Niedersächsisches FG verhandelt nochmals über Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes
12. November 2009 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchgängig) wird der Solidaritätszuschlag im Wege einer Ergänzungsabgabe i.H.v. 5,5 % auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Das jährliche Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beträgt derzeit rund 12 Mrd. EUR. In einem beim 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts anhängigen Verfahren (Az.: 7 K 143/08) ist streitig, ob dieser Zuschlag auch noch für das Jahr 2007 festgesetzt werden durfte. Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat in dieser Rechtssache jetzt Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 25. November 2009, 10 Uhr, im Sitzungssaal 4 des Finanzgerichts in Hannover anberaumt.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den im Einkommensteuerbescheid 2007 festgesetzten Solidaritätszuschlag. Eine Ergänzungsabgabe dürfe – so der Kläger – nur zur Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt erhoben werden. Die gegenwärtige Regelung verletze damit zwischenzeitlich verfassungsrechtliche Vorgaben.
Das beklagte Finanzamt verweist demgegenüber auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der – zumindest für das Jahr 2002 – den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß angesehen habe. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seinerzeit nicht zur Entscheidung angenommen.
Sollte das Gericht den Solidaritätszuschlag 2007 für verfassungsrechtlich zulässig erachten, wird es die Klage abweisen und ggfs. die Revision zum BFH zulassen. Hält es dagegen das Solidaritätszuschlaggesetz für verfassungswidrig, so wird es das Klageverfahren aussetzen und die Entscheidung des BVerfG einholen.