FG Köln: Schulgeldzahlungen für Privatschulen im EU-Ausland unabhängig von ihrer Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig
26. März 2008 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
FG Köln Urteil vom 14.02.2008 – 10 K 7404/01
Pressemitteilung vom 26.03.2008:
“Schulgeldzahlungen für Privatschulen im EU-Ausland unabhängig von ihrer Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig
Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hat im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 11.9.2007 (Rs. C-76/05) entschieden, dass Schulgeld für Schulen in Mitgliedstaaten der EU unabhängig von ihrer Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Mit seinem Urteil vom 14.02.2008 (Az.:10 K 7404/01) widerspricht er damit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte. Diese lehnten den Sonderausgabenabzug bei besonders hohen Schulgeldzahlungen im Ausland bisher regelmäßig mit dem Hinweis darauf ab, dass entsprechend hohe Schulgelder an in-ländische Schulen ebenfalls nicht abzugsfähig seien. Zur Begründung wurde angeführt, dass inländische Privatschulen in solchen Fällen schon von Verfassung wegen keine staatliche Genehmigung oder Anerkennung erhalten könnten, weil damit eine “Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern” gefördert werde. Der 10. Senat begründete seine abweichende Entscheidung damit, dass dieses “Sonderungsverbot” in der Anerkennungspraxis der Bundesländer nicht Ernst genommen werde. So gebe es beispielsweise staatlich anerkannte Ersatzschulen mit einem Schulgeld bis zu 30.000 Euro jährlich.
Die Revision zum Bundesfinanzhof in München wurde zugelassen.”
Fundstellen: DStR 2008, 663; DStRE 2008, 596 (Leits.).
Finanzgericht Köln



