BFH: Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung können als Werbungskosten abgezogen werden
16. September 2009 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
BFH-Urteil vom 18.06.2009 – VI R 14/07
Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 87:
“Mit Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 14/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten von Erststudien und Erstausbildungen nach § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Mit derselben Begründung sind auch Entscheidungen in vier weiteren Verfahren (VI R 31/07, VI R 79/06, VI R 6/07 und VI R 49/07) ergangen.
Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn ein Veranlassungszusammenhang mit einer, ggf. auch späteren beruflichen Tätigkeit besteht. Die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 EStG bestimmt nun, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden; sie können allerdings jährlich bis zu 4 000 € als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung ist umstritten.
Mit den Urteilen vom 18. Juni 2009 hat der BFH jetzt entschieden, dass § 12 Nr. 5 EStG kein Abzugsverbot für Werbungskosten enthält. Die Vorschrift bestimme lediglich in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehle. Die Typisierung erstrecke sich nicht auf Steuerpflichtige, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvierten.
Im Fall der Leitentscheidung VI R 14/07 war die 1967 geborene, verheiratete Klägerin gelernte Buchhändlerin. Nach Abschluss der Ausbildung hatte sie zunächst ein Studium der Sonderpädagogik begonnen, allerdings wegen einer Schwangerschaft nicht beendet. Im Jahr 2002 nahm sie das Studium zur Grund-, Haupt- und Realschullehrerin auf. Das Finanzamt lehnte den Abzug der durch das Studium veranlassten Kosten als vorab entstandene Werbungskosten für das Streitjahr 2005 ab. Das Finanzgericht folgte dem.
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klägerin dem Grunde nach Recht. Die Aufwendungen der Klägerin für das Lehramtsstudium seien beruflich veranlasst. Es bestehe ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Lehrerin. § 12 Nr. 5 EStG komme nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem Studium nicht um eine Erstausbildung gehandelt habe.
Bei diesem Befund bestand für den BFH keine Veranlassung, auf die gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 12 Nr. 5 EStG geäußerten Bedenken einzugehen.”
Fundstellen: NJW 2009, 3390; DStR 2009, 1952; BFH/NV 2009, 1875; DB 2009, 2073; BFHE 225, 393.
Bundesfinanzhofs (BFH)
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) erklärte hierzu:
“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat heute die lang erwarteten Urteilsgründe zur steuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten (Az.: VI R 14/07) vorgelegt und damit den Eindruck aus der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ist einem Studium bereits eine berufliche Ausbildung vorangegangen, so sind die durch das Studium veranlassten Kosten Werbungskosten. “Damit setzt das Gericht ein deutliches Zeichen”, so Karl Heinz Däke, Präsident des Bundes der Steuerzahler, der das Verfahren von Anbeginn an unterstützt hat. “Viele Steuerzahler werden nun die Kosten für ein Studium steuerlich besser absetzen können. Zugleich ist das Urteil ein deutlicher Wink für die Finanzverwaltung”, so Däke. “Denn der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung bereits aus einfach-gesetzlichen Vorschriften abgeleitet, das heißt, die Finanzverwaltung hat geltendes Recht jahrelang falsch angewendet. Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts war daher in diesem Fall nicht mehr erforderlich.
In dem vorliegenden Fall hatte eine Steuerzahlerin nach abgeschlossener Berufsausbildung ein Studium aufgenommen. Die Aufwendungen für dieses Studium wollte das Finanzamt lediglich als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von maximal 4.000 Euro im Jahr anerkennen. Dieser Auffassung folgte der BFH nicht. Nun muss das Finanzgericht in Niedersachsen die Sache nach Maßgabe der richterlichen Vorgaben des BFH erneut verhandeln.
Für die Fälle eines klassischen Erststudiums - also die Aufnahme eines Studiums im Anschluss an das Abitur - ist die Frage der steuerlichen Behandlung hingegen noch nicht geklärt, da die Richter zu diesem Sachverhalt nicht entscheiden mussten. Der Bund der Steuerzahler unterstützt daher ein weiteres Klageverfahren vor dem Finanzgericht Niedersachen (Az. 1 K 405/05). Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob auch Kosten eines Studiums ohne vorhergehende Berufsausbildung Werbungskosten sind.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs sollte nun schnellstmöglich umgesetzt werden und den Steuerzahlern die zu viel entrichteten Steuern erstattet bzw. der Verlustvortrag anerkannt werden, fordert der Bund der Steuerzahler. “Vor allem sollte die Politik hier ein Zeichen setzen und das Urteil des BFH zum Anlass nehmen, den gesamten Regelungskomplex zur steuerlichen Behandlung von Ausbildungskosten im Sinne der Betroffenen zu überarbeiten”, so Däke.”




Vielen Dank an den Bund der Steuerzahler hier fuer die Veroeffentlichung.
Mein Fall ist genau so gelagert wie in dem Text beschrieben.
Problem ist nur das mein zustaendiges Finanzamt (Freita) die Bearbeitung nach Massgabe des vom BFH gefaellten Urteils (Az. VI R 14/07) nicht bearbeitet. Als Antwort verweisst das Finanzamt Freital darauf das erst eine Veroeffentlichung im Bundessteuerblatt erfolgen muss. Doch diese warte ich nun schon bald seit einem Jahr ab und ich glaube bald nicht mehr das es dazu kommen wird.!!!!
Wie kann das sein? Das man fuer eine Veroeffentlichung in einem Bundessteuerblatt 1 Jahr benoetigt? Oder ist das eine Sackgasse in die mich mein Finanzamt Freital geschickt hat? Ich vermute das wird gar nicht veroeffentlicht.
Es gibt lediglich ein Pressemitteilung doch diese hat fuer das Finanzamt Freital keine Bedeutung.
Ich waere sehr froh wenn mir jemand das erklaeren koennte.
Karsten
Hallo,
habe das geleiche Problem wie Karsten beim Finanzamt Passau. Würde mich ebenfalls um eure Hilfe freuen.
Christian.
Hallo zusammen,
habe heute auch von meinem FA erfahren, dass das Urteil vom 18.06.2009 zu VI R 49/07 bisher noch nicht veröffentlicht ist und daher noch nicht angewendet werden darf… Außerdem soll es schon Urteile gegeben haben, die erst nach knapp drei Jahren veröffentlicht wurden…
Warum dauert das so lange???
Grüße,
Andi.
Die Finanzverwaltung muss ein Urteil erst verbindlich anwenden, wenn es im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl. II) veröffentlich worden ist. Bis dies geschehen ist, muss das Bundesfinanzministerium, das Herausgeber des BStBl. ist natürlich prüfen, welchen genauen Auswirkungen sich hieraus ergeben… Das kann schon mal dauern…
Fakt ist jedenfalls, dass es bei manchen Urteilen länger und bei anderen Urteilen nicht so lange dauert. Urteil des BVerfGs werden zum Beispiel relativ zeitnah veröffentlicht (was eigentlich wiederum gar nicht nötig ist, da die Urteile i.d.R. Gesetzeskraft haben, vgl. Art. 94 Abs. 2 GG).
“Böse” Menschen behaupten sogar, die Finanzverwaltung würde ihr genehme Urteil binnen Wochen und unliebsame Urteil ersten nach Jahren im BStBl. II veröffentlichen…
Aber das kann ich natürlich nicht ganz glauben…
Logisch betrachtet ist es aber nicht sinnvoll (darf nicht), dass das Finanzamt das Urteil nicht anwendet (es sei denn, es kommt ein Nichtanwendungserlass. Das ist aber eine andere Baustelle):
Denn wenn derjenige der sich auf das Urteil durch die Instanzen gegen das Finanzamt klagen würden, da dieses ledoglich das vorhandene Urteil nicht angewendet hat, ist die Wahrscheinlichkeit nicht sehr groß, dass der BFH binnen 2 Jahren anders entscheiden wird. Es entstehen nur mehr Kosten für die Finanzverwaltung, da diese die kompletten Prozesskosten zu zahlen hätten (diese tragen schließlich wiederum alle Steuerzahler…)
Hallöchen, wurde heute veröffentlicht (laut MinisteriumsHP)
Viel Erfolg allen
Hallo Thomas,
wo bitte kann ich das nachlesen? konnte nicht bezüglich einer veröffentlichung finden??
ja genau, bitte um nähere Infos oder Link dazu
Ich konntle lediglich die schon lang publizierte Pressemitteilung dazu finden. Doch wir alle warten doch auf die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt. Erst dann ist es rechtsfähig und die Finanzämter beginnen danach zu handeln.
Vielleicht dieses:
http://www.haufe.de/steuern/newsDetails?newsID=1285244570.3&d_start:int=1&topic=Finanzverwaltung&topicView=Finanzverwaltung&
bzw. dieses:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/009__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Grüße,
Andi.
siehe Meldung und PDF:
“Berufsausbildungskosten: Neuregelung der einkommensteuerlichen Behandlung (BMF)
Das BMF hat mit Schreiben v. 22.9.2010 zur einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten Stellung genommen. (24.09.2010 Finanzverwaltung) ”
unter:
“Weitere News”
auf:
“haufe.de/steuern”
Siehe auch:
BMF-Schreiben vom 22. September 2010 – IV C 4 – S 2227/07/10002 :002 -
Darin wird zumindest angedeutet, dass das Urteil zur Veröffentlichung vorgesehen ist:
“BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 – VI R 14/07, BStBl II 2010 S. …”
In den letzten mir vorliegenden Ausgaben des BStBl. ist das Urteil jedenfalls noch nicht gesehen worden…
Jetzt ist es durch, habe Bescheide schon erhalten!
Die Aufwendungen für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung sind als Werbungskosten abzugsfähig
und können somit nach Feststellung von Verlustvortrag
in Folgejahre übernommen werden.
@Andi
Hast du während deines Studiums Steuererklärungen abgegeben? Wenn ja, waren das Nullbescheide?
Ich habe das Problem, dass ich von 2004-2009 studiert habe, und in dieser Zeit auch Steuererklärungen abgegeben habe, allerdings mit dem Ergebnis, das nichts erstattet wurde. Ich habe mal gelesen, dass man dann nicht “beschwert” ist. Nun wollte ich die Werbungskosten für mein Erststudium nach Berufsausbildung geltend machen, aber das FA sagte mir, dass ich ja schon rechtskräftige Bescheide für 2004-2008 erhalten habe und es daran nichts mehr zu rütteln gebe. Kann man dann alle Kosten in 2009 angeben?
Hallo Mickey,
ich denke das es dafuer nun zu spaet ist. Du haettest waerend der dir eingeraeumten Einspruchsfrist gegen den falsch berechneten Steuerbescheid (Bescheid ueber den Verlustvortrag) Widerspruch einlegen muessen und darauf verweissen muessen das momentan ein Verfahren anhaengig ist. Das FA haette dann deinen Steuerbescheid als noch nicht vollstaendig bearbeitet abgelegt.
Ich hatte 2x den Fehler gemacht und hatte meinen Widerspruch ganz allgemein betitelt mit “Widerspruch gegen den Steuerbescheid 200x” doch man hat ihn abgelehnt da ich ihn betiteln haette muessen mit Widerspruch gegen den Bescheid auf Verlustvortrag. Daher habe ich 2 wertvolle anrechenbare Jahre verloren und hatte nicht das Gefuehl einer fairen Behandlung durch das FA.
Doch um nun Rueckwirkend deine Studiumskosten anzurechnen ist es leider zu spaet.
Hallo,
eine Bekannte, die auch schon während und kurz nach ihrem Studium die Steuer für die Studienjahre 04-08 machte, bekam vom Lohnsteuerhilfeverein die Auskunft, dass an den erlassenen Bescheiden leider nichts mehr zu ändern sei.
Ich habe von `05 bis Anfang `10 studiert aber bisher nur Steuer für 2006 gemacht und da noch in der Frist Einspruch eingelegt.
Nach langem Warten hab ich endlich die Bescheide (über Einkommenssteuer und über gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommenssteuer 2006) erhalten.
Ich hoffe, dass sich an diesen Bescheiden nichts mehr ändert, wenn ich die Steuer für 2005 jetzt noch mache (falls das überhaupt noch geht).