Reaktionen zur Entscheidung des BFH zur “Pendlerpauschale”
23. Januar 2008 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Die Verfürworter der Verfassunsgwidrigkeit der “Pendlerpauschale” haben heute weitere prominente Unterstüzung erhalten. Mit Entscheidungen vom 10.01.2008 hat auch der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) beschlossen, die Frage dem Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in Karlsruhe diese Frage vorzulegen. Damit folgt der BFH einigen Finanzgerichten, die bereits vorgelegt haben. Das BVerfG wird wohl erst gegen Ende des Jahres entscheiden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) erklärte dazu:
“Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung der Bundesregierung nicht gefolgt, dass die Neuregelung der Entfernungspauschale verfassungsgemäß ist. Der Bundesfinanzhof legt die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung daher dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Die Letztentscheidung über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Entfernungspauschale obliegt allein dem Bundesverfassungsgericht. Dort sind ebenfalls bereits die Vorlagen des Niedersächsischen Finanzgerichts und des Finanzgerichts des Saarlands zu dieser Frage anhängig.
Das Bundesverfassungsgericht wird sich daher in Kürze abschließend mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung befassen. Dabei wird es auch berücksichtigen, dass die Finanzgerichte Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Köln die Neuregelung ebenso wie die Bundesregierung als verfassungsgemäß ansehen.
Die vom Bundesfinanzhof vorgetragenen Gründe für seine heutige Entscheidung sind nicht überzeugend. Die Bundesregierung hat keinen Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Pendlerpauschale zu zweifeln und geht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsposition noch in diesem Jahr bestätigen wird.
Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können die Finanzämter weiterhin auf Antrag des Steuerpflichtigen die Fahrtkosten zur Arbeit ab dem ersten Kilometer auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Steuerbescheide bleiben bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit offen.”
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) erklärte:
“Der BdSt begrüßt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eindeutig Werbungskosten und nicht einmal gemischte Aufwendungen sind. Damit erteilt der BFH dem so genannten Werkstorprinzip eine klare und unmissverständliche Absage.
Der BdSt fordert den Gesetzgeber auf, sofort und rückwirkend den alten Zustand der Entfernungspauschale wieder herzustellen. Zudem appelliert er an den Gesetzgeber: Hände weg von der Entfernungspauschale!
Eine Kürzung der Entfernungspauschale kann nach der BFH-Entscheidung überhaupt nicht in Frage kommen. Im Gegenteil: Da für den BFH die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eindeutig Werbungskosten sind, ist die Forderung des BdSt mehr als berechtigt, die Entfernungspauschale zu erhöhen.”
Zu beachten ist dabei, dass auf das anhängige Verfahren bereits bei Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007 Bezug genommen wird. Hier ist jedoch vorangig die Finanzverwaltung gefordert. Die Steuerpflichtigen sollten in jedem Falle bei Abgabe der Erklärung alle angefallenen Kilometer angeben. Der – wahrscheinlich ablehnende - Bescheid für Kilometer unter 21 km darf nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO jedoch nur vorläufig ergehen.
Meldung der Financial Times Deutschland hierzu
Meldung des Handelsblatts hierzu
Bundesfinanzhof (BFH)



