Entscheidungen des FG Düsseldorf (06.10.2009)
6. Oktober 2009 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von heute (06.10.2009) veröffentlicht:
- FG Düsseldorf Urteil vom 21.08.2009 – 11 V 2481/09 A(E): Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung für Arbeitszimmeraufwendungen
Der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat im Rahmen eines Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung im vorläufigen Rechtsschutz ernstliche Zweifel an der seit dem Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer bejaht. Die Antragsteller sind Eheleute. Der Ehemann erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als freier Journalist. Die Ehefrau war als Bauingenieurin im Außendienst nichtselbständig tätig. In ihren Steuererklärungen für die Streitjahre machten sie Aufwendungen für das Arbeitszimmer der Ehefrau als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen für das Arbeitszimmer unter Hinweis darauf, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin darstelle, nicht zum Abzug zu.
Der Senat bejahte zunächst das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Die Tatsache, dass das Finanzamt die Steuerfestsetzungen für die Jahre 2007 und 2008 im Hinblick auf die Anwendung der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007 (i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) für vorläufig im Sinne des § 165 AO erklärt hatte, stünde dem nicht entgegen. Auch in der Sache hielt der Senat den Antrag für begründet. Er verwies auf den Beschluss des FG Münsters vom 8. Mai 2009 (1 K 2872/08 E), das den dortigen Rechtsstreit dem BVerfG (2 BvL 13/09) vorgelegt hat. Letztlich ließ der Senat jedoch offen, ob er die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007 ebenfalls für verfassungswidrig hält. Für die Aussetzung der Vollziehung reichten ihm die verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit schloss er sich der Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 2. Juni 2009 (7 V 76/09) an, die der BFH zwischenzeitlich durch Beschluss vom 25. August 2009 (VI B 69/09) bestätigt hat.
- FG Düsseldorf Urteil vom 21.08.2009 – 10 K 3694/06 Kg: Überschreitung des Grenzbetrages gemäß § 32 Abs 4 Satz 2 EStG durch Arbeitgeberzulage
Im Streitfall, der dem u.a. für Kindergeld zuständigen 10. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf zugrunde lag, war streitig, ob die Einkünfte und Bezüge der Tochter der Klägerin über dem Grenzbetrag von 7.680 Euro lagen. Die Tochter befand sich in einer dreijährigen Ausbildung zur Krankenschwester. Ihre Ausbildungsvergütung für das Streitjahr 2006 belief sich nach der Lohnsteuerbescheinigung auf 11.129,58 Euro. Davon einbehalten wurden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 2.387,28 Euro. Die Kindergeldstelle lehnte durch Bescheid vom 24. Juli 2006 die Festsetzung von Kindergeld für das Jahr 2006 mit der Begründung ab, dass die Einkünfte der Tochter über dem Grenzbetrag gelegen hätten. Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, der monatliche Nettobezug i.H. von 641,65 Euro mindere sich durch den Abzug vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 39,88 Euro auf 601,77 Euro. In diesen Leistungen sei eine Zulage des Arbeitgebers in Höhe von 13,29 Euro monatlich enthalten. Der Staat werbe für den Abschluss von Verträgen über vermögenswirksame Leistungen mit Vorteilen, die dem Arbeitnehmer dadurch entstünden. Würden diese Leistungen bei den Einkünften und Bezügen berücksichtigt und verliere der Kindergeldberechtigte dadurch seinen Kindergeldanspruch für das Kind, so stehe dieses schlechter da als ohne den Bezug der vermögenswirksamen Leistungen, dafür aber mit der Zuwendung des Kindergeldes. Der Senat ist dem Klagebegehren nicht gefolgt und verwies dazu auf die Rechtsprechung des BFH und anderer Finanzgerichte, wonach vermögenswirksame Leistungen zu den Einkünften gehören. Es stehe dem Kind frei, Verträge über vermögenswirksame Leistungen abzuschließen. Das Kind nehme durch Inanspruchnahme der Arbeitgeber-Zulagen in Kauf, dass der Grenzbetrag überschritten werde. Aus Sicht des Gesetzgebers sei ein Kind bei Einkünften und Bezügen, die de n Grenzbetrag überschreiten, selbst in der Lage, sein Existenzminimum sicherzustellen.
Der BFH hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen. Sie ist unter dem Az. III R 57/09 anhängig.
Weitere aktuelle Entscheidungen:
- FG Düsseldorf Beschluss vom 30.01.2009 – 5 V 3471/08 A(U) (Umsatzsteuerbefreiung trotz Ungültigkeit der Umsatzsteuer-Identifizierungsnummer);
- FG Düsseldorf Urteil vom 30.01.2009 – 5 K 3940/07 U (Einbehaltene Massekostenbeiträge und Inkassogebühren als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt);
- FG Düsseldorf Urteil vom 23.10.2007 – 6 K 2739/05 K,F (Berücksichtigung von Pensionsrückstellungen) = BB 2009, 2140 m. Anm. Schubert-Eib; EFG 2009, 1844;
- FG Düsseldorf Beschluss vom 25.08.2009 – 7 K 939/09 F (Kostenentscheidung und Höhe des Streitwertes bei einem Insolvenzverfahren);
- FG Düsseldorf Urteil vom 12.03.2009 – 14 K 5127/05 F (Steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses);
- FG Düsseldorf Urteil vom 12.03.2009 – 14 K 5123/05 G (Gewerbesteuerfreiheit nach § 13 GewStDV bezieht sich ausschließlich auf Betreiber von staatlichen Lotto-Annahmestellen);
- FG Düsseldorf Urteil vom 23.07.2009 – 16 K 3510/08 E (Darlehnsaufwand als nachträgliche Anschaffungskosten von Gesellschaftsanteilen).



