Entscheidungen des FG Düsseldorf (04.12.2009)
4. Dezember 2009 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von heute (04.12.2009) veröffentlicht:
- FG Düsseldorf Urteil vom 05.11.2009 – 11 K 916/09 E: Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
Beim Finanzgericht Düsseldorf sind eine Vielzahl von Verfahren anhängig, in denen sich Arbeitnehmer unter Berufung auf eine zuvor ihrem Arbeitgeber erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft gegen Steuernachforderungen der Finanzverwaltung wenden. Ausgangspunkt des Streits sind Sonderzahlungen, welche der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Wechsel der Zusatzversorgungskasse geleistet hat und die in 2002 bis 2005 zu Unrecht der Lohnversteuerung unterworfen wurden. Der 13. Senat hatte – wie im Newsletter_Juni_20091 berichtet – in einer Entscheidung vom 14. Mai 2009 (Az.: 13 V 757/09 A/E) die Vollziehung eines Einkommensteueränderungsbescheides und in einer Entscheidung vom 28. Mai 2009 (Az.: 13 V 801/09 A/E) die Vollziehung eines Nachforderungsbescheides wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide ausgesetzt. Daraufhin wurde in allen anhängigen Verfahren seitens der Finanzämter ebenfalls Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Nunmehr hat der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf in den bei ihm zu dieser Problematik anhängigen Hauptsacheverfahren die Klagen abgewiesen und die Auffassung vertreten, die Finanzämter seien berechtigt gewesen, die Bescheide gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu Lasten der Arbeitnehmer zu ändern. In den Urteilsgründen geht der 11. Senat davon aus, dass die Tatsachen dem jeweiligen Finanzamt nachträglich bekannt geworden sind. Die Kenntnis anderer Finanzbehörden oder der Oberfinanzdirektion könne den Wohnsitzfinanzämtern der Arbeitnehmer nicht zugerechnet werden. Die Lohnsteueranrufungsauskunft habe zwar Verwaltungsaktqualität, wirke aber nur zwischen dem für die Lohnsteuerabführung zuständigen Finanzamt und dem Arbeitgeber. Sie entfalte keine Wirkung – auch nicht nach Treu und Glauben – zugunsten des jeweiligen Arbeitnehmers.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
- FG Düsseldorf Urteil vom 27.10.2009 – 17 K 1039/08 F: Gesetzeslücke bei der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens
Nach einer Entscheidung des 17. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf besteht eine Gesetzeslücke, die es erlaubte, im Jahr 2000 die Anschaffungskosten von Aktien in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen, auch wenn im Jahr 2001 – nach Einführung des sogenannten Halbeinkünfteverfahrens – die Veräußerungserlöse nur zur Hälfte als Betriebseinnahmen versteuert wurden. Die Beteiligten streiten darum, ob Anschaffungskosten für Aktien des Umlaufvermögens im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in voller Höhe oder nur nach Maßgabe des § 3 c EStG aufwandswirksam werden. Im Streitfall war die gesonderte Feststellung der im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erzielten Einkünfte streitig. Die Gesellschaft ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Sie erwarb im Kalenderjahr 2000 verschiedene Aktien ausländischer Aktiengesellschaften. Sie wandte hierfür Anschaffungskosten in Höhe von 148.472.684 DM (75.9 12.878 €) auf. Die Aktien wurden im Jahre 2001 von der Gesellschaft wieder veräußert. Die GbR erzielte 2001 Einnahmen von 133.832.375 DM. Die Gesellschaft behandelte die Anschaffungskosten der Aktien in der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben. Die Verkaufserlöse im Jahr 2001 erfasste und erklärte die Gesellschaft in Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, die Anschaffungskosten für die Aktien seien nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Ausgaben im Jahr 2000 stünden in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Betriebseinnahmen des Jahres 2001, so dass § 3c EStG in der alten, für den Veranlagungszeitraum 2000 gültigen Fassung (a.F.) auf die Betriebsausgaben des Jahres 2000 anzuwenden sei. Der 11. Senat folgte dem nicht und gab der Klage in vollem Umfang statt. Weder § 3c EStG a.F. noch § 3c Abs. 2 EStG n.F. stünd en dem Abzug der Anschaffungskosten entgegen. Insbesondere komme aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Rückwirkung des § 3a Abs. 2 EStG in Betracht.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Weitere aktuelle Entscheidungen:
FG Düsseldorf Urteil vom 28.10.2009 – 4 K 169/09 Erb (Übergang einer ertragsteuerlichen Mitunternehmerstellung ohne zivilrechtliche Beteiligung fällt nicht unter § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG);
FG Düsseldorf Urteil vom 01.07.2009 – 7 K 4806/07 E (Voraussetzungen einer tarifbegünstigten Besteuerung einer Tantieme);
FG Düsseldorf Urteil vom 10.11.2009 – 14 K 3927/08 Kg (Umfang von Kindergeldansprüchen anerkannter Flüchtlinge);
FG Düsseldorf Urteil vom 11.11.2009 – 15 K 4209/08 E (Unentgeltliche Übertragung einbringungsgeborener Anteile aus einem Betriebsvermögen).



