OFD Koblenz: Finanzämter erstatten Pendlern automatisch zu viel gezahlte Steuern
10. Dezember 2008 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Mitteilung der OFD Koblenz 52/2008 zum weiteren Verfahren zur Abwicklung der Auswirkungen des gestrigen Urteils zur “Pendlerpauschale” im Bereich der OFD Koblenz (RLP):
“Unmittelbar nach Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale meldeten sich zahlreiche verunsicherte Steuerzahler in ihren Finanzämtern.
Vor allem folgende Fragen beschäftigen die Pendler:
- Muss ich nun einen Einspruch gegen meinen Steuerbescheid erheben?
- Meine Wegstrecke zur Arbeit beträgt weniger als 20 km, daher habe ich in meiner Steuererklärung keine Angaben gemacht, kann ich das noch nachreichen?
- Kann ich meinen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung nun wieder ab dem 1. Kilometer stellen?
Da alle Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2007 bezüglich der Pendlerpauschale “von Amts wegen” für vorläufig erklärt wurden, muss kein Bürger Einspruch einlegen. Die zuviel erhobenen Steuern – also die Berücksichtigung des ersten bis 20. Kilometers – werden automatisch vom Finanzamt rückerstattet.
Die dafür notwendige Neuprogrammierung der Großrechner ist bereits angelaufen. Aufgrund der Vielzahl der Fälle kann mit einer Rückerstattung bis Ende März 2009 gerechnet werden.
Trotz der geänderten Rechtslage hat sich die rheinland-pfälzische Finanzverwaltung bewusst dazu entschlossen, die noch anstehenden Steuerbescheide zu versenden. Grund: Bürger, die mit Rückerstattungen rechnen, sollen diese schnellstmöglich erhalten. Das heißt: Die derzeit ergehenden Steuerbescheide spiegeln noch nicht die seit dem 9.12.2008 geltende Rechtslage wider. Die neuen Bescheide mit weiteren Rückerstattungen in Sachen Pendlerpauschale ergehen dann bis Ende März.
Nur wer in seiner Steuererklärung für das Jahr 2007 im Vertrauen auf die Gesetzeslage keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, sollte dies beim Finanzamt nachträglich melden, damit es entsprechend berücksichtigt werden kann. Die Werbungskosten müssen allerdings über 920 Euro liegen, da dieser Betrag bereits pauschal vom Finanzamt berücksichtigt wird.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der im Jahr 2007 an 220 Tagen gearbeitet hat und eine Wegstrecke von 15 km zurücklegt, würde noch in den Genuss der Pendlerpauschale kommen.
Berechnung: 220 Tage x 15 km x 0,30 Euro = 990 Euro. Damit liegt er 70 Euro über der Werbungskostenpauschale und sollte seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nachträglich angeben.
Bürger, die aufgrund hoher Lohnsteuerbelastung für das Jahr 2009 bereits einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt haben, können diesen bei ihrem zuständigen Finanzamt abändern lassen. Neue Anträge werden ab sofort ab dem 1. Kilometer berücksichtigt.”
Ähnliche Presseerklärung der OFD Hannover hierzu
OFD Koblenz



