Entscheidungen des FG Düsseldorf (05.11.2009)
6. November 2009 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von gestern (05.11.2009) veröffentlicht:
- FG Düsseldorf Urteil vom 11.02.2009 – 2 K 508/08 F: Berücksichtigung von Werbungskosten nach § 160 AO
In dem Verfahren, das beim 2. Senat des Finanzgerichts anhängig war, war streitig, ob der Beklagte zu Recht den Werbungskostenabzug mangels Empfängerbenennung nach § 160 AO teilweise versagt hatte. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Gewerbehallen. Im Jahre 2000 ließ er schadhafte Lichtbänder in den Hallen durch Fenster ersetzen. Auf eine Zeitungsanzeige meldete sich eine im November 1999 gegründete GmbH, deren Geschäftsführer dem Kläger einen beglaubigten Handelsregisterauszug, eine Bestätigung der Gewerbeanmeldung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts sowie der Sozialversicherungsträger vorlegte. Ein schriftlicher Werkvertrag wurde nicht geschlossen. Die im Namen der GmbH erteilten Rechnungen zahlte der Kläger mit Verrechnungsschecks. Der Empfänger der Schecks quittierte den Empfang jeweils auf den Rechnungen mit unleserlichem Namen. Bei der GmbH handelte es sich tatsächlich um e ine Strohmann-GmbH die von einer kriminellen Vereinigung vorwiegend italienischer Staatsbürger beherrscht wurde. Es wurden keinerlei Steuerbeträge entrichtet, tatsächlich aber Rechnungen in Höhe von über 10 Millionen DM erteilt. Der Kläger machte die Zahlungen an die GmbH in Höhe von über 80.000 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer zunächst wie erklärt an, versagte jedoch im Anschluss an eine Betriebsprüfung den Werbungskostenabzug gem. § 160 AO.
Der 2. Senat folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage ab. Empfänger bzw. Gläubiger im Sinne des § 160 AO sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht notwendigerweise der zivilrechtliche Gläubiger der Forderung. Werde wie im Streitfall eine juristische Person zwischengeschaltet, so seien Empfänger im Sinne des § 160 AO die Hintermänner der juristischen Person. Dies gelte nicht nur dann, wenn es sich bei dem unmittelbaren Zahlungsempfänger um eine sog. (ausländische) Domizilgesellschaft handele, sondern auch bei der Zwischenschaltung einer sog. Servicegesellschaft im Baugewerbe. Im Streitfall habe die GmbH nicht selbst die Bauleistungen erbracht, sondern sei als sog. Servicegesellschaft tätig geworden, die lediglich Rechnungen für die eigentlichen Bauunternehmer, die “Kolonnenschieber”, ausgestellt habe. Die eigentlichen Empfänger der Leistung habe der Kläger nicht bezeichnet.
Gegen die Entscheidung ist derzeit unter dem Aktenzeichen IX B 55/09 eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.
- FG Düsseldorf Urteil vom 30.09.2009 – 15 K 2727/08 L: Freiwillige, vom Arbeitgeber angebotene Vorsorgeuntersuchungen kein Arbeitslohn
Im Verfahren, das vor dem 15. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf anhängig war, stritten die Beteiligten darüber, ob die von der Klägerin angebotenen Vorsorgeuntersuchungen als Arbeitslohn ihrer Arbeitnehmer einzuordnen waren. Die Klägerin bot ihren leitenden Mitarbeitern (rund 180 Personen) seit 1993 in einem Zwei-Jahres-Turnus die kostenlose Teilnahme an ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen (“Gesundheits-Check” bzw. “Manageruntersuchung”) an. Die Untersuchungen, die ein von der Klägerin ausgewählter niedergelassener Facharzt durchführt, dienten der Früherkennung insbesondere von Herz-, Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen sowie der Krebsvorsorge. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung behandelte der Prüfer die Aufwendungen der Klägerin als geldwerten Vorteil (= Arbeitslohn), da den Arbeitnehmern die Teilnahme an den Untersuchungen freigestellt und somit ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin nicht feststellbar sei.
Das Gericht gab der Klage statt. Es war der Auffassung, dass der Beklagte den Wert der Vorsorgeuntersuchungen zu Unrecht als Arbeitslohn erfasst hat. Die Besteuerung als Arbeitslohn scheitere bereits daran, dass die ärztlichen Maßnahmen nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung, sondern im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin erfolgt seien. Das eigene betriebliche Interesse der Klägerin an den Maßnahmen komme dadurch zum Ausdruck, dass sie ausschließlich ihre Führungskräfte unentgeltlich habe untersuchen lassen. Leitende Arbeitnehmer seien schwerer zu ersetzen als andere Mitarbeiter; ihr Ausfall hätte den Betrieb der Klägerin nachhaltiger beeinträchtigt als der Ausfall von Arbeitnehmern in weniger herausgehobenen Positionen. Hätte die Klägerin dagegen die Arbeitnehmer für ihre Arbeitsleistungen belohnen wollen, hätte es nahe gelegen, andere Differenzierungskriterien zu wählen (etwa den konkreten Arbeitserfolg, die Dauer d er Betriebszugehörigkeit o. ä.) oder jedenfalls innerhalb der Gruppe der Führungskräfte den Wert der Zuwendung (etwa nach Inhalt und Wert der ärztlichen Untersuchungen) entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers auf den Einzelfall zuzuschneiden. Für ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin spreche auch, dass sie Inhalt und Turnus der Untersuchungen bestimmt habe und einen Arzt ihres – der Klägerin – Vertrauens beauftragt habe.
Weitere aktuelle Entscheidungen:
- FG Düsseldorf Urteil vom 11.09.2009 - 1 K 996/07 U (Vereinbarkeit des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG mit Gemeinschaftsrecht);
- FG Düsseldorf Urteil vom 07.11.2009 - 1 K 2012/07 E (Objektive Beweislast für die “Tatsachen” i. S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO);
- FG Düsseldorf Urteil vom 11.09.2009 - 3 K 480/09 Kg (Kindergeldanspruch; hier: Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze durch § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG);
- FG Düsseldorf Urteil vom 14.10.2009 - 4 K 186/09 Erb (Zurechnung von Zuwendungen des Vorerben nach Antragstellung gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 ErbStG);
- FG Düsseldorf Urteil vom 11.08.2009 - 6 K 3742/06 K,G (Aktienübertragung gegen Barabfindung gem. § 327a AktG (sog. squeeze out);
- FG Düsseldorf Urteil vom 09.09.2009 - 7 K 1120/08 EZ (Eigenheimzulage für ein nach dem 31.12.2005 angeschafftes Folgeobjekt);
- FG Düsseldorf Urteil vom 21.07.2009 - 10 K 809/07 Kg (Kindergeldanspruch; hier: Bedeutung der Bestätigungen zum Nachweis von Anrechnungszeiten i.S.v. § 58 Abs. 1 Nr. 3a des SGB VI);
- FG Düsseldorf Urteil vom 27.08.2009 - 14 K 61/08 E (Zum “kleinen” Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG);
- FG Düsseldorf Urteil vom 30.09.2009 - 15 K 4723/08 Kg (Kindergeldanspruch für Monate der Vollzeitbeschäftigung eines in Ausbildung befindlichen Kindes);
- FG Düsseldorf Urteil vom 30.09.2009 - 15 K 3701/07 Kg (Kein Kindergeldanspruch ohne gültige Aufenthaltserlaubnis).



