Entscheidungen des FG Düsseldorf (08.09.2009)
8. September 2009 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von heute (08.09.2009) veröffentlicht:
- FG Düsseldorf Urteil vom 09.07.2009 – 16 K 572/09 E: Klageerhebung per E-Mail
Im 16. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf ist ein Verfahren anhängig, bei dem die Klage per E-Mail mit angehängter Textdatei erhoben wurde. Fraglich ist, ob durch diese Form der Klageerhebung die Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 2 FGO gewahrt wurde. Über diese Frage hat der 16. Senat nun durch Zwischenurteil – vorab – entschieden.
Der elektronische Rechtsverkehr mit den Finanzgerichten ist im § 52a FGO geregelt. Die Vorschrift wurde durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) vom 22. März 2005 (BGBl. I 2005, 837) eingefügt und trat zum 1. April 2005 in Kraft. Gem. § 52a Abs. 1 Satz 1 FGO können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. In Nordrhein-Westfalen hat der Verordnungsgeber für die Finanzgerichte von dieser Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht und (zuletzt) in der zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen ERVVO entsprechende Regelungen getroffen. Gem. § 1 Abs. 2 ERVVO können bei den Finanzgerichten in Düsseldorf, Köln und Münster elektronische Dokumente in allen Verfahren eingereicht werden. § 2 Abs. 2 Satz 1 ERVVO sieht vor, dass elektronische Dokume nte entweder über den elektronischen Gerichtsbriefkasten oder als E-Mail eingereicht werden können. In letztgenannten Fall sind diese gem. § 4 Abs. 1 ERVVO als Dateianhang an die E-Mail-Adressen der Poststellen mittels des Protokolls SMTP zu übermitteln.
Nach Ansicht des 16. Senats steht es einer wirksamen Klageerhebung per E-Mail nicht entgegen, wenn die E-Mail nicht mit einer sog. qualifizierten digitalen Signatur versehen wurde. Dass eine solche zwingend erforderlich wäre, sehe weder die FGO noch die ERVVO vor. Die Regelung des § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO normiere für die Verfahrensbeteiligten keine Pflicht zur Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur, sondern richte sich ausschließlich an den Verordnungsgeber (vgl. Beschluss des BFH vom 30. März 2009 II B 168/08, BFH/NV 2009, 1037). § 2 Abs. 3 ERVVO befasse sich zwar mit der qualifizierten digitalen Signatur, regelt aber lediglich, dass diese dem Standard ISIS-MTT entsprechen und das zugrunde liegende Zertifikat durch das FG prüfbar sein müsse. Aus dem Wortlaut der Vorschrift sei nicht zu entnehmen, dass die Verfahrensbeteiligten eine qualifizierte digitale Signatur zwingend beizufügen hätten. Der 16. Senat folgte insoweit der Rechtsprechung des BFH zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim BVerwG und beim BFH vom 26. November 2004, BGBl. 2004, 3091 (vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 2009 II B 168/08, BFH/NV 2009, 1037).
- FG Düsseldorf Beschluss vom 02.06.2008 – 16 V 896/09 A(E, AO) : Voraussetzungen für einen Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG
Der 16. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf war in einem Verfahren betr. Aussetzung der Vollziehung mit einem interessanten Sachverhalt befasst. Im Kern geht es um die Frage, ob ein Stpfl., der eine Schenkung unter der Auflage erhält, monatliche Leistungen an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, diese Zahlungen später als Spende nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG steuermindernd geltend machen kann. Problematisch ist in diesem Zusammenhang sowohl die Freiwilligkeit als auch die Unentgeltlichkeit der Zahlung. Beide Merkmale sind Voraussetzungen für einen Spendenabzug. Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bejahte der Senat bei einer Schenkung unter Auflage das ungeschriebene Merkmal der Freiwilligkeit des Spendenabzugs. Zwar habe der Schenker (§ 525 Abs. 1 BGB) oder ein auflagenbegünstigter Dritter bzw. eine “zuständige Behörde” (§ 525 Abs. 2 BGB) gegen den Zuwendungsempf änger einen Rechtsanspruch auf Vollzug der Auflage. Allerdings sei das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung jedenfalls dann unschädlich, wenn die Verpflichtung freiwillig eingegangen werde. Im Unterschied zum testamentarisch verfügten Vermächtnis werde die Spendenverpflichtung nicht einseitig aufgezwungen, sondern setze einen Vertragsschluss voraus. Der Zuwendungsempfänger sei nicht gezwungen, sich etwas aufdrängen zu lassen, sondern könne dies auch ablehnen.
Auch die Unentgeltlichkeit der Spende sei bei summarischer Prüfung zu bejahen, jedenfalls dann, wenn man die Unentgeltlichkeit in der Weise verstehe, dass die Ausgabe bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Entgelt für eine Leistung des Zuwendungsempfängers, also keine konkrete Gegenleistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs sein dürfe. Bei der Schenkung unter Auflage handele es sich um eine vollwertige Schenkung. Die Vereinbarung der Auflage begründe zwar eine Verpflichtung des Zuwendungsempfängers, es handelt sich bei der Auflage aber nicht um eine Gegenleistung, die erbracht wird, um die Schenkung (als Hauptleistungspflicht des Schenkers) zu erhalten.
Weitere aktuelle Entscheidungen:
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