BdSt: BMF kommt Aufforderung des BdSt nach
15. Mai 2010 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Mit einer Eingabe vom 26.03.2010 forderte der Bund der Steuerzahler (BdSt) das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf, auch denjenigen Steuerzahlern Rechtsschutz hinsichtlich des Solidaritätszuschlags zu gewähren, deren Kapitalerträge abgeltend besteuert werden und bei denen der “Soli” somit automatisch einbehalten wird.
Da in diesen Fällen kein Steuerbescheid vorliegt, kann mittels Vorläufigkeitsvermerk zum Solidaritätszuschlag kein automatischer Rechtsschutz erreicht werden. Das Bundesfinanzministerium ist der Aufforderung des BdSt nun nachgekommen und bestimmt per Verwaltungsanweisung, dass bei einer für die Steuerzahler positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) der Solidaritätszuschlag auch in diesen Fällen auf Antrag erstattet wird1.
Bisher konnten die betroffenen Steuerzahler nur über das Veranlagungsverfahren Rechtsschutz erhalten. Dies hatte zur Folge, dass viele Steuerzahler bereits abgeltend besteuerte Kapitaleinnahmen zur Wahrung ihres Rechtsschutzes wieder in der Einkommensteuererklärung aufführen mussten. Der Vereinfachungsgedanke der Abgeltungsteuer wurde hierdurch konterkariert. Der Bund der Steuerzahler wies das BMF mit seiner Eingabe auf die Problematik hin und forderte es auf, eine praktikable Lösung zu finden.
Mit Beschluss vom 25.11.2009 machte das Niedersächsische Finanzgericht Az.: 7 K 143/082 in dem vom BdSt unterstützten Musterverfahren deutlich, dass es die Erhebung des Solidaritätszuschlags zumindest ab dem Jahr 2007 für verfassungswidrig hält und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Daraufhin hat die Finanzverwaltung die Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf die Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005 in den Vorläufigkeitskatalog aufgenommen. So wird der Rechtsschutz der Betroffenen gewahrt. Dies gilt jetzt auch für den “Soli” auf die Abgeltungsteuer.




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