EuGH: gleicher Steuersatz für Dividenden gebietsansässiger Gesellschaften und Dividenden in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Gesellschaften in Ordnung
14. November 2006 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
EuGH-Urteil vom 14.11.2006 – C-513/04
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat es im o. g. Urteil gebilligt, dass ein Mitgliedstaat die Dividenden gebietsansässiger Gesellschaften und die Dividenden in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Gesellschaften einem gleichen einheitlichen Steuersatz unterwirft. Insoweit muss keine Anrechenbarkeit der im Wege der Quellensteuer in diesem anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer vorgesehen werden.
Sachverhalt: Die Eheleute Kerckhaert-Morres, die in Belgien wohnen, bezogen in den Jahren 1995 und 1996 Dividenden von der in Frankreich ansässigen Gesellschaft Eurofers SARL. Die Bruttodividenden unterlagen in Frankreich der Einkommensteuer mit einer Quellensteuer von 15 %. Der Antrag der Eheleute Kerckhaert-Morres in ihrer Einkommensteuererklärung, ihnen den Steuervorteil, der der französischen Quellensteuer entspricht, zu gewähren, wurde abgelehnt.
Die Eheleute Kerckhaert-Morres waren der Ansicht, dass diese Weigerung zur Folge habe, dass die Dividenden französischen Ursprungs einer höheren steuerlichen Belastung unterworfen würden als Dividenden in Belgien ansässiger Gesellschaften, und erhoben bei der Rechtbank van eerste aanleg te Gent Klage. Dieses Gericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Vorab weist der Gerichtshof darauf hin, dass die direkten Steuern zwar nach ständiger Rechtsprechung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen. Außerdem hat er in mehreren Urteilen die Auffassung geäußert, dass die Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten die Einkünfte aus Dividenden im Wohnsitzmitgliedstaat des betroffenen Steuerpflichtigen ansässiger Gesellschaften und die Einkünfte aus Dividenden in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Gesellschaften ungleich behandeln, indem den Empfängern der letztgenannten Dividenden die den anderen Dividendenempfängern gewährten Steuervorteile verweigert werden.
Nach Auffassung des Gerichtshofes unterscheidet sich das Ausgangsverfahren jedoch von den Verfahren, die zu diesen Urteilen geführt haben, weil das belgische Steuerrecht keine Unterscheidung zwischen den Dividenden in Belgien ansässiger Gesellschaften und den Dividenden in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Gesellschaften vornimmt, denn diese Dividenden werden mit einem identischen Satz von 25 % zur Einkommensteuer herangezogen.
Die nachteiligen Folgen, zu denen die Anwendung eines Systems der Besteuerung von Einkommen wie die belgische Regelung führen könnte, ergeben sich daraus, dass zwei Mitgliedstaaten parallel zueinander ihre Besteuerungsbefugnis ausüben. Das Gemeinschaftsrecht schreibt in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft keine allgemeinen Kriterien für die Verteilung der Kompetenzen der Mitgliedstaaten untereinander vor. Folglich ist es Sache der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Situationen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu vermeiden, indem u. a. die in der internationalen Besteuerungspraxis befolgten Verteilungskriterien verwendet werden.
Daher antwortet der Gerichtshof auf die Vorlagefrage, dass das Gemeinschaftsrecht dem Recht eines Mitgliedstaats wie dem belgischen Steuerrecht nicht entgegensteht, das im Rahmen der Einkommensteuer die Dividenden im Gebiet dieses Staates ansässiger Gesellschaften und die Dividenden in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Gesellschaften einem gleichen einheitlichen Steuersatz unterwirft, ohne eine Anrechnung der im Wege der Quellensteuer in diesem anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer vorzusehen.
Fundstellen: DStR 2006, 2118; DB 2006, 2614; DStRE 2006, 1561 (Leits.); NJW 2007, 50; IStR 2007, 66 m. Anm. Englisch; EWS 2006, 564.
Europäischer Gerichtshof (EuGH)




