BdSt: “Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung” muss seinem Titel gerecht werden
20. März 2009 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) fordert den Gesetzgeber auf, die parlamentarischen Beratungen zum “Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung” zu nutzen, um Nachbesserungen vorzunehmen. So ist das geplante Streichen der Absetzbarkeit von weiteren Vorsorgeaufwendungen, wie die zur Arbeitslosenversicherung, verfassungsrechtlich bedenklich. Dr. Karl Heinz Däke, Präsident des BdSt: “Es ist zu befürchten, dass ein Verfassungsproblem durch ein nächstes abgelöst wird”. Nach Auffassung des BdSt kann die im Regierungsentwurf vorgesehene Bemessung der steuerlich anrechenbaren Krankenkassenbeiträge wesentlich vereinfacht werden.
Der Steuerzahlerbund weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses vom 13.02.2008 (Az. 2 BvL 1/06)1 kein Geschenkt an den Steuerzahler ist. Es erfolgt vielmehr die überfällige Korrektur, weil die derzeitige Besteuerung in Sachen Versorgungsaufwendungen dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprach – und damit ist die Besteuerungspraxis ungerecht. Es ist steuersystematisch geboten, eigene Vorsorgeaufwendungen des Steuerzahlers von der Einkommensteuer freizustellen. Der Gesetzesentwurf ist diesbezüglich mangelhaft.
Deshalb hat das Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler in seiner aktuellen Studie zur Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen einen eigenen Vorschlag vorgelegt. Um Vorsorgeaufwendungen systemgerecht und gleichzeitig mit geringem administrativen Aufwand zu berücksichtigen, sollen die tatsächlich geleisteten Beiträge bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Sonderausgaben von der Besteuerung freigestellt werden. Die Anwendung von gleichen Höchstsätzen sowohl für privat als auch für gesetzlich versicherte Steuerzahler gewährleistet die Gleichbehandlung. Karl Heinz Däke: “Das Bundesverfassungsgericht hat einen klaren Auftrag formuliert. Jetzt gilt es, diesen Auftrag gewissenhaft zu erfüllen.”



