Neue steuerrechtliche Gesetzentwürfe der Bundesregierung
17. März 2009 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Krankenversicherungsbeiträge steuerlich besser absetzbar…
Packung Zigaretten muss mindestens 19 Stück enthalten…
Rückwirkendes Erbschaftsteuerabkommen mit Österreich…
Krankenversicherungsbeiträge steuerlich besser absetzbar
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sollen vom kommenden Jahr an erheblich besser steuerlich abziehbar sein als bisher. In einem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (BT-Drucks. 16/12254) heißt es, in Zukunft würden alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt, die dazu dienen, ein “sozialhilferechtlich gewährleistetes Leistungsniveau” zu erreichen. Das entspreche im Wesentlichen dem Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung. Gesetzlich und privat Versicherte sollten nach dem gleichen Grundsatz steuerlich entlastet werden. Damit werde auch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Die Bürger würden ab 2010 um jährlich 8,7 Milliarden Euro steuerlich entlastet, teilt die Regierung weiter mit.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der Absetzbarkeit: So seien Beitragsanteile, die dazu dienten, über die Grundversorgung hinauszugehen, nicht berücksichtigungsfähig. Genannt werden in der Begründung des Entwurfs als Beispiele die Chefarztbehandlung oder das Einzelzimmer im Krankenhaus. “Hierdurch wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht den Sinn hat, die Kosten eines über dem Sozialhilfeniveau liegenden Lebensstandards über die Einkommensteuer auf die Allgemeinheit zu verteilen”, heißt es in der Begründung. Vor diesem Hintergrund bleibe dann ein Teil der Beiträge bei der Einkommensteuer unberücksichtigt, soweit damit ein Absicherungsniveau erworben werde, welches über das der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehe.
Privat Krankenversicherte könnten erstmals die Beiträge für ihre mitversicherten Kinder in diesem Umfang steuerlich vollständig absetzen, heißt es in dem Entwurf weiter. Auch Unterhaltspflichtige profitieren von der Neuregelung. Ihre Beitragszahlungen für Unterhaltsberechtigte würden im Rahmen des so genannten begrenzten Realsplittings durch eine Erhöhung des Höchstbetrages berücksichtigt. Der Höchstbetrag von 13.805 Euro werde um denjenigen Betrag erhöht, “der tatsächlich für eine entsprechende Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgewandt wird”. Der Unterhaltsberechtigte müsse die Zahlungen dann versteuern. Wer Versicherungsnehmer sei, sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Wie es in dem Entwurf weiter heißt, können Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung ihre Beiträge mit Ausnahme der Beitragsanteile, die auf einen Krankengeldanspruch entfallen, in voller Höhe absetzen. Sei in dem Beitrag zur gesetzlichen Kasse ein Krankengeldanspruch enthalten, so werde der bei der Steuer abziehbare Betrag pauschal um 4 Prozent gekürzt. Bei Beiträgen für die private Krankenversicherung sei der entsprechende Beitrag nicht zu berücksichtigen.
Bisher bei der Steuer berücksichtigungsfähige weitere Vorsorgeaufwendungen, etwa Beiträge für eine Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung, könnten nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. In diesen Fällen sei eine sogenannte Günstigerprüfung vorgesehen. Dabei werde zur Vermeidung von Schlechterstellungen altes und neues Recht verglichen und der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt. Dies gelte auch für Beiträge zugunsten bestimmter Kapitallebensversicherungen. Bei der Arbeitslosenversicherung handele es sich um eine Versicherung, deren Leistung steuerfrei sei und nur dem Progressionsvorbehalt unterliege. Vor diesem Hintergrund sei ein gesonderter Abzugstatbestand nicht mehr angezeigt.
Packung Zigaretten muss mindestens 19 Stück enthalten
Der Mindestinhalt einer Kleinverkaufspackung Zigaretten muss in Zukunft 19 Stück betragen. Dies sieht der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (BT-Drucks. 16/12257) vor, mit dem auch das Tabaksteuergesetz geändert werden soll. Bisher beträgt der Mindestinhalt 17 Stück. In diesem Zusammenhang wird auch für Packungen mit Feinschritt-Tabak, mit dem Zigaretten selbst gedreht werden, ein Mindestinhalt eingeführt. Die Packung Feinschnitt müsse in Zukunft mindestens 30 Gramm enthalten. “Nach einer Übergangszeit bis zum 31. Oktober 2009 sind Kleinverkaufspackungen mit 17 oder 18 Stück Zigaretten beziehungsweise weniger als 30 Gramm Feinschnitt nicht mehr zulässig”, heißt es in dem Entwurf.
Die Bundesregierung will mit dem Gesetzentwurf außerdem die neu gefasste EU-Systemrichtlinie in nationales Recht umsetzen. Die Richtlinie regelt das Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung von Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Sie bilde auch die Grundlage für die EU-weite Einführung des Verfahrens “Excise Movement and Control System” (EMCS). Durch EMCS würden die bisher auf Grundlage von Papierdokumenten ablaufenden Beförderungsverfahren unter anderem von Tabakwaren, Alkohol und Kaffee künftig IT-gestützt abgewickelt. Steuerverwaltung und Wirtschaft werde es dadurch möglich, die Beförderung in Echtzeit zu überwachen. Damit könne EMCS zur Bekämpfung des Steuerbetrugs beitragen und die Steuereinnahmen sichern. Mit dem EMCS-Verfahren soll ab April 2010 begonnen werden. Ab 1. Januar 2011 sollen alle Beförderungen nur noch im EMCS-Verfahren durchgeführt werden.
Rückwirkendes Erbschaftsteuerabkommen mit Österreich
Das von der deutschen Seite zum 1. Januar 2008 gekündigte Abkommen mit Österreich zur Vermeidung von Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer wird rückwirkend um ein halbes Jahr verlängert. Dies sieht der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes “zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist” (BT-Drucks. 16/12236) vor. Hintergrund ist, dass die Erbschaftsteuer in Österreich nicht schon Ende 2007, sondern erst zum 31. Juli 2008 außer Kraft getreten ist. Aufgrund des abkommenslosen Zustandes habe die Möglichkeit der Doppelbesteuerung bestanden. Diese Doppelbesteuerung könne durch rückwirkende Verlängerung des Abkommens vermieden werden. Das bereits 1954 geschlossene deutsch-österreichische Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer vermeidet die Doppelbesteuerung dadurch, “dass der jeweilige Ansässigkeitsstaat für im anderen Staat belegenes Grundvermögen und Betriebsvermögen auf die Besteuerung verzichtet, in dem er es freistellt”, schreibt die Regierung. Dies sei bei anderen Erbschaftsteuerabkommen nicht mehr üblich.



