FG Köln: Solidaritätszuschlag auch im Jahr 2007 noch verfassungsgemäß
2. April 2010 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
FG Köln Urteil vom 14.01.2010 – 13 K 1287/09
Pressemeldung des Gerichts:
“Der Solidaritätszuschlag ist auch im 13. Jahr seiner Erhebung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied der 13. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 14. Januar 2010 (13 K 1287/09). Das Solidaritätszuschlaggesetz sei verfassungsgemäß zu Stande gekommen. Der Soli sei eine Ergänzungsabgabe, für die eine zeitliche Befristung nicht erforderlich sei. Der Senat widersprach der Auffas-sung der Klägerin, dass der Gesetzgeber den Bürger durch die Bezeichnung der Ab-gabe über ihren wahren Charakter getäuscht habe.
Der 13. Senat teilt damit nicht die Meinung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das in seiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2007 ausgegangen ist (7 K 143/0899). Auch das Finanzgericht Münster hatte in einer Entscheidung vom 8. Dezember 2009 (1 K 4077/08 E) bereits die Verfassungsmäßigkeit des Soli bejaht.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.”




