BFH: Sog. Hinzurechnungsbesteuerung verstößt gegen Gemeinschaftsrecht
13. Januar 2010 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
BFH-Urteil vom 21.10.2009 – I R 114/08
Presseerlärung des Bundesfinanzhof (BFH) Nr. 4:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 21. Oktober 2009 I R 114/08 entschieden, dass die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. des Außensteuergesetzes (AStG) gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Von dieser Besteuerung werden im Inland ansässige Steuerpflichtige getroffen, die sich in einem sog. Niedrigsteuerland als Gesellschafter an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligen, welche als “Zwischengesellschaft” keine oder nur ‘passive’ eigene Aktivität entwickelt und nicht ‚wirklich’ am wirtschaftlichen Geschäftsverkehr teilnimmt. Für diesen Fall werden die Einkünfte der Gesellschaft den Einkünften der inländischen Gesellschafter hinzugerechnet. Wird der inländische Steuerpflichtige nicht durch eine solche Kapitalbeteiligung, sondern statt dessen unter entsprechenden Umständen in dem Niedrigsteuerland über eine Betriebsstätte tätig, wird ihm der Vorteil der Steuerfreistellung der Betriebsstätteneinkünfte aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung versagt, und er muss die Betriebsstätteneinkünfte im Inland unter Anrechnung etwaiger Auslandssteuern versteuern.
Der BFH erkennt in der Hinzurechnungsbesteuerung und auch in der versagten Freistellung der Betriebsstätteneinkünfte einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit. Grund dafür ist die ständige Spruchpraxis des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), wonach eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Gebietsinländern und Gebietsausländern grundsätzlich zwar zulässig sein kann, um dadurch Gestaltungsmissbräuchen entgegenzuwirken. Werden nachteilige Steuerfolgen für Gebietsausländer aber – wie bei der Hinzurechnungsbesteuerung – in typisierender, verallgemeinernder Weise geregelt, muss es dem betroffenen Steuerpflichtigen möglich bleiben, den Gegennachweis dafür zu erbringen, dass in seinem Fall kein Gestaltungsmissbrauch gegeben ist. Fehlt es an einer solchen Möglichkeit (“Motivtest”), steht der belastende Steuernachteil nur dann in Einklang mit Gemeinschaftsrecht, wenn der Gegennachweis nicht gelingt. Der Nachweis gelingt, wenn die Gesellschaft im Rahmen ihres Unternehmenszwecks über entsprechend qualifiziertes Personal und geeignete Geschäftsräume verfügt und ihre Einkünfte aus eigener Tätigkeit erzielt hat.”




