Entscheidungen des FG Düsseldorf (05.06.2009)
5. Juni 2009 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von heute (05.06.2009) veröffentlicht:
- FG Düsseldorf Urteil vom 03.12.2008 – 2 K 3575/07 F: Zum Begriff des “Dienstverhältnisses” i. S. d. § 12 Nr. 5 EStG
In dem Klageverfahren war streitig, ob dem Kläger Aufwendungen für seine Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstanden waren. Nur dann unterliegen die Aufwendungen nämlich nach § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG nicht dem Abzugsverbot des § 12 EStG. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger schloss einen Schulungsvertrag über die Ausbildung zum Piloten. Von den Gesamtkosten der Schulung trug der Kläger einen Eigenanteil in Höhe von ca. 40.000 EUR, der zwölf Monate nach Schulungsbeginn fällig wurde. Zeitgleich schloss der Kläger mit einem Flugunternehmen einen Darlehensvertrag über denselben Betrag. Das Darlehen wurde für die Dauer der Schulung und bis zum Beginn einer Beschäftigung als Flugzeugführer in diesem Flugunternehmen zins- und tilgungsfrei gestellt. Dem Kläger sollte nach erfolgreicher Schulung ein „Cockpitarbeitsplatz“ angeboten werden. Der Kläger vertrat die Auffassung, er befinde sich in einem Ausbildungs-Dienstverhältnis im Sinne des § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen lediglich als Sonderausgaben (Berufsausbildungskosten) gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Höhe der im Streitjahr geltenden Höchstgrenze (920 €; heute: 4.000 €). Der Senat folgte der Ansicht des Finanzamtes und wies die Klage als unbegründet ab. Seiner Ansicht nach findet die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt. Der Kläger habe vielmehr einen Schulungsvertrag und einen Darlehensvertrag abgeschlossen, gerade aber kein Dienstverhältnis mit seiner späteren Arbeitgeberin.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sie wurde zwischenzeitlich eingelegt und ist unter dem Az. VI R 8/09 beim BFH anhängig.
- FG Düsseldorf Urteil vom 27.02.2009 – 3 K 2450/08 Kg: Wiedereinsetzungsfrist (§ 56 Abs. 1 FGO) nach nur teilweiser Prozesskostenhilfebewilligung
Seit dem 1. Juli 2004 sind Klagen beim Finanzgericht stets kostenpfllichtig. Bis dahin konnten Klagen erhoben werden und bis eine Woche vor einer mündlichen Verhandlung, z.B. im Rahmen eines Erörterungstermins, kostenfrei zurückgenommen werden. Da dies nicht mehr möglich ist, müssen vor Ergebung einer Klage das Kostenrisiko und die Erfolgsaussichten kritisch beleuchtet werden. Kläger, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten für ein finanzgerichtliches Verfahren aufzubringen, können bei hinreichender Erfolgsaussicht der Klage auch im finanzgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. Problematisch ist jedoch, dass die Frist zur Erhebung der Klage während des PKH-Gesuchs weiterläuft. Wird – wie im Regelfall – erst nach der Klagefrist über das PKH-Gesuch entschieden, stellt sich die Frage nach der Wiedereinsetzung in die abgelaufene Klagefrist. Wird seitens des Gerichts vollumfä nglich PKH gewährt, ist von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren. Anders aber – wie im Streitfall – bei einer teilweisen oder auch vollständigen Ablehnung des Antrags. In diesen Fällen muss ausdrücklich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und innerhalb der Frist Klage erhoben werden. Die Frist dazu beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den PKH-Antrag. Diese Frist war im Streitfall verstrichen.
- FG Düsseldorf Urteil vom 26.03.2009 – 11 K 508/06 E: Bekanntgabe eines per Computerfax übermittelten Verwaltungsakts
In dem Sachverhalt, der der Entscheidung des 11. Senats des FG Düsseldorf zugrunde lag, war u.a. streitig, wann eine per Computerfax ausgesandte Einspruchsentscheidung i.S. des § 122 AO bekannt geworden ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist maßgeblich für den Beginn der Klagefrist (§ 47 FGO). In der Praxis der Finanzverwaltung werden häufig Einspruchsentscheidungen unmittelbar aus dem Computer zu dem (konventionellen) Faxgerät des Steuerberaters, der für seinen Mandanten den Einspruch eingelegt hat, übermittelt. Nach einer (älteren) Rechtsprechung des BFH ist die Übersendung per Telefax keine Aufgabe zur Post. Dies hätte zur Folge, dass die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht gilt. Sie ist nach überwiegender Ansicht aber auch keine elektronische Übermittlung i.S.d. § 122a AO, der die gleiche Rechtsfolge enthält. Die Einspruchsentscheidung wäre also bereits dann bekannt gegeben, wenn sie vom Faxgerät des Empfängers ausgedruckt wird, in aller Regel also vor der Drei-Tages-Fiktion. Nach Ansicht der Finanzverwaltung (AO-Anwendungserlass Anm.1.8.2. zu § 122 AO) gilt hingegen ein per Computerfax übermittelter Schriftsatz wie ein elektronisches Dokument gem. § 122a AO auch erst am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Im Streitfall hätte die Anwendung der (strengeren) BFH-Rechtsprechung zur Folge gehabt, dass die Klage wegen Ablaufs der Klagefrist unzulässig gewesen wäre. Das Gericht hat offen gelassen, welcher Rechtsauffassung zu folgen wäre, weil es darauf im Ergebnis nicht ankam. Selbst wenn die Frist nämlich abgelaufen wäre, hätte wegen der verbreiteten Auffassung der Finanzverwaltung, auf die sich der Prozessbevollmächtigte verlassen durfte, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen.
- FG Düsseldorf Urteil vom 30.04.2009 – 15 K 4357/08 E: Bewertung geldwerter Vorteile gemäß § 8 EStG (hier: geldwerter Vorteil für sog. Jahreswagen)
In dem vom 15. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf entschiedenen Verfahren war die Bewertung sog. Jahreswagenrabatte, die der Kläger von seinem Arbeitgeber erhielt, streitig. Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ruhte mehrere Jahre wegen eines beim BFH anhängigen Verfahrens. Der BFH hat mit Urteil vom 5. September 2006 VI R 41/02 (Bundessteuerblatt II 2007, 309) die Rechtsfrage, ob der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG oder § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten ist, entschieden. Danach ist Grundnorm § 8 Abs. 2 EStG. Diese Norm erfasse die Rabatte des Arbeitgebers erst dann als geldwerten Vorteil, wenn der Preis unterschritten werde, der für das gleiche Produkt am Markt von fremden Dritten zu entrichten sei. Vergleichspreis sei dabei grundsätzlich der günstigste Preis am Markt. Abweichend hiervon gehe § 8 Abs. 3 EStG als Spezialnorm grundsätzlich von einem unabhängig von Rabattgewährungen anzugebenden bzw. auszuzeichnenden Vergleichspreis aus, wobei di e Vorschrift deswegen tendenziell begünstigenden Charakter habe, weil noch ein Bewertungsabschlag von 4 v.H. und ein Rabattfreibetrag abgezogen werden könne. Dieser Vorteil sei aber schnell aufgebraucht, wenn der auszuzeichnende Preis und der günstigste Preis am Markt so stark voneinander abweichen, dass trotz des Bewertungsabschlags und des Rabattfreibetrags ein geldwerter Vorteil erfasst werde, der nach dem Maßstab der Grundnorm tatsächlich gar nicht vorliege. In diesem Fall habe der Arbeitnehmer jedenfalls im Rahmen seiner Veranlagung die Wahl, die Höhe des geldwerten Vorteils entweder nach der Regelung des § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag, oder nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten. Die Finanzverwaltung wendet diese Entscheidung des BFH jedoch aufgrund eines sog. Nichtanwendungserlasses (vgl. BMF-Schreiben vom 28. März 2007, Bundessteuerblatt I 2007, 464) nicht an. Der 15. Senats folgte indes der Rechtsprechung des BFH und gab der Klage statt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ er die Revision zu.
Weitere aktuelle Entscheidungen:
- FG Düsseldorf Urteil vom 13.03.2009 – 3 K 1738/07 Kg (Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsbürgers, der in Polen sozialversichert wird);
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- FG Düsseldorf Urteil vom 04.03.2009 – 4 K 358/08 VSt (Zuordnung eines Messeunternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 2 Nr. 3 StromStG);
- FG Düsseldorf Urteil vom 11.03.2009 – 7 K 3964/08 GE (Zeitlicher Zusammenhang bei der grunderwerbsteuerbefreiten Umwandlung von Gesamthands- in Flächeneigentum);
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- FG Düsseldorf Urteil vom 16.04.2009 – 11 K 4347/08 G (Zulässigkeit einer Einspruchsrücknahme unter einer unechten Bedingung);
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- FG Düsseldorf Urteil vom 18.05.2009 – 14 K 1750/08 Kg (Konkurrenz von gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Kindergeld);
- FG Düsseldorf Urteil vom 14.05.2009 – 15 K 2503/07 E (Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG bei vormaliger Entnahme von Anteilen);
- FG Düsseldorf Urteil vom 05.02.2009 – 16 K 5446/05 F (AfA für Kinderheim, u. a. nach dem Fördergebietsgesetz).



