Entscheidungen des FG Düsseldorf (01.04.2009)
3. April 2009 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von Mittwoch (01.04.2009) veröffentlicht:
- FG Düsseldorf Beschluss vom 10.02.2009 – 8 V 2459/08 A(H) (= DStRE 2009, 757): Haftung von Bankmitarbeitern wegen Mithilfe bei Steuerhinterziehung
Die im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO ergangene Entscheidung des 8. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf ist in mehrfacher Hinsicht beachtenswert. Das Finanzamt hatte einen Bankmitarbeiter, der durch anonymisierte Bargeld- und Wertpapiertransfers Beihilfe zur Steuerhinterziehung seiner Kunden geleistet hatte, als Haftungsschuldner nach § 71 AO (Haftung des Steuerhinterziehers) in Anspruch genommen. Die Besonderheit liegt in dem Streitfall darin begründet, dass der Bankmitarbeiter als Haftender für noch nicht aufgedeckte Steuerschulden in Anspruch genommen wurde. Der 8. Senat hat dies – zumindest im Aussetzungsverfahren – für zutreffend erachtet. Er legte seiner Entscheidung insbesondere die Feststellungen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen (STRAFA-FA) zugrunde. Danach hatten die Kunden im Hinblick auf die bevorstehende Einführung der sogenannten Zinsabschlagsteuer bereits zu Beginn des Jahres 1992 Vermögenswerte ins Aus land verlagert, um die späteren Erträge der deutschen Besteuerung endgültig zu entziehen. Um vor Nachforschungen der deutschen Steuerbehörden geschützt zu sein, hatten die Kunden ein Interesse, bei den Transfers keine Spuren zu hinterlassen. Ihnen war also an einem anonymen Transfer gelegen. Zahlreiche Kunden der Bank machten Gebrauch von der seitens der Bank geschaffenen Möglichkeit, Bargeld und Wertpapiere ohne Legitimationsprüfung anonym ins Ausland zu transferieren. Bei den enttarnten Kunden hat das STRAFA-FA festgestellt, dass es so gut wie keinen Kunden gab, der die Kapitalerträge aus dem anonym transferierten Vermögen in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hatte. Lediglich bei rund 6 % der zahlreichen aufgedeckten Fälle habe keine Steuerverkürzung festgestellt werden können. Der Senat schloss daraus auch auf die Steuerhinterziehung der nicht enttarnten, namentlich nicht bekannten Kunden. Der Senat war überzeugt davon, dass auch die nicht enttarnten Kunden eine Steuerhinterziehung begangen haben. Darin sah er keinen Verstoß gegen den Grundsatz “in dubio pro reo”, der auch im Finanzgerichtsverfahren zu beachten ist (vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, § 71 AO Tz. 8-10), aber nur für den Fall des “non liquet” gelte. Auch hätten (eventuelle) wirksame strafbefreiende Erklärungen der nicht enttarnten Wertpapierkunden keinen Einfluss auf die Haftung des Bankmitarbeiters nach § 71 AO, denn die Haftung des Mittäters einer Steuerhinterziehung nach § 71 AO bestehe unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung desjenigen, für den die Steuer hinterzogen wurde.
Der Senat hat die Beschwerde gegen die Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sie wurde zwischenzeitlich auch eingelegt.
- FG Düsseldorf Urteil vom 18.12.2007 – 13 K 3342/05 F: Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen
Die Beteiligten des vom 13. Senat des Finanzgerichts entschiedenen, beim BFH aber noch anhängigen Verfahrens streiten darüber, ob Zinsen aus Kapitallebensversicherungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG einkommensteuerpflichtig sind. Das Verfahren kam – wie häufig in diesen Fällen – nach einer Anzeige einer Bank gem. § 29 EStDV in Gang. Nach dieser Vorschrift sind Kreditinstitute verpflichtet, dem Finanzamt anzuzeigen, falls ein Darlehensnehmer zur Sicherung des Darlehens die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung abgetreten hat. So war es im Streitfall, wobei die Auszahlung der Darlehen auf Abruf in Teilbeträgen auf ein gesondertes Kontokorrentkonto (Baukonto) erfolgte und zwischen Auszahlung und Abruf teilweise über 30 Tage lagen. Das Finanzamt erließ gesonderte Bescheide über die Steuerpflicht der Zinsen aus den Kapitallebensversicherungen. Es war der Auffassung, dass die Darlehensmittel nicht unmittelbar und ausschließlich für die Finanzierun g der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet worden seien. Das führt zu der für die Kläger sehr ungünstigen Folge, dass die Zinsen aus den in den Beiträgen zu den o. a. Kapitallebensversicherungen enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig sind. Die Kläger wandten sich dagegen. Sie meinten, die verzögerte Auszahlung der Darlehnsmittel stehe der unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung nicht entgegen. Das dazu ergangene BMF-Schreiben vom 15. Juni 2000 sehe zwar nur Zahlungen innerhalb einer 30-Tage-Frist als unschädlich an, diese Frist stelle aber keine gesetzliche (Ausschluss-) Frist dar. Der 13. Senat folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage ab. Seiner Auffassung wurden die Darlehensmittel nicht unmittelbar und ausschließlich für begünstigte Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet. Tatsächlich seien von dem Kontokorrentkonto Anschaffungs- und Herstellungskosten inklusive abzieh barer Vorsteuer, Pachtzahlungen, Geldbeschaffungskosten und auch Zinsen überwiesen worden.
Der Senat hatte die Revison gegen die Entscheidung nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungbescherde wurde die Revision vom BFH zugelassen und das Beschwerdeverfahren unter dem Az. VIII R 7/09 als Revisionsverfahren fortgeführt.
- FG Düsseldorf Urteil vom 18.09.2008 – 16 K 2635/07 KE: Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Fall eines bereits vollzogenen Rechtsgeschäfts
Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Normen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bildet also lediglich die verfahrensrechtliche Grundlage der Änderung und setzt die materiell-rechtliche Rückwirkung des Ereignisses voraus. Im Streitfall, der der Entscheidung des 16. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf zugrunde lag, ging es um die Besteuerung sog. einbringungsgeborener Anteile. Dabei handelt es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die ein Gesellschafter für die Einbringung eines Unternehmens erhält. Dieser Vorgang führt nach den Vorschriften des UmwStG zunächst nicht zur Aufdeckung stiller Reserven. Werden die Anteile jedoch spät er veräußert, löst dies den Besteuerungstatbestand des § 21 UmwStG aus. Im Streitfall wollten die Kläger den Bescheid ändern, weil sich der Kaufpreis für die Anteile nachträglich verändert hatte. Nach Auffassung des 16. Senats handelt es sich bei § 21 UmwStG zwar um eine einmalige und punktuelle Besteuerung, auf die § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO grundsätzlich Anwendung finden könne. In Fällen bereits beiderseitig erfüllter Rechtsgeschäfte sei eine steuerliche Rückwirkung i.S. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aber nur dann anzunehmen, wenn das Ereignis, welches zur Rückwirkung führen soll, bereits in dem ursprünglich abgeschlossenen Rechtsgeschäft angelegt gewesen sei. In Fällen freier Parteivereinbarungen bestehe weder im Veräußerungszeitpunkt noch im Jahr des Eintritts des Ereignisses, das z.B. zur späteren Änderung des Veräußerungspreises führe, ein Bedürfnis für eine Korrekturmöglichkeit. Es handele sich um neue, eigenständige Rechtsgeschäfte, die entstandenen Steueranspruch nicht mehr entfallen lassen oder verändern könnten. Der Abschluss einer privatrechtlichen – rückwirkenden – Vereinbarung, sei steuerrechtlich nicht anzuerkennen, weil der Steuerpflichtige nicht auf einen entstandenen Steueranspruch mit Wirkung für die Vergangenheit Einfluss nehmen könne. Letzteres hat der 16. Senat im Streitfall angenommen und die Klage, die auf Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung gerichtet war, abgewiesen.
Der Senat hat die Revision gegen die Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sie wurde zwischenzeitlich eingelegt und ist unter dem Az. I R 3/09 beim BFH anhängig.
Weitere aktuelle Entscheidungen:
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