Entscheidungen des FG Düsseldorf (23.09.2008)
23. September 2008 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von heute (23.09.2008) veröffentlicht:
- FG Düsseldorf Urteil vom 07.09.2007 – 9 K 3577/05 E,F: Schätzung von Zinseinkünften bei Barabhebung und ungeklärter Verwendung
Die Kläger hoben innerhalb von drei Monaten 732.000 DM bar ab. Sie behaupteten, das Geld habe zunächst für den Erwerb einer Immobilie in Spanien verwendet werden sollen. Der dortige Verkäufer habe auf Barzahlung bestanden. Der Erwerb sei später gescheitert. Das Bargeld sei dann in den Folgejahren u.a. für Ausflüge und einen PKW-Kauf verwendet worden. Das beklagte Finanzamt hielt dies nicht für glaubhaft und schätzte Zinseinkünfte in Höhe von 273.000 DM hinzu. Das Finanzgericht, in diesem Fall im Einverständnis der Beteiligten der Einzelrichter, hat die Schätzung dem Grunde nach, allerdings nicht der Höhe nach als rechtmäßig erachtet.
- FG Düsseldorf Urteil vom 20.05.2008 – 6 K 3224/05 K/F: Aktiver Rechnungsabgrenzungspostens bei verbilligter Abgabe von Mobilfunktelefonen
Die Klägerin ermöglichte ihren Kunden, bei gleichzeitigem Abschluss eines Mobilfunkdienstleistungsvertrages mit mindestens 24-monatiger Laufzeit, ein Mobilfunktelefon verbilligt zu erwerben. Nach der Entscheidung des für die Körperschaftsteuer ausschließlich zuständigen 6. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf ist in diesem Fall die Erhöhung des Gewinns der Klägerin durch die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens gerechtfertigt. Die von der Klägerin im Zusammenhang mit der verbilligten Abgabe des Mobilfunktelefons geleisteten Ausgaben seien auch für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag geleistet worden.
Fundstellen: DStRE 2008, 1489.
- FG Düsseldorf Urteil vom 06.08.2008 – 4 K 3936/07 Erb: Schenkungsteuer bei Schenkung und Rückschenkung
Die Klägerin und ihr Ehemann schenkten ihrer Tochter X Grundstücke. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Tochter die Grundstücke der Mutter zurück, allerdings unter der Bedingung, dass ihre Mutter sie und ihre Schwestern Y und Z zu Erben einsetzen würde. Später wurde dieser Übertragungsvertrag wieder aufgehoben. Die Schwestern setzten sich über den Nachlass in der Weise auseinander, dass X die Grundstücke bekam und Y und Z auf ihre Anteile verzichteten. Das beklagte Finanzamt setzte gegen die Klägerin (Mutter) wegen der (Rück-)Schenkung durch die Tochter Schenkungsteuer fest. Der für Erbschaft- und Schenkungsteuersachen zuständige 4. Senat des Finanzgerichts folgte der Ansicht des Finanzamtes und nahm ebenfalls eine unentgeltliche Zuwendung der Tochter an die Klägerin an . Die spätere Rückgängigmachung dieser (2.) Schenkung erkannte er nicht an, weil es dafür mangels (erneuter) Eintragung der Tochter als Eigentümerin im Grundbuch an einer ernsthaften Rückgängigmachung der Grundstücksschenkung fehlte.
Fundstellen: DStRE 2008, 1512.
- FG Düsseldorf Urteil vom 20.02.2008 – 4 K 4781/06 Erb: Erbschaftsteuer auf KG-Anteil und Versorgungsanspruch
Der Ehemann der Klägerin war in einer KG zu 76 % beteiligt, die Klägerin zu 2 %. Die Klägerin erbte den Anteil ihres Ehemannes und einen Versorgungsanspruch gegen die KG i.H.v. 60 % der Versorgungsbezüge des Verstorbenen. Nach der Entscheidung des u.a. für Erbschaftsteuer zuständigen 4. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf muss die Ehefrau Erbschaftsteuer nicht nur unter Einbeziehung des geerbten KG-Anteils, sondern auch des erhaltenen Pensionsanspruchs zahlen. Beide Erwerbe stünden nebeneinander. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Versorgung von der KG und damit zu 78 % von ihr selbst zu leisten sei. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen; sie ist derzeit unter dem Aktenzeichen II R 16/08 beim BFH anhängig. Fundstellen: DStRE 2008, 1341.
- FG Düsseldorf Beschluss vom 30.07.2008 – 4 K 361/08 Z: Antidumpingzoll auf Einfuhr von Silicium-Metall aus China
Der für Zollsachen zuständige 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 30. Juli 2008 den EuGH um eine Vorabentscheidung zu folgenden Fragen ersucht:
1. Ist Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl EG Nr. L 302/1) dahin auszulegen, dass das Separieren, Reinigen und Zerkleinern von Silicium-Metallblöcken sowie das anschließende Sieben, Sortieren und Verpacken der durch das Zerkleinern entstandenen Siliciumkörner eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung darstellt?
2. Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Ist die Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl EU Nr. L 66/15) gültig?
Weitere aktuelle Entscheidungen:
- FG Düsseldorf Urteil vom 17.11.2008 – 14 K 2815/07 Kg (Kindergeld für einen in Deutschland selbständig tätigen polnischen Staatsangehörigen);
- FG Düsseldorf Urteile vom 08.08.2008 – 4 V 2677/08 A(VM) und 4 V 2676/08 A(VM) (Aussetzung der Vollziehung bei Rückforderung von Mineralölsteuervergütungen);
- FG Düsseldorf Urteil vom 08.05.2008 – 8 K 5316/05 Verk (Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für eine land- und forstwirtschaftlich genutzte Zugmachine).




