BVerfG: Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte über Wertpapiere im Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß
10. Januar 2008 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
BVerfG Beschluss vom 10.01.2008 – 2 BvR 294/06
In einem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte, die Wertpapiere zum Gegenstand haben, gemäß der im Veranlagungszeitraum 1999 gültigen Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Gericht stellte fest, “[...] dass der Gesetzgeber seit 1998 das im Regelfall der Besteuerung zur Anwendung kommende Emittlungsinstrumentarium der Finanzbehörden kontinuierlich erweitert und so im Ergebnis nahezu lückenlose Kontrollmöglichkeiten geschaffen hat. Vor diesem Hintergrund kann allein der Umstand, dass § 30a AO unverändert geblieben ist, ein die Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm begründendes strukturelles Vollzugsdefizit als ganz außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des Rechts nicht herbeiführen – unbeschadet der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung. Ein strukturelles Vollzugsdefizit für den Veranlagungszeitraum 1999, das zur Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führt, kann nicht festgestellt werden.” [Aus den Gründen]
Fundstellen: DStR 2008, 197; DB 2008, 273; DStRE 2008, 258 (Leits.).
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)



