Entscheidungen des FG Düsseldorf (03.02.2009)
3. Februar 2009 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von heute (03.02.2009) veröffentlicht:
- FG Düsseldorf Urteil vom 22.12.2008 – 10 K 30/08 KG: Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG
Im Streitfall hielt sich der staatenlose Kläger aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG seit 2007 in Deutschland auf. Einer Erwerbstätigkeit ging er nicht nach. Nach Ansicht des 10. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf erfüllte er damit nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG. Nach dieser Vorschrift setzt die Gewährung von Kindergeld nämlich voraus, dass der Betroffene sich seit 3 Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhält (§ 62 Abs. 2 Nr. 3a EStG) und einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht oder laufend Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. Der 10. Senat hält die Regelung für verfassungsgemäß. Dazu verweist er auf sein Urteil vom 23. Januar 2007 – 10 K 5107/05 Kg – , veröffentlicht in EFG 2007, 600. § 62 Abs. 2 EStG stelle nicht mehr allein auf die Art des Aufenthaltstitels ab, sondern darauf, ob aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder d er Berechtigung, einer solchen nachzugehen, von einem dauerhaften Aufenthalt im Inland ausgegangen werden könne. Personen, auf die diese Kriterien nicht zuträfen, habe der Gesetzgeber folgerichtig nicht in den Kreis der Anspruchsberechtigten einbezogen (vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b EStG). Gegen diese Entscheidung des 10. Senats vom 23. Januar 2007 ist derzeit beim BFH die Revision unter dem Aktenzeichen III R 13/07 anhängig.
- FG Düsseldorf Urteil vom 14.11.2008 – 11 K 4225/07 BG: Grundsteuerbefreiung für einen Verein islamischer Kultusgemeinden
Der für die Grundbewertung zuständige 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte in einer Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren darüber zu entscheiden, ob ein Verein islamischer Kultusgemeinden für die Räumlichkeiten, die der Religionsausübung dienen, Grundsteuer zu bezahlen hat. Von der Grundsteuer befreit ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG der Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung genutzt wird. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG stehen die jüdischen Kultusgemeinden, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, derartigen Religionsgesellschaften gleich. Der Kläger ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern eine privatrechtlicher Verein. Nach Ansicht des 11. Senats steht dem Kläger deshalb die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG nicht zu. Die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG stünde andererseits nur jüdischen Kultusgemeinden zu, nicht hingegen einem rechtsfähigen Verein, der den in Deutschland lebenden oder sich in Deutschland aufhaltenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer Religionsausübung gebe. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG sei weder auslegungsfähig noch analogiefähig. Die gesamte Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Der 11. Senat hat wegen der bundesweiten und grundsätzlichen Bedeutung des Falls die Revision zugelassen.
- FG Düsseldorf Urteil vom 25.09.2008 – 11 K 1232/07 E: Abzug von Wohnraumkosten bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft
In diesem Verfahren war u.a. streitig, ob Wohnraumkosten bei sowohl einkünftebezogener als auch privater Nutzung aufteilbar sind oder insgesamt dem Abzugsverbot des § 12 EStG unterliegen. Die Kläger sind verheiratet und haben zwei leibliche Kinder, die mit ihnen im Streitjahr im gemeinsamen Haushalt lebten. Im September 2003 gründete die Klägerin eine sozialpädagogische Lebensgemeinschaft. Dabei nahm sie drei Kinder in ihre Familie auf. Seitdem erzielt sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sinn und Zweck einer solchen Lebansgemeinschaft ist die Einbeziehung junger Menschen mit erheblichen familiären Problemen in eine intakte Familie. Träger der sozialpädagogische Lebensgemeinschaft ist der Landschaftsverband. Für jedes betreute Kind wird eine monatliche Abrechnung für das zuständige Jugendamt erstellt. Das Betreuungshonorar beinhaltet unter anderem anteilige Raumkosten. Dieser Kostenfaktor wird in Anlehnung an den „Rahmenvertrag I NRW“ über eine Aufteilung der gesamten Wohnkosten nach Köpfen ermittelt. Nach Ansicht des 11. Senats kann der Aufwand für die Gemeinschaftsräume – z.B. hinsichtlich der Gebäude-AfA – ebenfalls nach Kopfteilen, d.h. nach dem Verhältnis der Zahl der privaten Bewohner (hier: 2 Erwachsene, 2 leibliche Kinder) zu den “Projektkindern” in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufgeteilt werden. § 12 Abs. 1 Satz 2 EStG stehe dem nicht entgegen. Das gesetzgeberische Ziel des § 12 EStG, vom Steuerpflichtigen herbeigeführte Verlagerungen privaten Aufwandes in den einkünftebezogenen Bereich zu verhindern, sei im Fall der Kläger nicht berührt. Die Verbindung der privaten mit der beruflichen Sphäre sei im vorliegenden Fall gesetzgeberisch gewollt, mit behördlichen Zulassungen versehen und mit öffentlichen Geldern finanziert worden. Mit der Unterbringung und Betreuung verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher in einer (privaten!) familiären Wohnsituation verspeche sich der Landschaftsverband als Träger der Einrichtung besondere Entwicklungschancen, die ein Platz in einem Kinderheim oder in einer vergleichbaren Einrichtung nicht bieten könne. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls für eine Vielzahl ähnlicher Fälle, in denen im privaten Umfeld gegen Entgelt Kinder betreut werden, hat der 11. Senat die Revision zugelassen. Zwischenzeitlich wurde die Revision eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen IX R 49/08 bei BFH anhängig.
Weitere aktuelle Entscheidungen:
- FG Düsseldorf Urteil vom 02.12.2008 – 6 K 2726/06 K (Steuerfreiheit von Gewinnen aus Wertaufholung nach vorangegangener Teilwertabschreibung) = BB 2009, 1291 m. Anm. Günkel;
- FG Düsseldorf Urteil vom 16.12.2008 – 8 K 4495/07 E (Einmalgewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG);
- FG Düsseldorf Urteil vom 18.12.2008 – 11 K 87/07 E (Einkommensteuerlicher Erfassungszeitpunkt einer Zahlung beim Rechtsnachfolger);
- FG Düsseldorf Urteil vom 13.11.2008 – 12 K 4821/07 F (Änderung eines Verwaltungsaktes nach § 164 Abs. 3 Satz 3 AO);
- FG Düsseldorf Urteil vom 13.11.2008 – 12 K 2457/07 AO (Höhe von Aussetzungszinsen bei erfolgreichem Klageverfahren).



