Entscheidungen des FG Düsseldorf (17.08.2010)
17. August 2010 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von heute (17.08.2010) veröffentlicht:
- FG Düsseldorf Urteil vom 29.06.2010 – 6 K 7287/00 K: Voraussetzungen der Bildung von Jubiläumsrückstellungen und Rückstellungen für Pensionssicherungsvereine
In dem für Körperschaftsteuer zuständigen 6. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf war ein Verfahren anhängig, bei dem streitig war, ob die Differenz zwischen dem höheren Handelsbilanz- und dem niedrigeren Steuerbilanzwert für die Rückstellungen gewinnerhöhend zu berücksichtig sei. Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die sich zum Übernahmezeitpunkt ergebende Differenz zwischen dem höheren Handelsbilanz- und dem niedrigeren Steuerbilanzwert für die Jubiläumsrückstellungen und die Rückstellungen für künftige Beiträge an einen Pensionssicherungsverein sei als Minderung des erworbenen Firmenwertes zu berücksichtigen. Das Verfahren ruhte beim Finanzgericht sieben Jahre lang in Übereinstimmung mit den Beteiligten wegen des beim BFH anhängigen Verfahrens zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregel für Jubiläumsrückstellung (X R 60/95) und wurde, nachdem dieses Verfahren durch Rücknahme der Revision (nach Entscheidung des Vorlageverfahrens 2 BvL, 1/00, BFH/NV 2009, 1382, BB 2009, 1408) beendet worden war, fortgeführt.
Nach Ansicht des 6. Senats hat das beklagte Finanzamt zu Unrecht die Jubiläumsrückstellungen und die Rückstellung für künftige Beiträge für Pensionssicherungsvereine aufgelöst. Zwar könnten nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 6 EStG Jubiläumsrückstellung nur gebildet werden, soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erworben habe. Das sei nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten hinsichtlich der vom Beklagten aufgelösten Jubiläumsrückstellung nicht der Fall. Auch für künftige Beiträge an den Pensionssicherungsverein sei die Bildung von Rückstellungen nach dem BFH-Urteil vom 06. Dezember 1995 (I R 14/95, BFHE 180, 258, BStBl II 1996, 406) nicht zulässig. Allerdings seien im Rahmen des Erwerbsvorgangs die Jubiläumsrückstellungen und die Rückstellung en für Verpflichtungen gegenüber dem Pensionssicherungsverein bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt worden. Solche Anschaffungsvorgänge seien erfolgsneutral zu behandeln. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
- FG Düsseldorf Urteil vom 19.05.2010 – 15 K 1185/09 H(L): Essenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restaurantschecks kein Sachbezug i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG
In dem vom 15. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf entschiedenen Verfahren war die Nachversteuerung von Essenszuschüssen in Form von Restaurantschecks streitig. Die Klägerin stellte ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn monatlich jeweils 15 Restaurantschecks über jeweils 5,77 EUR zur Verfügung. Die Klägerin hatte diese Schecks bei einem anderen Unternehmen bestellt, das die Schecks ausstellte und an die Klägerin auslieferte. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen diesem Unternehmen und den einzelnen Akzeptanzpartnern waren die Schecks, die bis zum Ablauf des Ausgabejahrs gültig waren, bei einer Vielzahl von Annahmestellen (insbesondere in Restaurants, aber u.a. auch in Supermärkten und Warenhäusern) einlösbar. In d en Akzeptanzverträgen verpflichteten sich die Akzeptanzpartner u.a. dazu, die Restaurantschecks nur zur Ausgabe von Mahlzeiten oder von zum direkten Verbrauch bestimmten Lebensmitteln zu akzeptieren und die Schecks nicht gegen Bargeld oder andere Produkte (insbesondere Zigaretten oder Alkohol) zu tauschen. Die Klägerin hatte gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG den Sachbezugswert der Restaurantschecks in Höhe von 2,67 EUR pauschal mit 25 % pro Scheck versteuert und die Differenz in Höhe von 3,10 EUR steuerfrei belassen. Bei der Lohnsteueraußenprüfung gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass es sich bei den Restaurantschecks nicht um Sachbezüge im Sinne von § 8 Abs. 2 EStG, sondern um Zuwendungen mit Bargeldcharakter handele.
Der 15. Senat folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage als unbegründet ab. Die Hingabe der Restaurantschecks führe zu steuerbaren Einnahmen ihrer Arbeitnehmer aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörten nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Die Restaurantschecks begründeten derartige geldwerte Vorteile; sie seien durch die jeweiligen Arbeitsverhältnisse veranlasst. Die Restaurantschecks begründeten auch keinen Sachbezug i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG; vielmehr handelte es sich bei ihnen um zweckgebundene Geldzuwendungen, die bei den Arbeitnehmern der Klägerin zu Einnahmen in Geld bzw. Geldesw ert i. S. von § 8 Abs. 1 EStG führten. Ein bei einem Dritten einzulösender Warengutschein sei nur dann als Sachbezug i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu behandeln, wenn er auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet, so dass der Arbeitnehmer nur diese Ware beziehen könne. Dies sei hier nicht der Fall. Wenngleich die Arbeitnehmer der Klägerin die Schecks nur zum Erwerb von Mahlzeiten oder von zum sofortigen Verbrauch bestimmten Lebensmitteln verwenden durften, seien sie in ihrer Entscheidung, für welche konkreten Lebensmittel sie die Schecks einsetzten, frei. Angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Lebensmittel gäben die Schecks die einzelnen von ihnen erworbenen Waren nicht vor. Durch die Schecks seien nicht hinreichend individualisierbare und konkret bezeichnete Waren zugewendet worden. Die Regelungen über die Verwendung der Restaurantschecks erfüllten auch nicht die Voraussetzungen des Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 4 a) Satz 1 LStR 2007. Nach dieser von der Finanzverwaltung getroffenen Billigkeitsregelung sollen auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber durch Barzuschüsse in Form von Restaurantschecks zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Regeln über Sachbezüge zur Anwendung kommen. Die Klägerin habe aufgrund der getroffenen Vereinbarungen aber nicht sicherstellen können, dass die Schecks ausschließlich zur arbeitstäglichen Verpflegung verwendet würden.
- FG Düsseldorf Urteil vom 30.06.2010 – 15 K 2115/09 E: Erwerbsobliegenheit bei Auslandssachverhalten in Zusammenhang mit der Anerkennung von Unterhaltszahlungen nach § 33a EStG
In zahlreichen Verfahren beim Finanzgericht Düsseldorf ist die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen nach § 33 a EStG für im Ausland lebende Familienangehörige streitig, insbesondere die Frage, ob die im Ausland unterstützte Person unterhaltsbedürftig ist und/oder ob sie ihrer Erwerbsobliegenheit nachgeht.
In dem beim 15. Senat anhängigen Verfahren waren Empfänger der Unterstützungszahlungen die 69-jährige Mutter sowie der 23-jährige Sohn und die 26-jährige Tochter der Klägerin, die in Thailand in einer Hausgemeinschaft lebten. In unmittelbarer Nachbarschaft lebt die vierköpfige Familie des Bruders der Klägerin in einer eigenen Haushaltsgemeinschaft. Mit ihrer Einkommensteuererklärung legte die Klägerin Unterhaltsbescheinigungen der thailändischen Gemeindebehörde vor aus denen hervorging, dass die Unterhaltsempfänger über keine eigenen Einkünfte oder eigenes Vermögen verfügten und von keinen anderen Personen Unterhaltszahlungen erhielten. Das beklagte Finanzamt erkannte die geltend gemachten Unterhaltszahlungen zunächst nicht an. Im Laufe des Einspruchsverfahrens legte die Klägerin ein von der Schwester und deren Ehemann unterzeichnet es Schreiben vor, wonach keinerlei Unterhaltsleistungen an die Mutter der Klägerin in Thailand gezahlt worden seien. Darüber hinaus brachte sie eine Bescheinigung über ein Universitätsstudium des Sohnes sowie weitere Unterhaltserklärungen von der Gemeindebehörde, den Kindern sowie der Mutter. Im Rahmen der Einspruchsentscheidung erkannte der Beklagte die Unterhaltsaufwendungen nur hinsichtlich der auf die Mutter und den Sohn entfallenden Leistungen an. Die Leistungen an die Tochter seien nicht zu berücksichtigen, da davon auszugehen sei, dass die Tochter ihrer Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen sei.
Der 15. Senat folgte dieser Auffassung nicht und gab der Klage statt. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der geltend gemachten Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG seien erfüllt. Neben den allgemeinen Voraussetzungen komme insbesondere eine Kürzung der geltend gemachten Unterhaltszahlungen mangels Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheit nicht in Betracht. Zwar sei nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Tochter der Klägerin im Streitjahr in ausreichendem Maße ihrer Erwerbsobliegenheit nachgekommen sei. Der Senat folge jedoch der neueren Rechtsprechung des BFH zur Erwerbsobliegenheit (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 18. Mai 2006 III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108) und bejahe die Unterhaltsbedürftigkeit der Tochter im Wege einer typisierenden Betrachtung. Der Senat ließ im Hinblick auf mehrere beim BFH bereits anh ängige Revisionsverfahren zur Frage der Erwerbsobliegenheit bei Auslandssachverhalten (vgl. die Verfahren VI R 5/09, VI R 29/09 und VI R 40/09) ebenfalls die Revision zu.
Weitere aktuelle Entscheidungen:
- FG Düsseldorf Urteil vom 14.04.2010 – 2 K 2190/07 F (Halbeinkünfteverfahren gem. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG auch in Verlustfällen?);
- FG Düsseldorf Urteil vom 16.06.2010 – 4 K 904/10 AO (Auskunftspflichten einer Taxizentrale nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz);
- FG Düsseldorf Urteil vom 21.04.2010 – 5 K 4305/07 U (Änderung rechtskräftig zur Insolvenztabelle angemeldeter Steuerforderungen);
- FG Düsseldorf Urteil vom 20.04.2010 – 6 K 7145/02 K,F (Verrechnung von im Rahmen einer Organschaft erzielter Verluste aus gewerblicher Tierzucht);
- FG Düsseldorf Urteil vom 07.07.2010 – 7 K 3879/08 E (Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zum Übertragungsstichtag für Höhe eines Veräußerungsgewinns in Fremdwährung maßgeblich);
- FG Düsseldorf Urteil vom 07.07.2010 – 7 K 369/10 E (Keine Anwendbarkeit des § 174 AO auf Widerstreit zwischen inländischer und ausländischer Steuerfestsetzung);
- FG Düsseldorf Urteil vom 23.06.2010 – 7 K 2019/08 GE (Wechsel des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzhaltenden Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG));
- FG Düsseldorf Urteil vom 22.04.2010 – 8 K 95/09 Verk (Kraftfahrzeuge einer von einer Stadt gegründeten Anstalt des öffentlichen Rechts sind nicht kraftfahrzeugsteuerbefreit);
- FG Düsseldorf Urteil vom 27.04.2010 – 10 K 3402/08 Kg (Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Kindergeld nach deutschem Recht);
- FG Düsseldorf Urteil vom 30.06.2010 – 15 K 4281/08 E,G,Zerl (Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen in der Steuerbilanz);
- FG Düsseldorf Urteil vom 21.07.2010 – 15 K 4251/09 KG,AO (Anwendung des Deutsch-Türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit);
- FG Düsseldorf Urteil vom 30.06.2010 – 15 K 2593/09 E (Nichtberücksichtigung eines Übernahmeverlustes gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 verstößt nicht gegen das objektive Nettoprinzip);
- FG Düsseldorf Urteil vom 30.06.2010 – 15 K 1566/09 E (Begriff der “Krise” i. Zhg. m. § 17 EStG);
- FG Düsseldorf Urteil vom 22.04.2010 – 16 K 3244/08 Kg (Kindergeldanspruchs ausländischer Staatsangehöriger im Rahmen von Saisonarbeit);
- FG Düsseldorf Urteil vom 02.07.2010 – 17 K 4146/09 G,F (Wertberichtigung einer Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft).




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