Jetzt auch amtlich: BVerfG verhandelt ‘Pendlerpauschale’ am 10.09.2008
10. Juli 2008 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verhandelt am Mittwoch, 10. September 2008, 10:00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe die Normenkontrollanträge des Finanzgerichts Niedersachsen, des Finanzgerichts des Saarlandes sowie des Bundesfinanzhofes zur Pendlerpauschale.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis zum Veranlagungszeitraum 2006 mit einer Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Mit der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG ordnete der Gesetzgeber an, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind. Nach Satz 2 der Vorschrift können lediglich Fahrtaufwendungen ab dem 21. Entfernungskilometer “wie Werbungskosten” abgezogen werden. Eine entsprechende Regelung besteht auch für Freiberufler und Gewerbetreibende.
Die vorlegenden Gerichte halten die Versagung des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für verfassungswidrig. Die Regelung sei mit der bereichsspezifischen Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Einkommensteuerrecht nicht vereinbar. Im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Lastengleichheit habe sich der Gesetzgeber entschieden, im Einkommensteuerrecht die finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den Erwerbsaufwendungen andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip). Mit der Streichung des Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verstoße der Gesetzgeber gegen das Nettoprinzip. Trotz der privaten Wahl des Wohnorts seien die Fahrtaufwendungen nicht dem Privatbereich zuzuordnen; vielmehr seien sie allein beruflich veranlasst. Sie gehörten deshalb zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abzugsfähigen Aufwendungen. Zudem habe der Gesetzgeber das mit der Streichung der Pendlerpauschale eingeführte Werkstorprinzip nicht folgerichtig umgesetzt. Denn sonstige Mobilitätskosten (z.B. bei doppelter Haushaltsführung) könnten weiterhin als Werbungskosten oder in sonstiger Weise steuerlich geltend gemacht werden. Die Neuregelung genüge darüber hinaus im Fall beiderseits berufstätiger Ehegatten, die an unterschiedlichen Orten beruflich tätig sind, nicht dem Gleichheitssatz in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot zum Schutz von Ehe und Familie.
Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 10. September 2008:
2 BvL 1/07, 2/07, 1/08, 2/08
A. Einführende Stellungnahmen (Prozessbevollmächtigte der Kläger der Ausgangsverfahren und Bundesregierung)
B. Zulässigkeit der Vorlagen
C. Vereinbarkeit des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz
I. Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG
- Inhalt und verfassungsrechtliche Bedeutung des objektiven Nettoprinzips für die Bestimmung der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage
- Anforderungen an die Gründe gesetzlicher Belastungsentscheidungen bei der Abgrenzung steuerbarer Einkünfte
- Gründe für die Beschränkung des Abzugs von Fahrtkosten gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG
II. Vereinbarkeit mit dem Gebot steuerlicher Verschonung des Existenzminimums, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG
III. Vereinbarkeit mit dem Gebot differenzierender Berücksichtigung zwangsläufigen Aufwands, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (oder i.V.m. spezielleren Grundrechten)
IV. Vereinbarkeit mit dem Schutz von Ehe und Familie, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG
D. Entscheidungsfolgen
E. Abschließende Stellungnahmen
Vgl. auch Steiger ZRP 2008, 190, sowie auch Sangmeister NJW 2008, 2630.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)



