Entscheidungen des FG Baden-Württemberg (13.07.2010)
13. Juli 2010 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Folgende Entscheidungen hat das FG Baden-Württemberg mit Datum von heute (13.07.2010) veröffentlicht:
- FG Baden-Württemberg Beschluss vom 21.12.2009 - 6 K 2260/09: Europarechtswidrigkeit des § 3 Nr. 64 EStG (Az. des EuGH: C-240/10)?
Der 6. Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob § 3 Nr. 64 EStG mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 45 AEUV (= Art. 39 EGV) und hilfsweise mit der Freizügigkeit der Unionsbürger nach Art. 21 AEUV (= Art. 18 EGV) vereinbar ist und ob diese Regelung eine nach Art. 18 AEUV (= Art. 12 EGV) verbotene versteckte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit beinhaltet.
Die Klägerin ist französische Staatsangehörige und in Deutschland als Beamtin des französischen Staates als Lehrerin tätig. In ihren Bezügen sind u. a. ein Kaufkraftausgleich, der im Ausland tätigen Beamten vom französischen Staat gewährt wird, sowie ein Auslandskinderzuschlag enthalten. Diese Gehaltsbestandteile unterwarf das FA dem Progressionsvorbehalt und verneinte die Anwendbarkeit des § 3 Nr. 64 EStG.
Nach Auffassung des Senats verstößt § 3 Nr. 64 EStG gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, weil die Regelung geeignet ist, einen französischen Arbeitnehmer des französischen Staates davon abzuhalten, im Auftrag seines Dienstherrn in Deutschland tätig zu werden. Die ihm von seinem Dienstherrn gewährten Gehaltsbestandteile (als Ausgleich für seine Bereitschaft, in das Ausland zu gehen) werden dem Progressionsvorbehalt unterworfen, während ein deutscher Arbeitnehmer der Bundesrepublik Deutschland bestimmte Gehaltsbestandteile definitiv steuerfrei erhält und somit bei ansonsten gleichen Verhältnissen einer geringeren steuerlichen Belastung unterliegt.
Zudem stellt § 3 Nr. 64 EStG eine versteckte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit dar, weil in der Regel deutsche Staatsangehörige in einem Arbeitsverhältnis zu einer deutschen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und somit in den Genuss der Vergünstigung des § 3 Nr. 64 EStG gelangen.
- FG Baden-Württemberg Urteil vom 17.12.2009 – 3 K 3006/08 und
- FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.12.2009 - 3 K 131/07: Grenzgänger – Einheitlichkeit des Besteuerungsrechts für Einkünfte als Delegierter des Verwaltungsrats einer Schweizer Kapitalgesellschaft (Az. des BFH: I R 29/10 und I R 23/10)
Der 3. Senat hatte über das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Vergütungen zu entscheiden, die ein im Inland ansässiger Kläger als Delegierter und damit Mitglied des Verwaltungsrates einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz bezog. Der Kläger hatte als Delegierter nach dem Schweizerischen Handels- und Gesellschaftsrecht die Arbeit der Geschäftsleitung zu überwachen, andererseits aber als Teil des geschäftsführenden Organs auch Geschäftsführungsaufgaben wahrzunehmen.
Das Gericht hat entschieden, dass die gesamten Vergütungen (unabhängig davon, ob der Kläger sie für seine überwachende oder geschäftsführende Tätigkeit erhalten hat) gemäß Art. 16 DBA-Schweiz 1971 der Besteuerung im Inland unterliegen und die in der Schweiz geleistete Quellensteuer auf die tarifliche Einkommensteuer anzurechnen ist. Nach Ansicht des 3. Senats kann die einheitliche Tätigkeit des Klägers nach Schweizer Recht weder rechtlich in eine überwachende und geschäftsführende Tätigkeit getrennt werden noch sind tatsächlich überzeugende Kriterien hierfür erkennbar.
Der 3. Senat weicht mit diesen Urteilen von der Rechtsprechung des BFH ab, der in seinem Urteil vom 5. Oktober 1994 I R 67/93 (BStBl II 1995, 95) entschieden hatte, dass zu den Vergütungen des Mitglieds eines Aufsichts- oder Verwaltungsrates im Sinne des Art. 16 DBA-Schweiz nur die für die Überwachung der Geschäftsleitung gezahlten Vergütungen zu rechnen seien.
- FG Baden-Württemberg Urteil vom 24.09.2009 - 3 K 14/07 und
- FG Baden-Württemberg Urteil vom 17.12.2009 - 3 K 154/07: Grenzgänger – Austrittsleistungen einer Schweizer Pensionskasse/Stiftung unterliegen nicht der deutschen Einkommensteuer (Az. des BFH: VIII R 31/10 und VI R 20/10)
Die Kläger der beiden Verfahren (die als Grenzgänger mit ihren Einkünften aus unselbständiger Arbeit der Besteuerung im Inland unterliegen) waren mit dem Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bei einem in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber Begünstigte der Stiftung für Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung, die der Ergänzung der beruflichen Vorsorge der Mitarbeiter/innen ihres Arbeitgebers diente. Diese Stiftung erbringt ausschließlich überobligatorische Leistungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge. Daneben waren die Kläger auch Begünstigte der Pensionskasse ihres Arbeitgebers, die als sog. umhüllende Kasse sowohl Leistungen im Obligatorium als auch im Überobligatorium gewährt.
Dem Verfahren 3 K 154/07 lag der Wechsel von einem in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber zu einem anderen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber zugrunde. Bei einem solchen Wechsel entsteht zugunsten des Vorsorgenehmers (Arbeitnehmers) ein Anspruch auf eine Austrittsleistung (sog. Freizügigkeitsleistung) gegen die alte Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse, Stiftung), die die neue Vorsorgeeinrichtung als Eintrittsleistung entgegen nehmen muss. Im Streitfall benötigte die neue Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung der Stiftung für Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung nicht für ihre Leistungen bei der beruflichen Vorsorge. Deshalb wurde diese Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Das Finanzgericht hat entschieden, dass weder die Austrittsleistung aus der Pensionskasse noch diejenige aus der Stiftung der Einkommensteuer unterliegt, weil der Kläger auf sie nach dem maßgeblichen Schweizerischen Recht keinen Zugriff hatte, sondern grundsätzlich erst im Zeitpunkt seines Altersrücktritts (im Streitfall erst 18 Jahre später).
Die Klägerin im Verfahren 3 K 14/07 bezog im Streitjahr Austrittsleistungen der Pensionskasse und der Stiftung für Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung und zwar als Barauszahlung, weil sie das Arbeitsverhältnis mit ihrem Schweizer Arbeitgeber beendet, die Schweiz endgültig verlassen und ein Arbeitsverhältnis mit einem im Inland ansässigen Arbeitgeber begründet hat. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass eine Besteuerung der Erträge in der Austrittsleistung nicht in Betracht kommt, weil das Vorsorgeverhältnis mit der Stiftung funktional mit einer Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vergleichbar ist und die Erträge erst nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss (=Eintritt in die Stiftung) ausgezahlt worden sind. Das Gleiche gilt für die Barauszahlung aus der Pensionskasse.
- FG Baden-Württemberg Urteil vom 21.07.2009 – 11 K 44/08: Mehrfache Steuermäßigung für Handwerkerleistungen bei mehreren Haushalten (Az. des BFH: VI R 60/09)
Nach § 35a EStG können Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von früher 600 € (jetzt: 1.200 €) eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Der 11. Senat hatte darüber zu entscheiden, ob dieser Höchstbetrag von Eheleuten mehrfach ausgeschöpft werden kann, wenn sie – etwa aus gesundheitlichen Gründen – nebeneinander mehrere Wohnungen nutzen und die Handwerkerleistungen jeweils für deren Erhaltung in Anspruch genommen haben.
Mit Urteil hat der 11. Senat der Klage stattgegeben, weil die Steuerermäßigung ihrem Wortlaut nach objektbezogen geregelt ist und keine Beschränkung auf nur einen Haushalt vorsieht.
- FG Baden-Württemberg Urteil vom 14.04.2010 – 1 K 4936/09: Keine Pauschalbesteuerung für Umsätze eines Pferdehofs (Az. des BFH: IX R 9/10)
§ 24 Abs. 1 UStG ermöglicht Land- und Forstwirten für die im Rahmen ihres Betriebes ausgeführten Umsätze einen pauschalierten Vorsteuerabzug, der sich mit der anfallenden Umsatzsteuer der Höhe nach ausgleicht und damit bewirkt, dass für die betroffenen Umsätze eine Umsatzsteuerzahllast nicht entstehen kann. Der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat entschieden, dass Pferdehöfe diese Null-Besteuerung für ihre Umsätze mit der Unterstellung von Pensionspferden der Vermietung von Reitpferden nicht in Anspruch nehmen können, auch wenn sie – etwa im Hinblick auf das Verhältnis zwischen gehaltenem Vieh und bewirtschafteter Fläche – landwirtschaftlich betrieben werden. Den Ausschlag für die Entscheidung gab, dass derartige Dienstleistungen nicht – wie dies indessen europarechtliche Vorgaben erfordern würden – normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen.
Der 1. Senat hat sich damit der Rechtsprechung der Finanzgerichte Düsseldorf und Münster angeschlossen. Demgegenüber hatte das Niedersächsische Finanzgericht erst kürzlich noch die gegenteilige Auffassung vertreten.
Weitere Entscheidungen des Gerichts:
- FG Baden-Württemberg Urteil vom 23.09.2009 – 1 K 2923/07 (Reichweite einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach § 7h EStG – Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei verbilligter Vermietung an nahe Angehörige; Az. des BFH: IX R 19/10);
- FG Baden-Württemberg Urteil vom 29.01.2010 – 10 K 1804/08 (Personelle Zuordnung geleisteter Vorauszahlungen zur Einkommensteuer – Erstattungsanspruch bei Eheleuten, die dem FA ihr dauerndes Getrenntleben zunächst nicht mitteilen);
- FG Baden-Württemberg Urteil vom 08.03.2010 – 10 K 2706/08 (Steuerbegünstigung für Baumaßnahmen an Baudenkmälern gemäß § 10f, § 7i EStG);
- FG Baden-Württemberg Urteil vom 06.05.2010 – 3 K 839/09 (Erstmalige Wahl der getrennten Veranlagung nach Ergehen eines Änderungsbescheids – abgeschlossenes Nachlasskonkursverfahren über den Nachlass des anderen Ehegatten – Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne von § 42 AO);
- FG Baden-Württemberg Urteil vom 25.03.2010 – 3 K 1386/07 (Zur Auslegung der zeitlichen Voraussetzung des § 9 Nr. 2a GewStG, wonach das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nur für solche Beteiligungen gilt, die zu Beginn des Erhebungszeitraums bestanden haben);
- FG Baden-Württemberg Urteil vom 14.04.2010 – 1 K 126/07 (Umsätze als Untervermittler von innergemeinschaftlichen Lieferungen – Leistungsort am Ort der vermittelten Umsätze);
- FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.05.2010 – 1 K 29/10 (Option zur Umsatzsteuer – Zwischenvermietung eines Gemeindesaals – Steuerpflichtige Nutzung auf der Endstufe – Kein Bedürfnis nach Beschränkung der Optionsmöglichkeit);
- FG Baden-Württemberg Urteil vom 20.05.2010 – 12 K 190/06 und
- FG Baden-Württemberg Urteil vom 20.05.2010 – 12 K 247/06 (Zur Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen bei Mehrwertsteuerbetrug des Abnehmers);
- FG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.03.2010 – 3 V 5084/09 (Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze für Kindergeld und Kinderfreibetrag von 27 Jahren auf 25 Jahre – Einheitliche Rechtsprechung der Finanzgerichte – Keine ernstlichen Zweifel allein wegen mehrerer anhängiger Revisionsverfahren – Kinderfreibeträge im Lohnsteuerermäßigungsverfahren);
- FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.05.2010 – 4 K 1003/07 (Zur Frage des Kindergeldanspruchs bei Unterbrechung der Ausbildungsplatzsuche, wenn das Kind seinerseits ein eigenes Kind zu betreuen hat);
- FG Baden-Württemberg Urteil vom 22.03.2010 – 10 K 3288/08 (Anfechtung der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung auf den Ehegatten – unbenannte ehebedingte Zuwendung – Duldung der Zwangsvollstreckung in den übertragenen Miteigentumsanteil);
- FG Baden-Württemberg Urteil vom 01.06.2010 – 4 K 1511/09 (Prüfungsanordnung – Vorbereitungsfrist zur Betriebsprüfung – Keine vierwöchige Vorbereitungsfrist bei konzernangehörigen Unternehmen, die selbst keinen Großbetrieb bilden).




