Entscheidungen des FG Düsseldorf (04.08.2009)
4. August 2009 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von heute (04.08.2009) veröffentlicht:
- FG Düsseldorf Urteil vom 24.04.2009 – 8 K 4063/08 Verk: Kraftfahrzeugsteuerlichen Einstufung eines Pick-up
Streitig war in dem Verfahren vor dem u.a. für die Kraftfahrzeugsteuer zuständigen 8. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf, ob das Fahrzeug des Klägers für Zwecke der Kfz-Steuer als PKW oder als LKW zu behandeln ist. Die Kfz-Steuer für LKW bemisst sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht, die für PKWs nach dem Hubraum. Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen sog. “Pick-up” mit Doppelkabine und offener Ladefläche, einem 7,3 l Dieselmotor und einem zulässigen Gesamtgewicht von 4.490 kg. Die Doppelkabine hatte eine Länge von 2,30 m. Die Länge der offenen Ladefläche betrug 2,13 m fest. Das beklagte Finanzamt behandelte das Fahrzeug als PKW und setzte die Kfz-Steuer auf jährlich 1.259 Euro fest. Bei einer Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht wären nur 158 € jährlich zu zahlen. Das Gericht ist der Auffassung des Finanzamtes gefolgt und wies die Klage ab. PKW seien Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschl. Fahrer) geeignet und bestimmt seien. Ob dies der Fall sei, bestimme sich nach Bauart und Ausstattung. Maßgeblich sei z.B. die Zahl der Sitzplätze, die Größe der Ladefläche, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH in BStBl II 2009, 20). Das Fahrzeug des Klägers verfüge u.a. über fünf vollwertig ausgestattete Sitzplätze, die über vier Türen zu erreichen seien. Alle Sitzplätze seien mit Sicherheitsgurten versehen, das Fahrzeug sei rundherum verglast, einschließlich des rückwärtigen, der offenen Ladefläche zugewandten Fensters. Bei einer Nutzlast von 1.170 kg und einem zulässigen Gesamtgewicht von 4.490 kg betrage die Zuladungsmöglichkeit nur 26,06 % des zulässigen Gesamtgewichts. Auch die Größe der Ladefläche und die mögliche Höchstgeschwindigkeit (145 km/h) stünden der Einordnung als PKW nicht entgegen.
- FG Düsseldorf Urteil vom 14.08.2008 – 11 K 1160/07 E: Doppelte Haushaltsführung in Fällen kinderloser, nicht ehelicher Lebensgemeinschaften
Der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte in einem Fall zur sog. “Doppelten Haushaltsführung” entschieden, dass bei einem Steuerpflichtigen, der neben seiner fortbestehenden Wohnung am Beschäftigungsort ohne zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt eines gemeinsamen Kindes einen weiteren Hausstand am Wohnort seiner Lebensgefährtin begründe, das auslösende Element für die Aufsplitterung des Wohnens auf zwei Haushalte im gemeinsamen Zusammenleben liege und daher privat und nicht beruflich veranlasst sei. Die Kosten der Zweitwohnung seien keine Werbungskosten im Rahmen einer “Doppelten Haushaltsführung”. Der BFH hat die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VI R 34/09 als Revisionsverfahren fortgeführt.
- FG Düsseldorf Urteil vom 18.06.2009 – 15 K 37/09 Kg: Rückforderungsrecht der Familienkasse bei zu viel gezahltem Kindergeld
Streitigkeiten wegen der Rückforderung von zu viel gezahltem Kindergeld beschäftigen die Finanzgerichte häufig. In aller Regel geht es um den unberechtigten Bezug des Kindergeldes für einen Zeitraum von mehreren Monaten. Das führt zu erheblichen Rückzahlungen. Im Streitfall, der von dem 15. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf zu entscheiden war, war die Nachzahlung wegen einer Doppelzahlung des Kindergeldes für zwei Kinder über einen Zeitraum von 10 Jahren streitig. Insgesamt sollten über 37.000 € zu Unrecht bezogenes Kindergeld zurückgezahlt werden. Die Kindergeldberechtigte hatte nach dem Tod ihres im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten von der Behörde im Rahmen der Versorgungsbezüge Kindergeld bezogen. Zusätzlich erhielt sie auf ihren Antrag hin von der Familienkasse der Stadt Kindergeld für beide Kinder. Nach Ansicht des 15. Senats konnte der Kindergeldbescheid der unzuständigen städtischen Familienkasse gem. § 174 Abs. 2 A O aufgehoben werden und das Kindergeld für den noch nicht festsetzungsverjährten Zeitraum gem. § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden. Wegen der Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Doppelzahlung ging das Finanzgericht von einer Steuerhinterziehung und damit von einer 10-jährigen Festsetzungsfrist aus.
- FG Düsseldorf Urteil vom 04.06.2009 – 11 K 4502/07 E: Zur steuerlichen Einordnung von Fahrtkosten
In dem Verfahren, das beim 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf anhängig war, erzielten die Kläger als angestellte Kraftfahrer eines Transport- und Kurierdienstunternehmens Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr unternahmen sie mit ihren eigenen PKW an jeweils 226 Tagen Fahrten von ihrer Wohnung zu verschiedenen Einsatzorten in der Umgebung (Entfernung zwischen 10 und 64 km), wobei der Kläger fünf verschiedene Einsatzorte aufsuchte und die Klägerin zwei. Bei den Einsatzorten handelte es sich um die Firmensitze der jeweiligen Auftraggeber ihres Arbeitgebers. Die Kläger übernahmen dort Fahrzeuge im beladenen Zustand, führten die Auslieferungsfahrten durch und stellten die Fahrzeuge abends wieder am Firmensitz der Auftraggeber ab. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Fahrten von ihrer Wohnung zu den oben genannten Ausgangsorten nach Dienstreisegrundsätzen, d.h. mit 0,60 € je Entfernungskilometer, gel tend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Fahrten lediglich als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 € je Entfernungskilometer. Das Gericht folgte der Auffassung der Kläger und gab der Klage statt. Wenn Fahrer eines Transport- und Kurierdienstunternehmens mit dem eigenen PKW regelmäßig verschiedene Betriebsstätten der Auftraggeber ihres Arbeitgebers anfahren würden, um dort Fahrzeuge zu übernehmen und nach Auslieferung wieder abzustellen, seien die Betriebsstätten dem Arbeitgeber nicht als eigene zuzurechnen. Folglich seien sie auch keine regelmäßige Arbeitsstätten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Fahrtkosten unterlägen nicht der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG.
Weitere aktuelle Entscheidungen:
- FG Düsseldorf Urteil vom 10.07.2009 – 1 K 4307/07 AO (Festsetzung von Zinsen nach § 233a Abgabenordnung);
- FG Düsseldorf Urteil vom 29.04.2009 – 1 K 2778/05 U (Geschäftsveräußerung i. S. v. § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz);
- FG Düsseldorf Urteil vom 13.05.2009 – 4 K 4390/08 VE,VM (Steuerfreiheit von Flugbenzin);
- FG Düsseldorf Urteil vom 24.06.2009 – 4 K 427/09 VE (Herstellerprivileg nach § 26 Energiesteuergesetz);
- FG Düsseldorf Urteil vom 10.06.2009 – 4 K 4884/07 Z (Bewilligung der buchmäßigen Trennung von Vormaterialien);
- FG Düsseldorf Urteil vom 02.07.2009 – 11 K 2388/08 EZ (“Bekanntwerden eines Fehlers” i. S. d. § 11 Abs. 5 Eigenheimzulagegesetz);
- FG Düsseldorf Urteil vom 23.06.2009 – 11 V 1839/09 A(F) (Ernstliche Zweifel wegen Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz);
- FG Düsseldorf Urteil vom 02.07.2009 – 11 K 3403/08 F (Änderung eines Bescheides gemäß § 174 Abs. 4 Abgabenordnung).



