Entscheidungen des FG Düsseldorf (02.07.2010)
2. Juli 2010 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von heute (02.07.2010) veröffentlicht:
- FG Düsseldorf Urteil vom 25.06.2010 – 1 K 292/09 E: Keine Anerkennung eines Ehegattenmietverhältnisses bei zeitnaher Rückgewährung der Mietzahlungen
Der 1. Senat des Finanzgerichts hatte über die Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Ehegatten zu entscheiden. Der Ehemann erzielte als Chefarzt Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit. Die Ehefrau kümmerte sich vorrangig um die Sorge und Erziehung der in den Jahren 1996 und 1999 geborenen Kinder. Darüberhinaus war die Ehefrau als psychologische Psychotherapeutin und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin selbständig tätig. Die Eheleute erwarben ein Grundstück auf dem sie gemeinsam ein Einfamilienhaus errichteten. Daneben gab es einen separaten Anbau (ca. 74 qm), den der Ehemann als Praxisräume an die Ehefrau vermietete. Die Anschaffungskosten für den Anbau trug der Ehemann allein. Die Miete überwies die Ehefrau monatlich von ihrem betrieblichen Konto auf das Konto des Ehemannes, über welches sie jedoch mitverfügungsberechtigt war. Von diesem Konto überwies der Ehemann alle drei Monate in etwa die dr eifache Monatsmiete auf ein anderes Konto der Ehefrau. Alle drei Konten wurden bei verschiedenen Banken unterhalten. Das beklagte Finanzamt erkannte das zwischen den Eheleuten geschlossene Mietverhältnis nicht an.
Der 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf folgte insoweit der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage in diesem Punkt als unbegründet ab. Der zwischen den Eheleuten geschlossene Mietvertrag halte einem Fremdvergleich nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH stünde es zwar auch nahen Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind. Verträge zwischen Ehegatten oder anderen nahen Angehörigen könnten steuerlich aber nur anerkannt werden, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart seien, entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich durchgeführt würden und die Vertragsbedingungen dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen. Der Senat hatte bereits Bedenken, ob die Eheleute den Gegenstand des Mietverhältnisses hinreichend klar und eindeutig vereinbart hatten. Angaben zu Adresse, Standort auf dem Grundstück, Anzahl der Räume, mit/ohne WC und Größe der Pr axis habe der Mietvertrag nämlich nicht enthalten. Auch stimmten der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses und der tatsächliche Beginn des Mietverhältnisses nicht überein. Letztlich sei es aber darauf nicht angekommen, weil das Mietverhältnis im Streitjahr jedenfalls nicht wie vereinbart durchgeführt worden sei. Daran fehle es, wenn die Miete – wie im Streitfall – nach dem Eingang alsbald wieder an den Mieter zurückzahlt werde, ohne dass der Vermieter dazu aus anderen Rechtsgründen verpflichtet sei.
- FG Düsseldorf Urteil vom 18.03.2010 – 11 K 2486/08 F
- FG Düsseldorf Urteil vom 08.04.2010 – 11 K 3720/08 F: Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG im kapitalistischen Konzern
Die Entscheidung des 11. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. März 2010 ist ähnlich gelagert wie die Entscheidung desselben Senats vom 8. April 2010 zum Aktenzeichen 11 K 3720/08 F. In beiden Verfahren hat der Senat die Auffassung vertreten, dass § 4 Abs. 4a EStG auf Entnahmen eines Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, die Teil eines Konzerns ist, Anwendung findet, auch wenn die entnommenen Beträge im Konzern verbleiben. Zwar habe der Gesetzgeber diesen Fall der Entnahme bei Schaffung des § 4 Abs. 4a EStG möglicherweise nicht vor Augen gehabt. Gleichwohl umfasse der Wortlaut der Vorschrift – typisierend – jede Form der Entnahme, unabhängig davon, wie die Einnahme verwendet wird. Verfassungsrechtliche Zweifel an der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG würden durch die Ungleichbehandlung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften nicht begründet. In beiden Verfahren wurde die Revision zugelassen und zwischenze itlich auch eingelegt. Das Verfahren 11 K 2486/08 F ist unter dem Aktenzeichen IV R 20/10, das Verfahren 11 K 3720/08 F unter dem Aktenzeichen IV R 22/10 beim BFH anhängig.
- FG Düsseldorf Urteil vom 05.11.2009 – 11 K 1116/09 E
- FG Düsseldorf Urteil vom 05.11.2009 – 11 K 832/09 E: Anrufungsauskunft kommt nur im Verhältnis zwischen Betriebsstätten-Finanzamt und dem Arbeitgeber Bindungswirkung zu
Beim Finanzgericht Düsseldorf sind noch zahlreiche Verfahren anhängig, in denen sich Arbeitnehmer unter Berufung auf eine zuvor erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft gegen Steuernachforderungen der Finanzverwaltung wenden. Ausgangspunkt des Streits sind Sonderzahlungen, welche der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Wechsel der Zusatzversorgungskasse geleistet hat und die in 2002 bis 2005 zu Unrecht der Lohnversteuerung unterworfen worden waren. Nachdem zunächst der 13. Senat in einer Entscheidung vom 14. Mai 2009 (13 V 757/09 A(E)) die Vollziehung eines Einkommensteueränderungsbescheides und in einer Entscheidung vom 28. Mai 2009 (13 V 801/09 A(E)) die Vollziehung eines Nachforderungsbescheides wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide ausgesetzt hatte, hat der 11. Senat des Finanzgerichts am 5. November 2009 die Klagen in der Hauptsache abgewiesen. Die zugelassene Revision wurde zwischenzeitlich eingele gt und ist unter den Aktenzeichen IV R 61/09 (Vorinstanz 11 K 832/09 E) und VI R 63/09 (Vorinstanz 11 K 1116/09 E) derzeit anhängig. Die übrigen Verfahren beim Finanzgericht Düsseldorf ruhen im Hinblick auf die anhängigen Revisionsverfahren.
- FG Düsseldorf Urteil vom 10.11.2009 – 14 K 2361/06 F: Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung zum Piloten
Der 14. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen zur Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer in dem von ihm entschiedenen Streitfall abgelehnt. Nach der zum 1. Januar 2004 eingeführten Neuregelung des § 12 Nr. 5 Einkommensteuergesetz – EStG – seien Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfänden, nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben bis zu 4.000,00 € im Kalenderjahr abzugsfähig. Die rückwirkend in Kraft getretene Bestimmung des § 12 Nr. 5 EStG sei nicht verfassungswidrig. Auch in Höhe von 4.000,00 € können sich die Ausbildungskosten nicht im Rahmen einer Verlustfeststellung gemäß § 10 d Abs. 4 EStG auswirken
- FG Düsseldorf Urteil vom 04.08.2006 – 18 K 2736/04 E: Steuerfreiheit von Prämien eines Fußballspielers nach § 3b EStG
Bereits 2006 hatte sich der 18. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf mit der Frage zu befassen, ob Prämien, die ein Berufsfußballspielers aufgrund von Spielen an Sonn- und Feiertagen erhielt, unter das Steuerprivileg des § 3b EStG (Steuerfreiheit von Zuschlägen für Nacht- und Feiertagsarbeit) fallen. Im Streitfall erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lizenzfußfallspieler. Er erhielt ein monatliches Grundgehalt und verschiedene Prämien, u.a. eine Jahresleistungsprämie, die als Abschlag pro Einsatz in Meisterschaftsspielen gezahlt wurde (Einsatzprämie) und ihrer Höhe nach abhängig von der Ligazugehörigkeit und dem Einsatz in der ersten oder zweiten Halbzeit war. Darüber hinaus eine Punkteprämie, die jeweils zu Beginn der Saison mit dem Vertreter der Mannschaft vereinbart wurde. Die Punkteprämie war abhängig vom Spielergebnis. Sie wurde an die Lizenzspieler gezahlt, die zum Mannschaftskader am Spieltag geh örten. Eine vertragliche Regelung der Arbeitszeit bestand nicht. Die Spiele fanden u.a. dienstags und freitags um 19 Uhr, sonntags und samstags um 15 Uhr und montags um 20:15 Uhr statt. Der Fußballverein behandelte Gehalt und Prämien als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Einsatz- und Punkteprämien, sofern die Arbeitszeit auf Sonn- oder Feiertage bzw. Nachtarbeitszeiten entfalle, nach § 3b EStG steuerfrei seien.
Der 18. Senat wies die Klage als unbegründet zurück. Die an den Kläger gezahlten Prämien seien keine Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im Sinne des § 3b EStG. Maßgeblich sei, ob aus der vertraglichen Grundlage ein Zuschlag für den steuerfreien Erschwernisgrund dem Grunde und der Höhe nach abgeleitet werden könne. Daran fehle es aber im Streitfall. Ein Zusammenhang zwischen der Prämienzahlung und der tatsächlichen Arbeit zu den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten habe nicht festgestellt werden können. Die Einsatzprämie werde unabhängig davon gezahlt, ob bzw. in welchem Umfang ein Spiel zu den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten stattgefunden habe. Vielmehr habe die Einsatzprämie erkennbar als Leistungs-Anreiz für die Spieler gedient und nichts mit den ungünstigen Arbeitszeiten zu tun. Für die Begünstigung der Einsatz- und Punkteprämien nach § 3b EStG genüge es nicht, dass die Spiele überwiegend in den nach § 3b EStG begünstigen Zeiten stattgefunden hätten.
Weitere aktuelle Entscheidungen:
- FG Düsseldorf Urteil vom 07.05.2010 – 1 K 3830/08 E (Abgrenzung von “Fremdaufwand” und “Eigenaufwand” bei Vertragsverhältnissen zwischen Ehegatten);
- FG Düsseldorf Urteil vom 20.01.2010 - 2 K 4581/07 F (Voraussetzungen einer (Teilwert-) Abschreibung von Darlehensforderungen und GmbH-Beteiligungen);
- FG Düsseldorf Beschluss vom 12.05.2010 - 4 K 4605/08 VE (Vorlagebeschluss – Zur Frage der Entlastungsberechtigung eines Nassvercharterers eines Luftfahrzeugs);
- FG Düsseldorf Urteil vom 13.12.2006 - 4 K 3683/05 VSt (Inhaber einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG muss mit der Person identisch sein, welche den Strom entnehmen will);
- FG Düsseldorf Urteil vom 03.02.2009 - 6 K 2686/07 K,G (Vereinbarung einer Gehaltserhöhung des Gesellschaftergeschäftsführers ist zivilrechtlich unwirksam, wenn die Schriftform nicht eingehalten wird);
- FG Düsseldorf Urteil vom 16.03.2010 - 10 K 1829/09 Kg (Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Kindergeld nach deutschem Recht);
- FG Düsseldorf Urteil vom 17.12.2009 - 11 K 1096/07 G (Abzugsfähigkeit von Raumkosten und Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben);
- FG Düsseldorf Urteil vom 17.12.2009 - 11 K 89/07 F (Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz);
- FG Düsseldorf Beschluss vom 26.04.2010 - 11 Ko 4752/09 KF (Keine Terminsgebühr bei Termin ohne Prozessvertreter);
- FG Düsseldorf Urteil vom 17.05.2010 - 11 K 3820/09 F (Zahlung zur Ablösung eines Erbbaurechts führt zu sofort abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn dadurch der Erbbauberechtigte ausgetauscht wird und höhere Erbbauzinsen erlangt werden können);
- FG Düsseldorf Urteil vom 30.04.2009 - 15 K 971/07 F (Verfallenlassen erworbener Optionen führt ebenso wie der Eintritt der sog. Knock-Out-Schwelle vor Erreichen der Fälligkeit nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft);
- FG Düsseldorf Urteil vom 28.04.2010 - 15 K 3912/07 G (Anerkennung von Schuldzinsen als Sonderausgaben);
- FG Düsseldorf Urteil vom 13.04.2010 - 17 K 1654/09 F (Steuermindernde Berücksichtigung einer Gehaltsrückzahlung).



