Niedersächsisches Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig
25. November 2009 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Niedersächsisches FG Beschluss vom 25.11.2009 - 7 K 143/08
Pressemitteilung des Gerichts:
“Seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchgängig) wird der Solidaritätszuschlag im Wege einer Ergänzungsabgabe i.H.v. 5,5 % auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Das jährliche Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beträgt derzeit rund 12 Mrd. EUR.
Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und legt das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 143/08 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Eine Ergänzungsabgabe dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidaritätszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden.
Das Gericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt.”
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) erklärte hierzu:
“Mit dem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterprozess (Az.: 7 K 143/08) gegen die nunmehr dauerhafte Erhebung des Solidaritätszuschlags errang der BdSt heute einen wichtigen Etappensieg.
Bei der mündlichen Verhandlung am heutigen Tag überzeugten die Argumente des Bundes der Steuerzahler, sodass nun auch das Niedersächsische Finanzgericht verfassungsrechtliche Zweifel an der “Dauersteuer” Solidaritätszuschlag hat und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorlegt. Zuvor hatte bereits das Finanzgericht Köln in einem Aussetzungsbeschluss vom 11. September 2009 (Az.: 10 K 2709/09) Zweifel geäußert, “ob die Erhebung dieser Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer nach wie vor verfassungsgemäß ist”. Vor dem Bundesfinanzhof ist ebenfalls ein Verfahren anhängig (Az. II R 50/09).
Der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Dr. Karl Heinz Däke, zum Vorlagebeschluss: “Wir sind zuversichtlich, dass sich das Bundesverfassungsgericht nun eindeutig zum Solidaritätszuschlag positionieren wird.”
Nach Ansicht des BdSt verstößt die Erhebung des Solidaritätszuschlags gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer seit dem Jahr 1991 mit kurzen Unterbrechungen erhoben. Eine solche Ergänzungsabgabe sieht die Verfassung lediglich vor, um im Einzelfall - vorübergehend - Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt zu decken. Der BdSt vertritt die Auffassung, dass der Solidaritätszuschlag daher nicht auf Dauer erhoben werden darf. Dem schloss sich das Niedersächsische Finanzgericht inhaltlich an und formulierte einen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht.
Der BdSt fordert die Politik auf, zu reagieren, bevor eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefallen ist, um sich eine Blamage wie bei der Pendlerpauschale zu ersparen. Da die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag allein dem Bund zufließen, kann dieser auch schnell und ohne Zustimmung der Länder abgeschafft werden. Unterstützung in seiner Position erfährt der Bund der Steuerzahler durch das Institut für Weltwirtschaft – bekanntlich eines der führenden Wirtschaftsforschungsinstitute Deutschlands. Dies hat in seinem “Working Paper” (Nr. 1567, Oktober 2009) einen konkreten Vier-Stufen-Plan zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags vorgelegt. Zur Gegenfinanzierung schlägt das Institut für Weltwirtschaft eine schrittweise Kürzung der direkten Finanzhilfen des Bundes vor.”
[Links jeweils hinzugefügt durch www.steuerrechtblog.de]




Selbst wenn das BVerfG die Auffassung des FG Niedersachsen teilt wird es bestimmt nur ein pro futuro-Urteil sein. 12 Mrd. Euro pro Jahr wieder zu erstatten wird denen bestimmt zu viel sein.
Ich sehe das ähnlich; man beachte nur die letzten Vorlagen in Sachen Steuern zum BVerfG.
Diese brachten auch nicht die erhoffte Klarstellung…