FG Köln: Eigenheimzulage für Immobilien im EU-Ausland trotz Verjährung
6. Juli 2009 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Beim Finanzgericht Köln sind mehrere Verfahren anhängig, in denen Eigenheimzulage für im EU-Ausland gelegene Immobilien beantragt wird, obwohl nach Auffassung der Finanzverwaltung teilweise bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (Az.: 4 K 3724/08, 4 K 1669/09 und 4 K 1789/09).
Hintergrund der Verfahren ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Rechtssache C-152/05), wonach unbeschränkt Steuerpflichtigen die Eigenheimzulage auch für eigene selbst bewohnte Immobilien im EU-Ausland zusteht. Die Finanzverwaltung wendet diese Grundsätze an, soweit noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. In den vorliegenden Verfahren begehren die Kläger jedoch Eigenheimzulage auch für nach Ansicht der Finanzverwaltung festsetzungsverjährte Zeiträume. Streitig ist, nach welchen Grundsätzen sich die Festsetzungsfrist berechnet und ob die Festsetzungsfrist überhaupt zur Anwendung kommt.





Europa : auch für die Bürger ?!
Da gibt es ENDLICH auch einen Pluspunkt , letztendlich Gleichberechtigung für den Bùrger: Grenzarbeiter sollen die Eigenheimzulage erhalten fùr die Anschaffung der eigenen Wohnung in einem andern EU Land – und was stellt sich in der Praxis heraus wenn man diese Zulage beantragt ? VERJÀHRUNG !!!! In meinem Fall bedeutet das: Anspruch auf nur noch 3 Jahre…..
Allerdings soll das Finanzamt Dùsseldorf sich noch damit beschàftigen…..
Frage : Wodurch verliert der Bùrger sein Interesse an die Europàische Sache???