Entscheidungen des FG Düsseldorf (17.10.2008)
20. Oktober 2008 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von Freitag (17.10.2008) veröffentlicht:
- FG Düsseldorf Urteil vom 08.04.2008 – 13 K 1896/05 E: Ernsthaftes und nachhaltiges Bemühen um eine Vermietung
Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten nur dann abgezogen werden, wenn der Entschluss zur Vermietung endgültig gefasst und später nicht wieder weggefallen ist. Dafür muss sich der Steuerpflichtige ernsthaft und vor allem auch nachhaltig um eine Vermietung bemühen, selbst wenn er das Vermietungsobjekt daneben – z. B. wegen der Schwierigkeit der Vermietung – auch zum Erwerb anbietet. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Er kann seine Vermietungsabsicht nur anhand äußerer Tatsachen belegen, z.B. durch die Aufgabe von Anzeigen oder die Beauftragung eines Maklers. Letzteres konnte der 13. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf nicht feststellen. Erschwerend kam hinzu, dass das zu vermietende Gebäude über einen sehr langen Zeitraum leer stand.
- FG Düsseldorf Urteil vom 24.07.2008 – 11 K 1841/07 E: Berücksichtigung eines Disagios als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten
Erstattet der Erwerber einer Eigentumswohnung dem Veräußerer ein Disagio, können je nach Gestaltung der vertraglichen Geschäftsbeziehungen beim Erwerber Anschaffungskosten des Gebäudes oder – als eigene Finanzierungskosten – sofort abzugsfähige Werbungskosten vorliegen. Der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat in dem von ihm entschiedenen Fall sofort abzugsfähige Werbungskosten angenommen und der Klage stattgegeben. Bei wirtschaftlicher Betrachtung des gesamten Vorgangs stellten sich – so die Entscheidung – die Aufwendungen als Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Eigentumswohnung dar.
Fundstellen: DStRE 2009, 530.
- FG Düsseldorf Beschluss vom 02.10.2008 – 7 V 2747/08 A(GE): Einbeziehung von Baukosten bei der GrESt bei sog. “einheitlichen Vertragswerk”
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (GrESt) nicht nur der Kaufpreis, sondern zugleich die Kosten der Gebäudeerrichtung einzubeziehen, wenn der Grundstückskaufvertrag und der Werkvertrag sog. “einheitliches Vertragswerk” darstellen. Voraussetzung dafür ist ein Zusammenwirken von Grundstücksveräußerer und Errichter des Gebäudes, das darauf gerichtet ist, dem Erwerber letztlich ein bebautes Grundstück zukommen zu lassen. Dasselbe gilt, wenn – wie im Besprechungsfall – ein bebautes Grundstück veräußert wird, zugleich aber eine umfangreiche Sanierungsvereinbarung getroffen wird. In diesem Fall ist Gegenstand des Erwerbs das vollständig sanierte Gebäude. Das beklagte Finanzamt hat folglich neben dem Kaufpreis für das Gebäude auch die Sanierungskosten in die Bemessungsgrundlage für die GrESt einbezogen. Der für die GrESt zuständige 7. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat in dem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des GrESt-Bescheids erkennen können. Der 7. Senat folgte dabei auch nicht der Auffassung des (ebenfalls) 7. Senats des Finanzgerichts Niedersachsen, der die Rechtsprechung zum sogenannten “einheitlichen Vertragswerk” für gemeinschaftsrechtswidrig hält und das dortige Verfahren 7 K 333/06 mit Beschluss vom 2. April 2008 (DStR 2008, 869) dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat (Az. Des EuGH C-156/08).
Fundstellen: DStRE 2009, 441.
- FG Düsseldorf Urteil vom 22.08.2008 – 11 K 580/07 E: Rechtserheblichkeit nachträglich bekanntgewordener Tatsachen i.S.d. § 173 Abs 1 Nr 2 AO
Die Entscheidung befasst sich mit der praktisch sehr bedeutsamen Frage, unter welchen Voraussetzungen eine nachträglich bekannt gewordene Tatsachen “rechtserheblich” im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist und eine Änderung nach § 173 AO – zugunsten oder zu Lasten des Steuerpflichtigen – ermöglicht. Zur gleichen Problematik ist bereits eine weitere Entscheidung des 17. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf ergangen (Urteil vom 5. Mai 2008 17 K 694/07, EFG 2008, 1346 mit Anm. Pfützenreuter), gegen die derzeit die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 27/08 anhängig ist.
Weitere aktuelle Entscheidungen:
- FG Düsseldorf Urteil vom 04.04.2008 – 18 K 3366/07 F (Voraussetzungen einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO);
- FG Düsseldorf Urteil vom 19.06.2008 – 12 K 4046/06 AO (Anrechenbarkeit von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer) = DStRE 2009, 593;
- FG Düsseldorf Urteil vom 01.10.2008 – 4 K 3994/07 Z (Anwendung des § 233 a AO auf die Einfuhrumsatzsteuer);
- FG Düsseldorf Urteil vom 12.09.2008 – 1 K 3288/06 U (Zum Begriff der “Vermittlung” i.S.d. § 4 Nr 8 UStG);
- FG Düsseldorf Urteil vom 31.07.2008 – 14 K 1167/05 F (Aktivierung einer Pensionsanwartschaft im Hinblick auf § 17 Abs 1 Satz 2 BetrAVG) = BB 2008, 2342 m. Anm. Veit; DStRE 2009, 404;
- FG Düsseldorf Urteil vom 15.11.2007 – 14 K 2543/07 Kg (Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG);
- FG Düsseldorf Urteil vom 31.07.2008 – 14 K 272/08 Kg (Abzweigung des Kindergeldes auch an Minderjährige);
- FG Düsseldorf Urteil vom 31.07.2008 – 14 K 2206/06 Kg (Anspruch eines türkischen Staatsbürgers auf Kindergeld).



