="footnote-link footnote-identifier-link" title="Vgl. dazu &amp;#8220;FG K&ouml;ln gew&auml;hrt Splittingtarif f&uuml;r Lebenspartnerschaft&amp;#8220;, &amp;#8220;FG Schleswig-Holstein: Eingetragene Lebenspartner haben vorl&auml;ufig Anspruch auf Eintragung der Lohnsteuerklasse III&amp;#8221; und &amp;#8220;FG Baden-W&uuml;rttemberg: Splittingtarif f&uuml;r gleichgeschlechtliche Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft?&amp;#8220;.">1</a></sup> zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften generell und bundesweit vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Wie es in einer Antwort (<a title="BT-Drucksache 17/9472 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" href="http://dip.bundestag.de/btd/17/094/1709472.pdf" target="_blank">BT-Drucks. 17/9472</a>) der Regierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (<a title="BT-Drucksache 17/9273 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" href="http://dip.bundestag.de/btd/17/092/1709273.pdf" target="_blank">BT-Drucks. 17/9273</a>) heißt, will das Bundesministerium der Finanzen vielmehr die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in den anhängigen Beschwerdeverfahren zum vorläufigen Rechtsschutz abwarten.<span id="more-12760"></span></p>
<p style="text-align: right;"><a title="Bundesregierung" href="http://www.bundesregierung.de" target="_blank">Bundesregierung</a></p>
<ol class="footnotes"><li id="footnote_0_12760" class="footnote">Vgl. dazu &#8220;<a title="Permanent Link zu FG Köln gewährt Splittingtarif für Lebenspartnerschaft" href="http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2011/fg-koln-gewahrt-splittingtarif-fur-lebenspartnerschaft/" rel="bookmark">FG Köln gewährt Splittingtarif für Lebenspartnerschaft</a>&#8220;, &#8220;<a title="Permanent Link zu FG Schleswig-Holstein: Eingetragene Lebenspartner haben vorläufig Anspruch auf Eintragung der Lohnsteuerklasse III" href="http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2012/fg-schleswig-holstein-eingetragene-lebenspartner-haben-vorlaufig-anspruch-auf-eintragung-der-lohnsteuerklasse-iii/" rel="bookmark">FG Schleswig-Holstein: Eingetragene Lebenspartner haben vorläufig Anspruch auf Eintragung der Lohnsteuerklasse III</a>&#8221; und &#8220;<a title="Permanent Link zu FG Baden-Württemberg: Splittingtarif für gleichgeschlechtliche Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft?" href="http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2012/fg-baden-wurttemberg-splittingtarif-fur-gleichgeschlechtliche-partner-in-eingetragener-lebenspartnerschaft/" rel="bookmark">FG Baden-Württemberg: Splittingtarif für gleichgeschlechtliche Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft?</a>&#8220;.</li></ol>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>EuGH: Das Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr lässt es nicht zu, einen Wirtschaftsteilnehmer zu verpflichten, sein Gesellschaftskapital auf 10 Mio. Euro aufzustocken, um zur Beitreibung lokaler Abgaben berechtigt zu sein</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/europarecht/2012/eugh-das-unionsrecht-uber-die-niederlassungsfreiheit-und-den-freien-dienstleistungsverkehr-lasst-es-nicht-zu-einen-wirtschaftsteilnehmer-zu-verpflichten-sein-gesellschaftskapital-auf-10-mio-euro-a/</link>
		<comments>http://www.steuerrechtblog.de/europarecht/2012/eugh-das-unionsrecht-uber-die-niederlassungsfreiheit-und-den-freien-dienstleistungsverkehr-lasst-es-nicht-zu-einen-wirtschaftsteilnehmer-zu-verpflichten-sein-gesellschaftskapital-auf-10-mio-euro-a/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 14 May 2012 06:02:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[EU / EG]]></category>

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		<description><![CDATA[EuGH Urteil vom 10.05.2012 &#8211; C-357/10 bis C-359/10 &#8211; Duomo Gpa Srl u. a. / Comune di Baranzate u. a. Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Nr. 61/12: &#8220;Die italienische Bestimmung geht über das Ziel hinaus, die öffentliche Verwaltung vor einer etwaigen Nichterfüllung durch Konzessionäre, die lokale Abgaben beitreiben, zu schützen Die italienischen Rechtsvorschriften zur Neuordnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="EuGH Urteil vom 10.05.2012 - C-357/10 bis C-359/10 - Duomo Gpa Srl u. a. / Comune di Baranzate u. a." href="http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-Duomo%20Gpa" target="_blank">EuGH Urteil vom 10.05.2012 &#8211; C-357/10 bis C-359/10 &#8211; Duomo Gpa Srl u. a. / Comune di Baranzate u. a.</a></p>
<p>Pressemitteilung des <a title="Europäischer Gerichtshof (EuGH)" href="http://curia.europa.eu" target="_blank">Europäischen Gerichtshofs (EuGH)</a> Nr. 61/12:</p>
<p style="text-align: center;">&#8220;<em>Die italienische Bestimmung geht über das Ziel hinaus, die öffentliche Verwaltung vor einer etwaigen Nichterfüllung durch Konzessionäre, die lokale Abgaben beitreiben, zu schützen</em></p>
<p>Die italienischen Rechtsvorschriften zur Neuordnung der lokalen Besteuerung<sup><a href="http://www.steuerrechtblog.de/europarecht/2012/eugh-das-unionsrecht-uber-die-niederlassungsfreiheit-und-den-freien-dienstleistungsverkehr-lasst-es-nicht-zu-einen-wirtschaftsteilnehmer-zu-verpflichten-sein-gesellschaftskapital-auf-10-mio-euro-a/#footnote_0_12757" id="identifier_0_12757" class="footnote-link footnote-identifier-link" title="Decreto legislativo Nr. 446 vom 15. Dezember 1997. Die Kommission hat 2005 ein Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf eine fr&uuml;here Fassung dieses Decreto legislativo eingeleitet. Das Verfahren wurde 2007 eingestellt.">1</a></sup> ermächtigen die Provinzen und die Gemeinden, ihre eigenen Einnahmen einschließlich der Steuereinnahmen durch Verordnungen zu regeln. Die lokalen Gebietskörperschaften können dritte Wirtschaftsteilnehmer mit der Festsetzung und Beitreibung der Abgaben und aller lokalen Einnahmen betrauen. Dann werden für diese Tätigkeiten unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Übertragung der Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen auf kommunaler Ebene Konzessionen vergeben.</p>
<p>Die Konzessionäre ziehen die Beträge, die Gegenstand der Konzessionen sind, zunächst ein und führen sie dann nach Abzug einer &#8220;Erhebungsprovision&#8221; am Quartalsende an die öffentliche Verwaltung ab. Der Gewinn der Konzessionäre stammt auch aus Finanzgeschäften, die sie mit den von ihnen gehaltenen Geldern tätigen.<span id="more-12757"></span></p>
<p>Die italienischen Rechtsvorschriften<sup><a href="http://www.steuerrechtblog.de/europarecht/2012/eugh-das-unionsrecht-uber-die-niederlassungsfreiheit-und-den-freien-dienstleistungsverkehr-lasst-es-nicht-zu-einen-wirtschaftsteilnehmer-zu-verpflichten-sein-gesellschaftskapital-auf-10-mio-euro-a/#footnote_1_12757" id="identifier_1_12757" class="footnote-link footnote-identifier-link" title="Decreto-legge Nr. 185 vom 29. November 2008.">2</a></sup> sehen außerdem vor, dass sich private Gesellschaften, die diese Tätigkeiten ausüben möchten, in ein Register der Rechtssubjekte eintragen müssen, die berechtigt sind, den Tätigkeiten der Abrechnung und Beitreibung von Abgaben nachzugehen. Sie müssen über ein vollständig eingezahltes Gesellschaftskapital von 10 Mio. Euro verfügen, während für Gesellschaften mit überwiegend öffentlicher Beteiligung diese Voraussetzung nicht gilt. Wurden solche Dienstleistungen an Wirtschaftsteilnehmer vergeben, die den genannten finanziellen Anforderungen nicht genügen, ist die Vergabe nichtig. Diese Wirtschaftsteilnehmer dürfen keine neuen Aufträge erhalten oder an Ausschreibungen für den betreffenden Bereich teilnehmen, solange sie ihr Gesellschaftskapital nicht entsprechend angepasst haben<sup><a href="http://www.steuerrechtblog.de/europarecht/2012/eugh-das-unionsrecht-uber-die-niederlassungsfreiheit-und-den-freien-dienstleistungsverkehr-lasst-es-nicht-zu-einen-wirtschaftsteilnehmer-zu-verpflichten-sein-gesellschaftskapital-auf-10-mio-euro-a/#footnote_2_12757" id="identifier_2_12757" class="footnote-link footnote-identifier-link" title="Aus den schriftlichen Erkl&auml;rungen der italienischen Regierung geht hervor, dass diese Regelung durch Art. 3 bis des Decreto-legge Nr. 40 vom 25. M&auml;rz 2010 neu gefasst wurde.">3</a></sup>.</p>
<p>Das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (regionales Verwaltungsgericht für die Lombardei) ist mit mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen privaten Gesellschaften und Gemeinden aus der Region befasst. Diese Privatunternehmen gaben Angebote ab, um Konzessionen zu erhalten, wurden aber von den Verfahren ausgeschlossen, da sie nicht über ein vollständig eingezahltes Kapital von 10 Mio. Euro verfügten.</p>
<p>Das italienische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die italienischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Regeln über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit vereinbar sind.</p>
<p>In seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass die italienischen Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen, da sie ein Mindestgesellschaftskapital vorschreiben und private Wirtschaftsteilnehmer, die den genannten Tätigkeiten nachgehen möchten, zur Gründung einer juristischen Person zwingen, die über ein vollständig eingezahltes Gesellschaftskapital von 10 Mio. Euro verfügen muss. Infolgedessen behindert eine solche Bestimmung die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs oder macht sie weniger attraktiv.</p>
<p>Der Gerichtshof prüft sodann, ob zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine solche Beschränkung rechtfertigen können.</p>
<p>Der einzige dem Gerichtshof unterbreitete Rechtfertigungsgrund besteht in der Notwendigkeit, die öffentliche Verwaltung davor zu schützen, dass die konzessionierte Gesellschaft ihre Verträge, die einen hohen Gesamtwert haben können, nicht erfüllt. Die Beträge, die die Konzessionäre zunächst einziehen, dann halten und umschlagen und schließlich an die öffentliche Verwaltung abführen müssen, belaufen sich nämlich in der Praxis auf mehrere Millionen Euro.</p>
<p>Der Gerichtshof schließt nicht aus, dass ein solches Ziel einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann - und nicht ein rein wirtschaftliches Motiv. Er weist allerdings darauf hin, dass die Rechtfertigung einer Beschränkung der Grundfreiheiten voraussetzt, dass die fragliche Maßnahme geeignet ist, das mit ihr verfolgte rechtmäßige Ziel zu erreichen, und dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.</p>
<p>Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wären aber andere Vorkehrungen geeignet, die öffentliche Verwaltung angemessen zu schützen: der Nachweis der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers, seiner Vertrauenswürdigkeit und seiner Solvenz oder auch die Heranziehung von Mindestschwellen in Bezug auf das Gesellschaftskapital, die sich nach dem Wert der an den Konzessionär tatsächlich vergebenen Aufträge richten.</p>
<p>Daher stellt der Gerichtshof fest, dass die italienische Bestimmung unverhältnismäßige und somit nicht gerechtfertigte Beschränkungen der Grundfreiheiten enthält, da sie über den Zweck des Schutzes der öffentlichen Verwaltung vor einer Nichterfüllung durch die Konzessionäre hinausgeht.&#8221;</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Europäischer Gerichtshof (EuGH)" href="http://curia.europa.eu" target="_blank">Europäischrn Gerichtshof (EuGH)</a></p>
<ol class="footnotes"><li id="footnote_0_12757" class="footnote">Decreto legislativo Nr. 446 vom 15. Dezember 1997. Die Kommission hat 2005 ein Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf eine frühere Fassung dieses Decreto legislativo eingeleitet. Das Verfahren wurde 2007 eingestellt.</li><li id="footnote_1_12757" class="footnote">Decreto-legge Nr. 185 vom 29. November 2008.</li><li id="footnote_2_12757" class="footnote">Aus den schriftlichen Erklärungen der italienischen Regierung geht hervor, dass diese Regelung durch Art. 3 bis des Decreto-legge Nr. 40 vom 25. März 2010 neu gefasst wurde.</li></ol>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>EuGH: Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für Dividenden inländischer Herkunft, die von gebietsansässigen und gebietsfremden Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) bezogen werden, eine unterschiedliche steuerliche Regelung eingeführt haben</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2012/eugh-das-recht-der-union-steht-franzosischen-rechtsvorschriften-entgegen-die-fur-dividenden-inlandischer-herkunft-die-von-gebietsansassigen-und-gebietsfremden-organismen-fur-gemeinsame-anlagen-in-w/</link>
		<comments>http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2012/eugh-das-recht-der-union-steht-franzosischen-rechtsvorschriften-entgegen-die-fur-dividenden-inlandischer-herkunft-die-von-gebietsansassigen-und-gebietsfremden-organismen-fur-gemeinsame-anlagen-in-w/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 14 May 2012 05:54:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[EStG]]></category>
		<category><![CDATA[EU / EG]]></category>
		<category><![CDATA[KStG]]></category>

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		<description><![CDATA[EuGH Urteil vom 10.05.2012 &#8211; C-338/11 &#8211; Santander Asset Management SGIIC SA / Directeur des résidents à l’étranger et des services généraux EuGH Urteil vom 10.05.2012 &#8211; C-339/11 bis C-347/11 &#8211; Santander Asset Management SGIIC SA u. a. / Ministre du Budget, des Comptes publics, de la Fonction publique et de la Réforme de l’État [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="EuGH Urteil vom 10.05.2012 - C-338/11 - Santander Asset Management SGIIC SA / Directeur des résidents à l’étranger et des services généraux" href="http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-338/11" target="_blank">EuGH Urteil vom 10.05.2012 &#8211; C-338/11 &#8211; Santander Asset Management SGIIC SA / Directeur des résidents à l’étranger et des services généraux</a><br />
<a title="EuGH Urteil vom 10.05.2012 - C-339/11 bis C-347/11 - Santander Asset Management SGIIC SA u. a. / Ministre du Budget, des Comptes publics, de la Fonction publique et de la Réforme de l’État" href="http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-339/11" target="_blank">EuGH Urteil vom 10.05.2012 &#8211; C-339/11 bis C-347/11 &#8211; Santander Asset Management SGIIC SA u. a. / Ministre du Budget, des Comptes publics, de la Fonction publique et de la Réforme de l’État</a></p>
<p>Presseerklärung Nr. 58/12 des <a title="Europäischer Gerichtshof (EuGH)" href="http://curia.europa.eu" target="_blank">Europäischen Gerichtshofs (EuGH)</a>:</p>
<p>&#8220;Das Recht der Union verbietet alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern<sup><a href="http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2012/eugh-das-recht-der-union-steht-franzosischen-rechtsvorschriften-entgegen-die-fur-dividenden-inlandischer-herkunft-die-von-gebietsansassigen-und-gebietsfremden-organismen-fur-gemeinsame-anlagen-in-w/#footnote_0_12754" id="identifier_0_12754" class="footnote-link footnote-identifier-link" title="Art. 63 des Vertrags &uuml;ber die Arbeitsweise der Europ&auml;ischen Union (AEUV).">1</a></sup>. Dieses Verbot berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln<sup><a href="http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2012/eugh-das-recht-der-union-steht-franzosischen-rechtsvorschriften-entgegen-die-fur-dividenden-inlandischer-herkunft-die-von-gebietsansassigen-und-gebietsfremden-organismen-fur-gemeinsame-anlagen-in-w/#footnote_1_12754" id="identifier_1_12754" class="footnote-link footnote-identifier-link" title="Art. 65 Abs. 1 AEUV.">2</a></sup>. Diese Vorschriften dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs darstellen<sup><a href="http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2012/eugh-das-recht-der-union-steht-franzosischen-rechtsvorschriften-entgegen-die-fur-dividenden-inlandischer-herkunft-die-von-gebietsansassigen-und-gebietsfremden-organismen-fur-gemeinsame-anlagen-in-w/#footnote_2_12754" id="identifier_2_12754" class="footnote-link footnote-identifier-link" title="Art. 65 Abs. 3 AEUV.">3</a></sup>.</p>
<p>Diesen Rechtssachen liegen Streitigkeiten über die französische steuerliche Regelung für Dividenden zugrunde, die von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)<sup><a href="http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2012/eugh-das-recht-der-union-steht-franzosischen-rechtsvorschriften-entgegen-die-fur-dividenden-inlandischer-herkunft-die-von-gebietsansassigen-und-gebietsfremden-organismen-fur-gemeinsame-anlagen-in-w/#footnote_3_12754" id="identifier_3_12754" class="footnote-link footnote-identifier-link" title="Nach franz&ouml;sischem Recht geh&ouml;ren zu den OGAW die soci&eacute;t&eacute;s d&rsquo;investissement &agrave; capital variable (SICAV) und die fonds communs de placement (FCP).">4</a></sup>, die nicht in diesem Staat ansässig sind, ausgeschüttet werden. Die OGAW (Investmentfonds, die von einer Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft verwaltet werden) erlauben einem Anleger (Anteilsinhaber), die Verwaltung seines Kapitals einem Fachmann anzuvertrauen, der sich um die Investition seines Kapitals auf einem oder mehreren bestimmten Finanzmärkten kümmert. Nach der französischen Steuerregelung unterliegen die Dividenden, die an nicht in Frankreich ansässige OGAW ausgeschüttet werden, einer Quellensteuer von 25 %, während solche Dividenden nicht besteuert werden, wenn sie an einen gebietsansässigen OGAW ausgeschüttet werden.<span id="more-12754"></span></p>
<p>Zehn belgische, deutsche, spanische und US amerikanische OGAW<sup><a href="http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2012/eugh-das-recht-der-union-steht-franzosischen-rechtsvorschriften-entgegen-die-fur-dividenden-inlandischer-herkunft-die-von-gebietsansassigen-und-gebietsfremden-organismen-fur-gemeinsame-anlagen-in-w/#footnote_4_12754" id="identifier_4_12754" class="footnote-link footnote-identifier-link" title="Santander Asset Management SGIIC SA, handelnd f&uuml;r FIM Santander Top 25 Euro Fi, Santander Asset Management SGIIC SA, handelnd f&uuml;r Cartera Mobiliaria SA SICAV, Kapitalanlagegesellschaft mbH, handelnd f&uuml;r Alltri Inka, Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH, handelnd f&uuml;r DBI Fonds APT n&deg; 737, SICAV KBC Select Immo, SGSS Deutschland Kapitalanlagegesellschaft mbH, International Values Series of the DFA Investment Trust Co., Continental Small Co. Series of the DFA Investment Trust Co., SICAV GA Fund B, Generali Investments Deutschland Kapitalanlagegesellschaft mbH, handelnd f&uuml;r AMB Generali Aktien Euroland.">5</a></sup>, die insbesondere in Aktien französischer Gesellschaften investieren und aus diesen Investitionen Dividenden beziehen, die der Quellensteuer unterliegen, haben die französische Regelung angefochten. Sie machen eine Diskriminierung im Hinblick auf die vom Unionsrecht gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit geltend.</p>
<p>Das mit diesen Klagen befasste Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich) möchte wissen, ob das Recht der Union der französischen Regelung entgegensteht, die die Dividenden inländischer Herkunft, die an OGAW ausgeschüttet werden, je nach dem Ort, an dem der die Dividenden beziehende Organismus ansässig ist, steuerlich unterschiedlich behandelt. Insbesondere möchte es wissen, ob bei der Besteuerung der Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an gebietsfremde OGAW ausgeschüttet werden, der Vergleich der Situationen, um bestimmen zu können, ob eine unterschiedliche Behandlung vorliegt, die ein Hemmnis für den freien Kapitalverkehr darstellt, nur auf der Ebene des OGAW vorzunehmen ist oder ob auch die Situation der Anteilsinhaber berücksichtigt werden muss.</p>
<p>Der Gerichtshof verweist erstens darauf, dass zu den Maßnahmen, die nach dem Recht der Union als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, solche gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Dividenden, je nachdem, wo der OGAW seinen Sitz hat, ist geeignet, gebietsfremde OGAW von Investitionen in Gesellschaften, die in Frankreich ansässig sind, und in Frankreich ansässige Anleger vom Erwerb von Anteilen an gebietsfremden OGAW abzuhalten. Nach Ansicht des Gerichtshofs stellt die französische Regelung daher eine nach dem Recht der Union grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar.</p>
<p>Zweitens prüft der Gerichtshof, ob diese Beschränkung nach den Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr gerechtfertigt sein kann. Eine Ungleichbehandlung kann nur dann als mit dem Recht der Union vereinbar angesehen werden, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.</p>
<p>Um die Vergleichbarkeit der Situation beurteilen zu können, fragt sich der Gerichtshof, ob die Situation der Anteilsinhaber zusammen mit derjenigen der OGAW zu berücksichtigen ist. Er kommt zu dem Ergebnis, dass es zwar Sache jedes Mitgliedstaats ist, unter Beachtung des Unionsrechts sein System der Besteuerung von Gewinnausschüttungen auszugestalten, die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situationen jedoch, wenn in einer nationalen Steuerregelung ein Kriterium für die Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne aufgestellt wird, unter Berücksichtigung dieses Kriteriums vorzunehmen ist. Im vorliegenden Fall hat die französische Regelung ein maßgebliches Unterscheidungskriterium eingeführt, das auf den Ort des Sitzes des OGAW abstellt, indem nur bei gebietsfremden OGAW von den Dividenden, die sie beziehen, eine Quellensteuer einbehalten wird. Nach Ansicht des Gerichtshofs hat in Anbetracht dieses Unterscheidungskriteriums die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situationen, um bestimmen zu können, ob diese Regelung diskriminierenden Charakter hat, allein auf der Ebene der OGAW zu erfolgen, ohne dass die Situation der Anteilsinhaber zu berücksichtigen ist. Somit kann die unterschiedliche Behandlung der gebietsansässigen OGAW und der gebietsfremden OGAW nicht durch einen erheblichen in der Situation begründeten Unterschied gerechtfertigt werden.</p>
<p>Des Weiteren prüft der Gerichtshof, ob die unterschiedliche Behandlung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.</p>
<p>Eine der Rechtfertigungen betrifft die Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten. Eine Ungleichbehandlung kann nämlich zulässig sein, wenn mit der nationalen Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht des Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden. Hat sich jedoch ein Mitgliedstaat dafür entschieden, die gebietsansässigen OGAW, die Dividenden inländischer Herkunft beziehen, nicht zu besteuern, kann er sich nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten berufen, um die Besteuerung der gebietsfremden OGAW, die derartige Einkünfte haben, zu rechtfertigen.</p>
<p>Ebenso kann die französische Regelung nicht mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle zu gewährleisten, da die Besteuerung nur und spezifisch Gebietsfremde trifft.</p>
<p>Schließlich kann die durch die französische Regelung eingeführte unterschiedliche Behandlung nicht durch die Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz der Steuerregelung gerechtfertigt werden, da zwischen der Befreiung der von einem gebietsansässigen OGAW bezogenen Dividenden inländischer Herkunft von der Quellensteuer und der Besteuerung dieser Dividenden als Einkünfte der Anteilsinhaber dieses OGAW kein unmittelbarer Zusammenhang besteht.</p>
<p>Daher lautet die Antwort des Gerichtshofs, dass das Unionsrecht der französischen Regelung entgegensteht, die die Dividenden inländischer Herkunft einer Quellensteuer unterwirft, wenn sie von in einem anderen Staat ansässigen OGAW bezogen werden, während solche Dividenden, die von im ersten Staat ansässigen OGAW bezogen werden, von der Steuer befreit sind.&#8221;</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Europäischer Gerichtshof (EuGH)" href="http://curia.europa.eu" target="_blank">Europäischer Gerichtshof (EuGH)</a></p>
<ol class="footnotes"><li id="footnote_0_12754" class="footnote">Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).</li><li id="footnote_1_12754" class="footnote">Art. 65 Abs. 1 AEUV.</li><li id="footnote_2_12754" class="footnote">Art. 65 Abs. 3 AEUV.</li><li id="footnote_3_12754" class="footnote">Nach französischem Recht gehören zu den OGAW die sociétés d’investissement à capital variable (SICAV) und die fonds communs de placement (FCP).</li><li id="footnote_4_12754" class="footnote">Santander Asset Management SGIIC SA, handelnd für FIM Santander Top 25 Euro Fi, Santander Asset Management SGIIC SA, handelnd für Cartera Mobiliaria SA SICAV, Kapitalanlagegesellschaft mbH, handelnd für Alltri Inka, Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH, handelnd für DBI Fonds APT n° 737, SICAV KBC Select Immo, SGSS Deutschland Kapitalanlagegesellschaft mbH, International Values Series of the DFA Investment Trust Co., Continental Small Co. Series of the DFA Investment Trust Co., SICAV GA Fund B, Generali Investments Deutschland Kapitalanlagegesellschaft mbH, handelnd für AMB Generali Aktien Euroland.</li></ol>]]></content:encoded>
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		<title>Gesetz zum Abbau der kalten Progression im Bundesrat gescheitert</title>
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		<pubDate>Fri, 11 May 2012 13:22:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
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		<description><![CDATA[BdSt: &#8220;Bundesrat beschließt heimliche Steuererhöhungen&#8221; Dazu eine aktuelle Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt): &#8220;Nachdem das Gesetz zum Abbau der kalten Progression heute im Bundesrat ge-scheitert ist, wird der Staat auch zukünftig über die kalte Progression mehr Steuern einnehmen, als ihm eigentlich zustehen. &#8220;Diese heimlichen Steuererhöhungen belasten gerade kleine und mittlere Einkommen. Sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BdSt: &#8220;Bundesrat beschließt heimliche Steuererhöhungen&#8221;</p>
<p>Dazu eine aktuelle Pressemitteilung des <a title="Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt)" href="http://www.steuerzahler.de" target="_blank">Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt)</a>:</p>
<p>&#8220;Nachdem das Gesetz zum Abbau der kalten Progression heute im Bundesrat ge-scheitert ist, wird der Staat auch zukünftig über die kalte Progression mehr Steuern einnehmen, als ihm eigentlich zustehen. &#8220;Diese heimlichen Steuererhöhungen belasten gerade kleine und mittlere Einkommen. Sie sind deshalb die großen Verlierer nach dieser Bundesratsentscheidung&#8221;, kommentiert <em>Reiner Holznagel</em>, Vizepräsident des Bundes der Steuerzahler.</p>
<p>Die Abwehrhaltung der Länderregierungen mit SPD-, Grünen- und Linkenbeteiligung offenbart, dass nicht das Wohl der Steuerzahler sondern Parteipolitik im Vordergrund stand. Die Einnahmesituation untermauert diese Aussage, denn sowohl in diesem als auch im nächsten Jahr nehmen die öffentlichen Kassen durch Steuern Rekordsummen ein. &#8220;Vor dem Hintergrund der gestern veröffentlichten Steuerschätzung ist das Verhalten einiger Bundesländer schäbig. Da insbesondere sie überdurchschnittliche Steuermehreinnahmen erwarten, hätte sich der Abbau der kalten Progression kaum auf ihre Haushalte ausgewirkt. Aber bei der heutigen Entscheidung haben anscheinend keine Fakten gezählt&#8221;, so <em>Holznagel</em>.<span id="more-12750"></span></p>
<p>Nun wird der Gesetzentwurf in den Vermittlungsausschuss weitergeleitet. Dort erwartet der Bund der Steuerzahler von den Verhandlungsführern Lösungsvorschläge, die weder Partei- noch Klientelpolitik berücksichtigen. Zudem darf es keinen Kuhhandel geben. <em>Reiner Holznagel</em>: &#8220;Es kann nicht sein, dass Steuergerechtigkeit bei den Ländern erkauft werden muss. Auch die Länder müssen bereit sein, Steuerkorrekturen mitzutragen, schließlich haben auch sie jahrelang von den Steuermehreinnahmen profitiert.&#8221;"</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt)" href="http://www.steuerzahler.de" target="_blank">Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt)</a></p>
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