Entscheidungen des FG Düsseldorf (18.02.2010)
21. Februar 2010 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf bereits diese Woche mit Datum von Donnerstag (18.02.2010) veröffentlicht:
- FG Düsseldorf Urteil vom 18.12.2009 – 3 K 3986/08 K: Anspruch eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnhaften Elternteils auf Kindergeld nach deutschem Recht:
In dem vom u.a. für Kindergeldverfahren zuständigen 3. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf entschiedenen Fall war der Kläger bis Ende August 2008 bei einer deutschen AG beschäftigt, hatte jedoch von seinem Anspruch auf Elternzeit Gebrauch gemacht. Im November 2007 teilte er der Familienkasse mit, dass er bereits im September 2007 mit seinen Kindern und der Kindesmutter nach Belgien verzogen sei. Die Kindesmutter sei seit Juli 2007 in den Niederlanden erwerbstätig. Die Familienkasse stellte daraufhin die Zahlung des Kindergeldes mit Wirkung ab November 2007 ein.
Das Gericht gab der Klage statt. Der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seine Töchter sei nicht dadurch entfallen, dass er Elternzeit zur Erziehung seiner Tochter genommen habe, weil er während dieser Zeit gemäß § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 SGB II) und § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 SGB VI weiterhin in der Arbeitslosen- und in der Rentenversicherung versichert gewesen sei. Auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ohne unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 EStG gehöre der Kläger so lange zum Kreis der in § 62 Abs. 1 EStG aufgeführten Anspruchsberechtigten, als er aufgrund der Elternzeit in der inländischen Arbeitslosen- und Rentenversicherung versichert sei. Dies ergebe sich aus den der Vorschrift des § 62 Abs. 1 EStG vorgehenden EU-rechtlichen Regelungen, wonach ein Arbeitnehmer auch dann den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates unterliegt, wenn er in einem anderen Staat seinen Wohnsitz habe. Dem Kindergeldanspruch des Klägers – so die Ansicht des 3. Senats – stehe nicht entgegen, dass auch die Kindesmutter aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in den Niederlanden nach niederländischem Recht Anspruch auf Kindergeld für die Töchter habe. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, der den inländischen Kindergeldanspruch für den Fall ausschließe, dass ein Kindergeldanspruch für das Kind im Ausland besteht, werde durch die vorrangige Regelung in Art. 10 Abs. 3 DVO (EWG) Nr. 574/72 verdrängt. Diese EU-Verordnung bestimme für den Fall, dass Familienleistungen für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen von zwei Mitgliedstaaten geschuldet würden, dass der zuständige Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften den höheren Leistungsbetrag vorsehen, diesen ganzen Betrag auszahle, der ihm dann von dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaates zur Hälfte zu erstatten sei.
Vgl. auch: Haußleiter/Schramm NJW-Spezial, 2010, 326.
- FG Düsseldorf Urteil vom 08.12.2009 – 6 K 4720/07 K,F: Mit der Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen entstandene Grunderwerbsteuer stellt Anschaffungsnebenkosten dar
In dem Rechtsstreit, der dem für die Körperschaftsteuer zuständigen 6. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf zur Entscheidung vorlag, war streitig, ob die im Zusammenhang mit der Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen angefallene Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe oder als Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Anteile zu behandeln ist. Die Klägerin war eine GmbH, die im Streitjahr (2000) die Rechtsform einer AG hatte. Sämtliche Anteile an der Klägerin hielt die “U-AG”, teilweise mittelbar durch Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Die “U-AG” übertrug ihre Anteile an diesen Gesellschaften auf die Klägerin gegen Gewährung von Gesellschafterechten. Das zuständige Betriebsfinanzamt wertete den Einbringungsvorgang als grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG und stellte die grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlagen entsprechend gesondert fest. Die jeweiligen Belegenheitsfinanzäm ter setzten für den Einbringungsvorgang gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer – nach mehrfachen Änderungen zuletzt – in Höhe von insgesamt 435.283,23 EUR fest. Die Klägerin aktivierte die geleisteten Zahlungen für Grunderwerbsteuer in ihrer Handelsbilanz per 30.09.2000 auf die Beteiligungsbuchwerte, schrieb sie in der Steuerbilanz zum 30.09.2000 jedoch in voller Höhe gewinnwirksam ab. Im Rahmen einer durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung “G-Stadt” bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertraten die Prüfer die Auffassung, dass es sich bei den Aufwendungen für die Grunderwerbsteuer um Anschaffungsnebenkosten der eingebrachten Beteiligungen handele und versagten insoweit den Betriebsausgabenabzug. Das beklagte Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Seiner Ansicht nach rechnet die Grunderwerbsteuer zu den Anschaffungs(neben)kosten der gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebrachten – und damit entgeltlich erworbenen – Anteile.
Die Grunderwerbsteuer sei sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich dem Beteiligungserwerb zuzuordnen. Unter welchen Voraussetzungen sie auch bei “fiktiven” Grundstückserwerben im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG (vgl. Fischer in Boruttau, GrEStG, 16. Aufl., § 1 Rdnr. 855a) zu den Anschaffungsnebenkosten bei einem Grundstückserwerb gehöre, sei für die Entscheidung unerheblich, da im Streitfall nicht über die Bilanzierung fiktiv erworbener Grundstücke, sondern über den zutreffenden Ansatz von Kapitalgesellschaftsanteilen zu befinden sei. Anknüpfungspunkt für die Besteuerung sei die Übertragung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft, wobei lediglich grunderwerbsteuerlich ein fiktiver Erwerb des Eigentums am Grundstück unterstellt werde. Zwar unterliege der Grunderwerbsteuer nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern die unmittelbare und/oder mittelbare Vereinigung von mehr als 95 v.H. der Anteile der grundstücksbesitzenden Gesellsc haft, die Grunderwerbsteuer sei folglich nicht “für” den Anteilserwerb zu entrichten. Für die Abgrenzung zwischen aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten und sofort abziehbaren Aufwendungen sei die grunderwerbsteuerliche Beurteilung dieses Vorgangs jedoch nicht maßgebend. Entscheidend sei, dass auslösendes Moment für den Anfall der Grunderwerbsteuer die Übertragung der Anteile an der (grundstücksbesitzenden) Gesellschaft sei und die Grunderwerbsteuer damit zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfalle.
Der 6. Senat hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen. Die grundsätzliche Bedeutung dieser für die Praxis der Unternehmensbesteuerung wichtigen Rechtsfrage hatte bereits der VIII. Senat des BFH mit Beschluss vom 21.11.2006 (VIII B 144/05) bejaht. Eine Sachentscheidung war ihm jedoch wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verwehrt (BFH-Beschluss vom 29.03.2007 VIII R 52/06, BFH/NV 2007, 1515).
Weitere aktuelle Entscheidungen:
- FG Düsseldorf Urteil vom 07.12.2009 – 11 K 1093/07 E (Abzug von Bewirtungskosten bei Vorlage ordnungsgemäßer Eigenbelege);
- FG Düsseldorf Urteil vom 21.08.2009 – 14 K 2586/08 K (Berechnung des Kindergeldanspruchs bei Absolvierung von Grundwehr/Zivildienst);
- FG Düsseldorf Urteil vom 21.01.2010 – 14 K 2364/08 E (Hinzurechnung von Kindergeld im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 EStG für 2004);
- FG Düsseldorf Urteil vom 29.10.2009 – 16 K 1567/09 F (Einbeziehung eines anteiligen, auf die atypisch stille Beteiligung entfallenden Anteils am Gewerbesteuer-Messbetrag);
- FG Düsseldorf Urteil vom 29.10.2009 – 16 K 3002/09 E (Ermittlung des Prozentsatzes der Öffnungsklausel gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) Satz 2 EStG (sog. “Luxusbestandsrenten”)).



