Entscheidungen des FG Düsseldorf (27.11.2008)
28. November 2008 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von gestern (27.11.2008) veröffentlicht:
- FG Düsseldorf Urteil vom 30.11.2007 – 12 K 2172/06 AO: Aufrechnung innerhalb eines Konkursverfahrens
Die Aufrechnung von und mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren hat in der Praxis eine erhebliche Bedeutung. Durch die Aufrechnung wird das Finanzamt in die Lage versetzt, seine Forderung zu befriedigen, ohne den ungewissen Ausgang des Insolvenzverfahrens abwarten zu müssen und sich mit einer – üblicherweise geringen – Quote zufrieden zu geben. Im Streitfall war zwar die Aufrechnung nach alten konkursrechtlichen Vorschriften streitig. Die gleichen Erwägungen gelten jedoch auch im Insolvenzverfahren. Zu fragen ist stets, ob die zur Aufrechnung gegenüber gestellten Forderungen in ihrem Kern bereits vor Eröffnung des Verfahrens entstanden waren. Nur dann ist die Aufrechnung zulässig. Das hat der 12. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf bejaht und die Aufrechnung des Finanzamtes mit einem Haftungsanspruch nach § 73 AO (Haftung der Organgesellschaft) gegen den Vorsteuererstattungsanspruch des Gemeinschuldners zugelassen. Der u.a. für Klagen gegen Abrechnungsbescheide zuständige VII. Senat des BFH hat die Revison gegen das Urteil zugelassen. Sie ist derzeit unter dem Aktenzeichen VII R 31/08 anhängig.
- FG Düsseldorf Urteil vom 12.06.2008 – 11 K 3441/06 E, AO: Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Gerichtskosten für Finanzgerichtsverfahren (= DStRE 2009, 649)
Im Streitfall war u.a. streitig, ob und wenn ja in welcher Höhe der Kläger gezahlte Gerichtskosten für Klageverfahren zur Einkommensteuer steuerlich in dem Veranlagungsjahr geltend machen kann, in dem er sie gezahlt hat. Grundsätzlich teilen Prozesskosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Entscheidend ist demnach, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstandes des Verfahrens gesehen wird. Stellt man im engeren prozessrechtlichen Sinne auf die angegriffene Einkommensteuerfestsetzung ab, sind die Prozesskosten nicht abzugsfähig, da sie als Folgekosten das rechtliche Schicksal der gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähigen Einkommensteuer (Einkommensverwendung) teilen. Stellt man auf die Gewinnermittlung als “materiellen” Verfahrensgegenstand ab, wären die Prozesskosten abzugsfähig, da es bei der Gewinnermittlung nicht um Einkommensverwendung, sondern um Einkünfteerzielung geht. Der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat die Abziehbarkeit von Prozesskosten eines Finanzgerichtsverfahrens, das die Einkommensteuer betrifft, verneint und auch keine Möglichkeit gesehen, die Prozesskosten als Steuerberatungskosten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG abzuziehen. Der Senat hat diesbezüglich die Revision zugelassen. Das Verfahren ist derzeit beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 26/08 anhängig.
- FG Düsseldorf Urteil vom 25.09.2008 – 11 K 698/06 H(L): Sog. 1%-Regelung für einen für den Rennsport umgebauten Pkw
Die Anwendung der sog. 1%-Regelung für privat genutzte Dienstfahrzeuge ist Gegenstand zahlreicher Verfahren beim Finanzgericht. Dem Verfahren des 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf lag ein ungewöhnlicher Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb von Fahrwerksteilen ist. Im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Klägerin einem ihrer Arbeitnehmer, der weder Gesellschafter noch Geschäftsführer war, ein zu einem Rennfahrzeug umgebautes Fahrzeug zur Verfügung gestellt hatte. Das Fahrzeug verfügte sowohl über eine Renn- als auch über eine Straßenzulassung. Es gehörte ursprünglich der Ehefrau des Arbeitnehmers. Sie veräußerte es an eine Leasinggesellschaft, die das Auto an die Klägerin verleaste. Die Klin. ermittelte den Wert der privaten Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (sog. 1%-Regelung) und unt erwarf ihn der Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer fuhr mit dem Fahrzeug Rennen. Darüber hinaus wurde es zu Werbezwecken und für gelegentliche Kundenfahrten genutzt. Sämtliche Kosten für das Fahrzeug trug die Kägerin. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Kägerin dem Arbeitnehmer das Fahrzeug zur Ausübung seines Hobbys zur Verfügung stellte und bewertete den geldwerten Vorteil in Höhe der gesamten für das Auto entstandenen Aufwendungen. Der 11. Senat folgte dem nicht und gab der Klage statt.
- FG Düsseldorf Urteil vom 07.08.2007 – 10 K 2800/06 E,F: Zu den Voraussetzungen einer Ansparrücklage, hier: Existenzgründung
Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung sind sehr großzügig, was die Bildung einer Ansparrücklage gem. § 7g EStG betrifft. Mittels dieser Ansparrücklage kann der Steuerpflichtige Investitionen in Wirtschaftsgüter zeitlich vorwegnehmen. Kommt es später nicht zu der geplanten Investition, ist die Rücklage gwinnerhöhend aufzulösen, ggf. noch zu verzinsen. Der Steuerpflichtige darf allerdings keine Rücklage bilden, wenn die voraussichtliche Investition im Zeitpunkt der Bildung der Rücklage bereits objektiv unmöglich ist. Letzteres hat der 10. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf angenommen und die Klage eines Rechtsanwaltes, der zu einem Zeitpunkt eine Rücklage gebildet hatte, zu dem die bisherige Anwaltspraxis bereits beendet war, abgewiesen. Der BFH hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen. Sie ist unter dem Aktenzeichen VIII R 28/08 derzeit anhängig.
- FG Düsseldorf Urteil vom 14.03.2008 – 1 K 2848/07 E: Unbare Zahlung als Abzugsvoraussetzung für haushaltsnahe Dienstleistungen
Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (§ 35a Abs. 2 EStG). Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist. Letzteres war im Streitfall, der vor dem 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf verhandelt wurde, streitig. Dort hatte der Handwerker seinen Werklohn in bar erhalten und den Erhalt des Geldes auf der Rechnung quittiert. Dem 1. Senat reichte dies nicht aus. Der Gesetzeswortlaut setze unmissverständlich eine unbare Zahlungsweise voraus. Dies sei auch nicht verfassungswidr ig. Der BFH hat wegen der Frage der Verfassungswidrigkeit die Revision zugelassen. Sie ist derzeit unter dem Aktenzeichen VI R 30/08 anhängig.
Weitere aktuelle Entscheidungen:
- FG Düsseldorf Urteil vom 23.10.2008 – 14 K 1079/05 G (Anwendung der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr 5 GewStG auf steuerfreie Dividenden) = DStRE 2009, 494; EFG 2009, 211; vgl. auch Hils DB 2009, 1151;
- FG Düsseldorf Urteil vom 28.08.2008 – 12 K 1083/04 E (Zur Qualifizierung von GmbH-Anteilen als einbringungsgeboren);
- FG Düsseldorf Beschluss vom 29.10.2008 – 6 Ko 768/08 KF (1,6-fache Verfahrensgebühr in AdV-Verfahren) = DStRE 2009, 700; Vgl. auch Schneider NJW-Spezial 2009, 221;
- FG Düsseldorf Urteil vom 09.09.2008 - 6 K 1161/04 K,F (Behandlung einer im Rahmen eines Unternehmenserwerbs gebildeten Drohverlustrückstellung) = BB 2008, 2736 m. Anm. Koch; DStRE 2009, 513;
- FG Düsseldorf Urteil vom 09.04.2008 - 5 K 3229/06 U (Gesellschaft als Leistungsempfänger im Sinne des Umsatzsteuerrechts);
- FG Düsseldorf Urteil vom 25.01.2008 - 1 K 3685/06 E (Schuldzinsen bzw. Darlehnsverluste als negative Einkünfte);
- FG Düsseldorf Urteil vom 10.10.2008 - 1 K 1779/06 U (Zum Anwendungsbereich des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG bei überwiegender Personalberatung);
- FG Düsseldorf Urteil vom 15.10.2008 - 4 K 1819/06 VM (Mineralölsteuerbefreiung bei Verwendung von Gasöl zur Erzeugung von Strom);
- FG Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 27.08.2008 - 11 K 3323/07 E (Anschaffungskosten für durch Erbauseinandersetzung erworbene Miteigentumsanteile).



