Entscheidungen des FG Düsseldorf (03.07.2009)
6. Juli 2009 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von Freitag (03.07.2009) veröffentlicht:
- FG Düsseldorf Beschluss vom 14.05.2009 – 13 V 757/09 A/E
- FG Düsseldorf Beschluss vom 28.05.2009 – 13 V 801/09 A/E: Steuernachforderung nach Widerruf einer Lohnsteueranrufungsauskunft
Beim Finanzgericht Düsseldorf sind ca. 50 Verfahren (Einstweiliger Rechtschutz und Hauptsacheverfahren) anhängig, in denen sich Arbeitnehmer unter Berufung auf eine zuvor erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft gegen Steuernachforderungen der Finanzverwaltung wenden. Ausgangspunkt des Streits sind Sonderzahlungen, welche der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Wechsel der Zusatzversorgungskasse geleistet hat und die in 2002 bis 2005 zu Unrecht der Lohnversteuerung unterworfen wurden. Der 13. Senat hat nunmehr in einer Entscheidung vom 14.05.2009 (Az.: 13 V 757/09 A/E) die Vollziehung eines Einkommensteueränderungsbescheides und in einer Entscheidung vom 28.05.2009 (Az.: 13 V 801/09 A/E) die Vollziehung eines Nachforderungsbescheides wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide ausgesetzt. Der 13. Senat geht davon aus, dass auch eine widerrufene Lohnsteueranrufungsauskunft – ungeachtet dessen, ob sie al s Verwaltungsakt oder bloße Wissenserklärung zu qualifizieren ist – nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Bindungswirkung entfalten kann. Es erscheine möglich, dass die dem Arbeitgeber erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft zu Gunsten der Arbeitnehmer wirke.
- FG Düsseldorf Urteil vom 26.05.2009 – 10 K 1490/07 Kg: Kindergeld: Berücksichtigung vorab entstandener Ausbildungskosten bei der Ermittlung des Grenzbetrages i.S.d. § 32 Abs. 4 EStG
In dem Verfahren, das dem u.a. für Kindergeld zuständigen 10. Senat des FG Düsseldorf zur Entscheidung vorlag, begehrte die Klägerin Kindergeld für ihren erwachsenen Sohn. Dieser hatte sich nach Abschluss seiner Schulausbildung um einen Medizinstudienplatz bemüht, diesen aber zunächst nicht bekommen und vor dem Verwaltungsgericht eingeklagt. Daneben absolvierte er ein Praktikum. Zudem erzielte er gewerbliche Einnahmen in Höhe von 9.000 €. Streitig war nun, welche Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Grenzbetrags i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG berücksichtigt werden müssen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn das Kind über Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 7.680,- € im Kalenderjahr verfügt. Der 10. Senat hat der Klage stattgegeben. Seiner Ansicht nach waren die Einkünfte von 9.000,- € um die nachgewiesenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 2.33 2,50 € zu kürzen. Insoweit handele es sich um vor der Aufnahme des Studiums entstandene Aufwendungen für ausbildungsbedingten Mehrbedarf i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG. Wegen der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen vorab entstandene besondere Ausbildungskosten bei der Berechnung des Grenzbetrages i.S.d. § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen sind, hat der 10. Senat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. FGO zugelassen. Sie ist derzeit aber noch nicht anhängig.
- FG Düsseldorf Urteil vom 10.01.2006 – 10 K 1044/03 E: Verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
In dem Verfahren, das dem 10. Senat des FG Düsseldorf zur Entscheidung vorlag, war streitig, ob der Kläger im Streitjahr (1988 !) von einer Bäder GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 855.000 DM erhalten habe. Die C GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war, hatte mit Zustimmung der Hauptpächterin Badethermen an die Bäder GmbH unterverpachtet. Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Bäder GmbH war ebenfalls der Kläger. Die Bäder GmbH berechnete der C GmbH für die Übernahme der Verpflichtung zur Einlösung der noch im Umlauf befindlichen Eintrittskarten einen Betrag in Höhe von 1.740.000 DM, von dem ein Teilbetrag in Höhe von 855.000 DM an die Bäder GmbH gezahlt worden war. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde der Sachverhalt bekannt. Der Kläger hatte zunächst gegen seinen Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt. Dieser Einspruch ruhte während des Verfahrens g egen den Körperschaftsteuerbescheid. Der dafür zuständige 6. Senat des FG Düsseldorf wies die dortige Klage durch Urteil vom 29. Februar 2000 (6 K 1596/95 K, F) als unbegründet ab. Allerdings war die Ausschüttungsbelastung nach Auffassung des 6. Senats nur für den 1988 ausgeschütteten Betrag in Höhe von 855.000 DM herzustellen. Das Urteil wurde, soweit es die Körperschaftsteuer für 1988 betraf, rechtskräftig. Das Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1988 in dem es nur noch Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe von 855.000 DM ansetzte. Die dagegen erhobene Klage wies der 10. Senat des Finanzgerichts ab. Seiner Ansicht nach war die Bäder GmbH im Verhältnis zum Kläger eine diesem nahe stehende Person, weil der Kläger ihr Alleingesellschafter war. Eine Zuwendung zugunsten der nahe stehenden Person sei so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter den Vorteil erhalten und diesen an die nahe stehende Person weitergegeben. Der Kläger habe a ufgrund der Zahlung der C GmbH an die Bäder GmbH einen zurechenbaren Vorteil erlangt, weil sich dadurch der Wert des Gesellschaftsvermögens der Bäder GmbH und damit zugleich der Wert seiner Anteile an dieser Gesellschaft erhöht habe.
Weitere aktuelle Entscheidungen:
- FG Düsseldorf Urteil vom 10.06.2009 - 4 K 506/09 AO (Stromsteuerliche Pflichten eines Insolvenzverwalters);
- FG Düsseldorf Urteil vom 06.08.2008 - 4 K 2999/07 Z (Rechtmäßigkeit einer verbindlichen Zollauskunft);
- FG Düsseldorf Urteil vom 10.12.2008 - 4 K 965/08 Z (Zolltarifliche Einreihung eines Titanimplantates);
- FG Düsseldorf Urteil vom 12.05.2009 - 6 K 3127/06 K,G,F (Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbefreiung einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtung);
- FG Düsseldorf Urteil vom 11.03.2009 – 7 K 3215/08 E (Gesetzliche Erwerbsminderungsrente (Rentenbeginn in 2005 oder früher) unterliegt der Besteuerung mit 50% (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG));
- FG Düsseldorf Urteil vom 15.04.2009 - 10 K 795/05 G,F (Steuerliche Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen);
- FG Düsseldorf Urteil vom 17.02.2009 - 10 K 1398/08 Kg (Kindergeldanspruch eines polnischen Arbeitnehmers).




[...] “Entscheidungen des FG Düsseldorf (03.07.2009)“. [...]