Entscheidungen des FG Niedersachsen (18.08.2010)
19. August 2010 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen mit Datum von gestern (18.08.2010) veröffentlicht:
- FG Niedersachsen Urteil vom 08.01.2010 – 1 K 427/06 (Die ehemalige Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes dient nach Aufgabe der Landwirtschaft ausschließlich Wohnzwecken und löst den Zuschlag nach § 146 Abs. 5 BewG aus. Revision eingelegt, BFH-Az.: II R 37/10);
- FG Niedersachsen Urteil vom 10.12.2009 – 1 K 141/09 (Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen trotz Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften. Rechtskräftig);
- FG Niedersachsen Urteil vom 16.06.2010 – 3 K 532/08 (Ein deutscher Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem deutsch-türkischen Abkommen über soziale Sicherheit für ein sich in der Türkei gewöhnlich aufhaltendes oder dort wohnhaftes Kind. Revision zugelassen);
- FG Niedersachsen Urteil vom 28.07.2010 – 3 K 215/09 (Die Begünstigung des § 13a ErbStG ist auch für treuhänderisch gehaltene Kommanditanteile zu gewähren. Der sog. Treuhand-Erlass der Finanzverwaltung findet im Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage. Revision zugelassen);
- FG Niedersachsen Urteil vom 08.07.2010 - 10 K 123/09 (Aussetzungszinsen: Keine Festsetzung von Zinsen für die Aussetzung von Einkommensteuer, solange noch ein Rechtsbehelf gegen den Gewinnfeststellungsbescheid anhängig ist. Revision zugelassen);
- FG Niedersachsen Beschluss vom 16.07.2010 – 10 V 101/10 (Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft (Aussetzung der Vollziehung): Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 AO. Beschwerde zugelassen);
- FG Niedersachsen Beschluss vom 02.07.2010 – 12 K 8/09 (Kindergeld: Streitwert in Kindergeldsachen bei Abtrennung von Verfahren);
- FG Niedersachsen Urteil vom 17.05.2010 – 14 K 318/07 (Einkommensteuer 2004: Zuordnung des Entlastungsbetrags nach § 24 b EStG bei annähernd gleichwertiger Aufnahme des Kindes in die beiden Haushalte seiner allein stehenden Eltern. Rechtskräftig);
- FG Niedersachsen Urteil vom 24.02.2009 – 15 K 12151/08 (Ges. und einh. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2002: Die Aufwendungen für ein Zimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses, das ein Steuerpflichtiger als Arbeitszimmer nutzt, unterfallen der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, wenn dieser Raum nach der Teilungserklärung als Zubehörraum der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung des Steuerpflichtigen zugeordnet ist. Rechtskräftig);
- FG Niedersachsen Urteil vom 16.03.2010 – 15 K 14346/09 (Einkommensteuer 2006: Die Ländergruppeneinteilung gemäß den BMF-Schreiben vom 11. November 2003 und vom 9. Februar 2005 (BStBl. I 2003 637 und 2005, 369) ist für die Kürzung der abzugsfähigen Unterhaltsleistungen nach § 33 a Abs. 1 Satz 5 EStG grundsätzlich zu beachten. Ein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis kann nicht mit einem Vergleich der Lebensverhältnisse der Hauptstadt bzw. ausgesuchter Großstädte des Heimatlandes mit denen von Berlin begründet werden. Revision eingelegt, BFH-Az.: VI R 28/10);
- FG Niedersachsen Urteil vom 16.03.2010 – 15 K 14414/09 (Einkommensteuer 2007, 2008: Die Ländergruppeneinteilung gemäß den BMF-Schreiben vom 11. November 2003, vom 9. Februar 2005 und vom 9. September 2008 (BStBl. I 2003, 637, 2005, 369 und 2008, 936) ist für die Kürzung der abzugsfähigen Unterhaltsleistungen nach § 33 a Abs. 1 Satz 5 EStG grundsätzlich zu beachten. Ein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis kann nicht mit einem Vergleich der Lebensverhältnisse der Hauptstadt bzw. ausgesuchter Großstädte des Heimatlandes mit denen von Berlin begründet werden. Revision eingelegt, BFH-Az.: VI R 29/10);
- FG Niedersachsen Urteil vom 04.06.2009 – 16 K 10040/07 (Umsatzsteuer 2000 bis 2003: Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Anlage 2 zum UStG bei Abgabe verzehrfähig zubereiteter Speisen.
Revision eingelegt, BFH-Az.: V R 18/10).



