Entscheidungen des FG Düsseldorf (30.12.2008)
31. Dezember 2008 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von gestern (30.12.2008) veröffentlicht:
- FG Düsseldorf Urteil vom 07.05.2008 – 7 K 1976/05 E: “Führung eines eigenen Hausstandes” im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
Die Geltendmachung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung führt nicht selten zu Streitigkeiten mit der Finanzbehörde. Im Streitfall, den der 7. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf zu entscheiden hatte, stand dem Kläger am Beschäftigungsort zunächst ein Firmenappartement kostenlos zur Verfügung. Später mietete er dort eine kleine Wohnung (39,5 qm). Im 550 km entfernt liegenden Haus der Eltern stand ihm eine Wohnung (50 qm) mit seperatem Eingang, allerdings mit gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten zur Verfügung. Der 7. Senat kam nach Beweisaufnahme zu der Erkenntnis, dass der Kläger im Haus der Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten hat. Dies ist aber zwingende Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG. Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die zunächst unter dem Az. VI B 50/08 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde später zurückgenommen.
- FG Düsseldorf Urteil vom 14.11.2008 – 4 K 2226/08 Erb: EuGH-Vorlagebeschluss zur Schenkungsteuer
Der für Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine interessante Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt. In diesem Verfahren soll geklärt werden, ob das geltende Schenkungsteuerrecht, welches für den Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks durch eine gebietsfremden Person für den Erwerber nur einen Freibetrag von 1.100 Euro vorsieht, nicht gegen die durch den EG-Vertrag garantierte Freizügigkeit und Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn gleichzeitig bei Zuwendung desselben Grundstücks ein Freibetrag von 205.000 Euro gewährt wird, wenn der Schenker oder der Erwerber zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz im Inland hat. Die Klägerin des Streitfalls ist eine deutsche Staatsangehörige, die seit mehr als 35 Jahren in den Niederlanden wohnt. Ihre Mutter, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige ist und mehr als 50 Jahre in den Niederlanden wohn t, war Eigentümerin eines in Düsseldorf belegenen und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Im Frühjahr 2007 übertrug die Mutter der Klägerin das Grundstück unentgeltlich. Der Steuerwert für das Grundstück betrug 255.000 Euro. Davon zog das Finanzamt lediglich einen Freibetrag von 1.100 Euro, und nicht – wie sonst bei Kindern üblich – 205.000 Euro ab. Das Vorabentscheidungsgesuch ist beim EuGH unter dem Az. C-510/08 anhängig.
- FG Düsseldorf Urteil vom 09.09.2008 – 3 K 3072/06 E: Keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung bei fehlendem Versicherungsschutz
Dem 3. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf lag ein Fall aus dem alltäglichen Leben zu Grunde, der nur wegen der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen außergewöhnlich ist. Die klagenden Eheleute wurden 2001 Opfer eines Raubüberfalls, bei der die Täter Bargeld i.H.v. 21.000 DM sowie Uhren und Schmuck im Wert von 1.475.000,00 DM erbeuteten. Die Kläger erhielten von der Versicherung zunächst eine Entschädigung i.H.v. 21.000 DM für das Bargeld und i.H.v. 444.300 DM für den Schmuck. Eine weitergehende Entschädigung lehnte die Versicherung mit der Begründung ab, dass eine höhere Versicherungssumme nicht vereinbart worden sei. Die Kläger machten zivilrechtlich weitere Ansprüche gegen die Versicherung geltend. Vor dem Oberlandesgericht einigten sie sich mit der Versicherung darauf, dass die Versicherung eine weitere Entschädigung i.H.v. 312.071,80 € (610.359,39 DM) zu zahlen habe. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger den nicht durch die Versicherung ersetzten Teil des Schadens als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte lehnte dies ab. Der 3. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf wies die Klage im Ergebnis ab. Allerdings vertrat er wie die Kläger die Ansicht, dass der straftatbedingte Verlust von Wertgegenständen, die dem Steuerpflichtigen unter Androhung einer Gefahr für Leib und Leben aus seinem Tresor entwendet werden, zu steuerlich berücksichtigungsfähigem Aufwand führe. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Tat strafrechtlich als räuberischer Diebstahl oder als räuberische Erpressung zu werten sei. Im Streitfall war von letzterem auszugehen, weil der die Täter die Gegenstände nicht selbst aus dem Tresor genommen haben, sondern ihnen unter Androhung von Gewalt von den Klägern selbst ausgehändigt worden waren. Decke die Hausratversicherung nicht den gesamten Schaden ab, so der 3. Senat, stelle der vom Steuerpflichtigen selbst zu tragende Anteil gleichwohl keine außergewöhnliche Belastung dar. Dies gelte sowohl bei einem durch den Steuerpflichtigen im Vergleichswege erklärten Versicht auf einen Teil des geltend gemachten Ersatzanspruchs, als auch bei einer unzureichenden Deckung durch die Hausratversicherung. Letzteres war im Streitfall nicht mehr aufklärbar. Der 3. Senat hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen.
- FG Düsseldorf Urteil vom 13.12.2007 – 14 K 6385/04 E (= DStRE 2009, 790): Mietzahlungen für die eigengenutzte Wohnung wg. Unbewohnbarkeit des Wohneigentums als außergewöhnliche Belastungen
In dem vom 14. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf entschiedenen Fall war streitig, ob Mietzahlungen für die eigengenutzte Wohnung als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich gehören Mietaufwendungen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen, weil es regelmäßig an der Außergewöhnlichkeit fehlt. Dass dies in Ausnahmefällen auch anders sein kann, zeigt der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde lag. Der Kläger und seine Ehefrau hatten eine Eigentumswohnung erworben. Die Verkäuferin hatte versichert, dass ihr verborgene, wesentliche Mängel, insbesondere so genannte Altlasten, nicht bekannt gewesen seien. Kurze Zeit nach der Wohnungsübergabe stellte das Bauordnungsamt eine Instabilität der Dachkonstruktion einschließlich Eindeckung fest und untersagte den Eheleuten, das Gebäude zu betreten. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 beantragten die Kläger die Berücksichtigung der monatliche Miete in Höhe von 1.000,00 DM (511,29 €) für die von ihnen zu eigenen Wohnzwecken angemietete (Ersatz-)Wohnung als außergewöhnliche Belastung. Der Beklagte lehnte dies ab. Der 3. Senat des Finanzgerichts gab der Klage statt. Die Mietzahlungen stellten Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG dar. Zwar stehe den Mietzahlungen als Gegenwert der Nutzungsvorteil an der Wohnung gegenüber. Dieser Gegenwert sei aber unbeachtlich. Die Mietzahlungen seien verlorene Aufwendungen, denn sie hätten ausschließlich der Schadensbeseitigung gedient. Im Ergebnis hätten die Kläger durch die Anmietung der Ersatzwohnung die unbewohnbare Eigentumswohnung ersetzt und damit den früheren Zustand, nämlich das Innehaben einer bewohnbaren Wohnung, wieder hergestellt.
Weitere aktuelle Entscheidungen:
- FG Düsseldorf Urteil vom 07.11.2008 – 1 K 356/06 U (Steuerbefreiung nach § 4 Nr 25 Satz 1 a UStG);
- FG Düsseldorf Urteil vom 12.11.2008 – 4 K 170/08 AO (§ 18 Abs 2 Nr 2 WEG begründet keine Verpflichtung der Finanzbehörde zur Offenlegung des Einheitswertbescheides für Zwecke der Zwangsvollstreckung), vgl. auch Drasdo NJW-Spezial 2009, 98;
- FG Düsseldorf Urteil vom 26.11.2008 – 4 K 4895/07 AO (Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Anrufungsauskunft);
- FG Düsseldorf Urteil vom 17.06.2008 – 5 K 4522/06 U (Umsatzsteuerpflicht von Zuschüssen einer Rundfunkanstalt zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung eines für sie tätigen freien Journalisten);
- FG Düsseldorf Urteil vom 01.08.2007 – 7 K 2203/05 GE (Veräußerung von Anteilen an einer Grundstücksgesellschaft im unmittelbaren Anschluss an eine Anteilsvereinigung unterliegt der Grunderwerbsteuer);
- FG Düsseldorf Urteil vom 14.08.2008 – 11 K 900/06 BG (Einheitbewertung Grundvermögen bei einem Lebensmitteldiscountermarkt);
- FG Düsseldorf Urteil vom 31.07.2008 – 14 K 1515/07 Kg (Zur Berechnung der Einkünfte i.S.d. § 32 Abs 4 Satz 2 EStG);
- FG Düsseldorf Urteil vom 31.07.2008 – 14 K 2921/07 Kg (Vom Aufenthaltsstatus unabhängiger Kindergeldanspruch eines türkischen Staatsangehörigen nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 11.12.1953);
- FG Düsseldorf Urteil vom 15.08.2008 – 18 K 1548/06 Kg (Zum Begriff des “Wohnens” bzw. “gewöhnlichen Aufenthalts” i. S. d. Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit v. 11.12.1953).




