Entscheidungen des FG Düsseldorf (25.01.2010)
25. Januar 2010 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von heute (25.01.2010) veröffentlicht:
- FG Düsseldorf Urteil vom 25.09.2009 – 1 K 977/06 U: Umsatzsteuerliche Abgrenzung von Lieferung und Dienstleistung im Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen und Getränken:
Nach Ansicht des u.a. für Umsatzsteuer zuständigen 1. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf sind Umsätze im Zusammenhang mit der Verpflegung der Bewohner eines Altenwohnheims als regelbesteuerte Dienstleistungen und nicht als bloße Lieferung zubereiteter Speisen anzusehen, wenn sich die Leistung nicht darauf beschränkt, die in den Großküchen der jeweiligen Heime verzehrfertig zubereiteten Speisen an den Betreiber des Altenwohnheims zu liefern, sondern darüber hinaus auch das Mobiliar der Gemeinschaftsaufenthaltsräume sowie das zur Einnahme der Mahlzeiten erforderliche Geschirr und Besteck überlassen wird. Der Berücksichtigung der Überlassung von Mobiliar, Besteck und Geschirr als Dienstleistungselement stehe nicht entgegen, dass daneben das gesamte Heiminventar überlassen werde und damit mehrere selbständige Leistungen eines Unternehmers vorliegen.
Im Streitfall betrieb die Klägerin mehrere Altenwohn- und Pflegeheime. In einem Rahmenvertrag verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die in den von der Klägerin betriebenen Altenwohn- und Pflegeheimen vollstationär untergebrachten Personen mit allen erforderlichen Speisen und Getränken zu versorgen und dabei die Speiseplanvorgaben der Klägerin einzuhalten. Sie hatte sämtliche Mahlzeiten mit eigenem Personal und eigener Kücheneinrichtung zuzubereiten und den Transport der Mahlzeiten und Getränke zu den Altenwohn- und Pflegeheimen durchzuführen, die erforderliche Bett- und Flachwäsche zu stellen, die persönliche Wäsche der Heimbewohner zu reinigen, die mit dem Betrieb der Altenwohn- und Pflegeheime verbundenen Verwaltungstätigkeiten zu übernehmen und die Gebäude durch einen externen Dienstleister reinigen zu lassen. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe die Umsätze aus der Verpflegung der Heimbewohner zu Unrecht dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Die Leistungen seien nicht als Speiselieferungen, sondern als dem Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistungen zu würdigen. Das Gericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen.
Ergänzender Hinweis:
Mit Beschlüssen vom 15. Oktober 2009 (XI R 6/08 und XI R 37/08) sowie vom 27. Oktober 2009 (V R 3/07 und V R 35/08) hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen vorgelegt, die die Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln betreffen. In den Verfahren V R 35/08 und XI R 37/08 geht es um die Beurteilung der Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen mit z.T. überdachten Verzehrtheken oder Ablagebrettern. Das Verfahren V R 3/07 betrifft die Abgabe von Speisen in Kino-Foyers, in denen Tische, Stühle und sonstige Verzehrvorrichtungen vorgehalten waren. Im Verfahren XI R 6/08 sind Leistungen eines Party-Service-Unternehmens zu beurteilen.
- FG Düsseldorf Urteil vom 09.12.2009 – 4 K 137/08 AO: Ermessensausübung beim Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233 a AO für hinterzogene Einkommensteuer
Ein interessanter Fall lag dem u.a. für Erlass (§ 227 AO) zuständigen 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf zur Entscheidung vor. Die Beteiligten stritten um den Erlass von Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) für die Einkommensteuer. Der Kläger und eine weitere Person betrieben 1998 eine GmbH, die anschließend in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Im Rahmen deren Börsenzulassung im Januar 2000 wurden 3,8 Millionen Aktien zum Handel im früheren Marktsegment (“Neuer Markt”) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. Die Staatsanwaltschaft erhob im Jahre 2003 gegen den Kläger und weitere Angeklagte Anklage, in der Zeit von 1998 bis 2002 als vertretungsberechtigtes Organ die Verhältnisse der Aktiengesellschaft in den Jahresabschlüssen unrichtig dargestellt zu haben, unrichtige Angaben gegenüber einem Abschlussprüfer und verbotenen Insiderhandel mit Wertpapieren betrieben zu haben. Später erweiterte die Staatsanwaltschaft die Anklage gegen den Kläger um die Vorwürfe der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) in drei Fällen für die Jahre 1998 bis 2002 und des verbotenen Insiderhandels mit Wertpapieren in zwei Fällen. Der Kläger war auf Grund des Haftbefehls vorläufig festgenommen worden und hatte bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls in Untersuchungshaft eingesessen. Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls hatte das Amtsgericht von der Stellung einer Kaution in Höhe von 650.000 € abhängig gemacht. Bereits im Juli 2003 hatte das Amtsgericht gem. §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d, 111e Abs. 1 StPO den dinglichen Arrest in Höhe von insgesamt über 1.500.000 € in das Vermögen des Klägers angeordnet. Das Landgericht verurteilte den Kläger wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und wegen unrichtiger Darstellung in der Bilanz der Aktiengesellschaft (§ 331 Nr. 1 HGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde rechtskräftig . Das Landgericht stellte fest, dass der Kläger durch Verschweigen von Kapitaleinkünften und durch Nichterklärung der gewerblichen Gewinne aus den Aktienveräußerungen in den Jahren 1998 bis 2001 Ertragsteuern in Höhe von etwa 1.430.000 DM hinterzogen habe.
Auf Grund der durchgeführten Steuerfahndungsprüfung gegen den Kläger erließ der Beklagte für die Streitjahre 1995 bis 2001 berichtigte Einkommensteuerbescheide. Gleichzeitig mit der Berichtigung der Einkommensteuerfestsetzungen änderte der Beklagte die Zinsfestsetzungen gemäß § 233 a AO und setzte für die Jahre 1995 bis 1998 und für 2000 und 2001 Nachzahlungszinsen und für das Jahr 1999 Erstattungszinsen fest. Der Kläger beantragte den Erlass der Zinsen, die ab dem 1. Juli 2003 festgesetzt worden seien. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend: Die Zinserhebung ab dem 1. Juli 2003 sei sachlich unbillig, weil er seit der Anordnung des dinglichen Arrestes in sein gesamtes Vermögen über mehr als 1,5 Millionen € durch die Strafjustiz wirtschaftlich handlungsunfähig gewesen sei. Im Jahre 2003 sei er zur Zahlung der festgesetzten Steuern bereit, aber wirtschaftlich nicht in Lage gewesen. Die Zahlung habe erst nach Freigabe und Abschluss des Strafverfahrens im Jahre 2005 erfolgen können.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Erlass der festgesetzten Zinsen. Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen sei rechtmäßig, wenn der Schuldner der Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt habe, weil er von der Zahlung der geschuldeten Steuer – wegen unzutreffender Steuerfestsetzung – vorerst “freigestellt” gewesen sei. Dies treffe auf den Kläger zu, weil er durch die unrichtigen Steuerfestsetzungen zumindest für die Jahre 1998 bis 2001 Steuern in Höhe von ca. 1.430.000 DM nicht bzw. nicht rechtzeitig entrichtet habe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Liquiditätsvorteil trotz Arrestmaßnahmen der Strafjustiz in sein Vermögen und durch die Stellung der Kaution auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2003 vorhanden gewesen. Ein Liquiditätsvorteil sei gegeben, wenn der Bürger sofort über die Wirtschaftsgüter disponieren könne. Der Kläger habe auch für die Zeit nach der Arrestanordnung über eine uneingeschränkte Kapitalliquidität verfügt. Er sei ohne weiteres finanziell in der Lage gewesen, für die Außervollzugsetzung des Haftbefehls des Amtsgerichts eine Kaution in Höhe von 650.000 € aufzubringen, also nahezu den Betrag, den er nach den Feststellungen des Landgerichts im Strafurteil an Einkommensteuern für die Jahre 1998 bis 2001 hinterzogen habe. Hierin liege ein beträchtlicher Vorteil, weil seine finanzielle Leistungsfähigkeit aufgrund der Einkommensteuerhinterziehungen es ihm ermöglicht hat, sich gleichsam eine Haftverschonung zu “erkaufen“, die einem anderen Steuerpflichtigen nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre.
- FG Düsseldorf Urteil vom 18.11.2009 – 7 K 3041/07 G: Einkommensteuerliche Qualifizierung der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters
Im Streitfall, der der Entscheidung des 7. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf zugrunde lag, führte der Kläger eine Praxis als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer. Darüber hinaus war er als Insolvenzverwalter tätig. Seinen Gewinn ermittelte der Kläger nach § 4 Abs. 3 EStG. In den Streitjahren beschäftigte er 12 bis 13 weisungsgebundene Arbeitnehmer, davon nur 5 Arbeitnehmer als Vollzeitkräfte. Für den Bereich der Insolvenzverwaltung waren unstreitig zwei Vollzeitkräfte eingesetzt. Der Kläger betreute Mitte 2001 mehr als 100 Insolvenzverfahren als Insolvenzverwalter. Streitig war, ob der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder solche aus selbständiger Tätigkeit erzielt.
Der Senat gab der Klage statt und folgte dabei der Rechtsprechung des BFH, wonach die Tätigkeit von Konkursverwaltern, Zwangsverwaltern oder Insolvenzverwaltern eine vermögensverwaltende Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und keine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist. Insoweit habe sich die Betätigung als Insolvenzverwalter zu einem eigenen Beruf entwickelt (BVerfG vom 3. August 2004 1 BvR 135/00, 1 BvR 1086/01, ZIP 2004, 1649; BFH-Beschluss vom 14. Juli 2008 VIII B 179/07, BFH/NV 2008, 1874). Zudem hatte der Senat keine Zweifel, dass der Kläger seine Leistungen im Streitzeitraum persönlich erbracht hat. In dieser Zeit hatte er nämlich nur einen qualifizierten Mitarbeiter beschäftigt.
- FG Düsseldorf Urteil vom 05.11.2009 – 11 K 4662/06 L: Nichtgeltendmachung von Mietnebenkosten als lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil
Nach Auffassung des 11. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf stellt die Nichtgeltendmachung von umlegbaren Nebenkosten (z.B. Grundsteuer, Hausversicherung, Straßenreinigung) bei der Wohnungsvermietung an Arbeitnehmer eine verbilligte Wohnungsüberlassung und damit einen geldwerten Vorteil und somit Arbeitslohn dar. Dies gelte auch dann, wenn die Nebenkosten bei “Fremdmietern” ebenfalls nicht erhoben würden, der Anteil der Fremdmieter aber unter 10% liege. Überlasse der Arbeitgeber Wohnungen in nicht unerheblichem Umfang auch fremden Dritten zu einem niedrigeren als dem ortsüblichen Mietpreis, so könne das zwar ein Indiz für einen fehlenden Veranlassungszusammenhang zwischen der Verbilligung und Dienstverhältnis sein. “Nicht unerheblich” sei der Umfang einer Überlassung an Betriebsfremde aber nur dann, wenn er wirtschaftlich so ins Gewicht falle, dass die auf der Lebenserfahrung (“der Kaufmann verschenkt nichts”) beruhende Vermutung, der geldwerte Vorteil folge aus dem Dienstverhältnis, durch eine aus den Gesamtumständen des Falls erkennbare Absicht des vermietenden Arbeitgebers, dem allgemeinen Wohnungsmarkt aus sozialen Erwägungen Wohnungen zu günstigen Bedingungen zuzuführen, überlagert werde. Letzteres wäre bei einem Anteil in Höhe von etwa 25 bis 30 % des Wohnungsbestandes anzunehmen, nicht jedoch – wie im Streitfall – bei einem Anteil von unter 10 %. Für die Berechnung dieses Anteils bezog das Gericht nicht nur die in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen, sondern auch ehemalige Arbeitnehmer/Rentner und den im Todesfall das Mietverhältnis fortsetzenden Ehegatten mit ein. Dies folge – so das Gericht – aus der gesetzgeberischen Wertung des § 24 EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung, wonach zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG auch Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit als Arbeitnehmer gehörten und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflich tigen als Rechtsnachfolger zuflössen.
Das Finanzgericht hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen. Sie ist derzeit beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 65/09 anhängig.
Weitere aktuelle Entscheidungen:
FG Düsseldorf Urteil vom 26.06.2009 – 1 K 859/08 U (Umsatzsteuerfreiheit von Personalgestellungen oder Beratungsleistungen gem. § 4 Nr. 9b UStG, hier: Spielbankbetrieb);
FG Düsseldorf Urteil vom 29.05.2009 – 1 K 4494/08 U (Minderung des Vorsteueranspruchs durch Gewährung sog. indirekter Herstellerrabatte);
FG Düsseldorf Urteil vom 24.04.2009 – 1 K 4135/07 U,AO (Umsatzsteuerliches Leistungsaustauschverhältnis bei Essenszuschuss des Arbeitgebers);
FG Düsseldorf Beschluss vom 29.12.2009 – 4 K 2025/09 Z (Vorlagebeschluss zur zolltariflichen Einreihung von auch von Behinderten nutzbaren Elektromobilen);
FG Düsseldorf Urteil vom 08.09.2009 – 6 K 308/04 K (Abzug von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten);
FG Düsseldorf Urteil vom 21.01.2009 – 9 K 2067/03 F (Gewinnermittlung einer Personengesellschaft bei einem Gesellschafterwechsel);
FG Düsseldorf Urteil vom 22.09.2009 – 5 K 4568/05 U (Umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen reiner Telekommunikationsdienstleistung und Inhaltsleistung);
FG Düsseldorf Beschluss vom 04.09.2009 – 11 V 2604/09 A(BG) (Beteiligtenstellung nicht hinzugezogener Dritter im bewertungsrechtlichen Feststellungsverfahren).



