EuGH: Ablehnung der Zusammmenveranlagung kann europarechtswidrig sein
26. Januar 2007 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
EuGH-Urteil vom 25.01.2007 – C-329/05 “Meindl”
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache FA Dinslaken / Meindl entschieden, dass Art. 52 EG Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) es verbietet, dass einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen von dem Staat, in dem er wohnt (in diesem Fall Deutschland), die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt und der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (Österreich), mit der Begründung versagt wird, dieser habe in dem anderen Mitgliedstaat sowohl mehr als 10 % der gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24 000 DM erzielt, wenn die Einkünfte, die der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat erzielt, dort nicht der Einkommsteuer unterliegen.
Fundstellen: DStR 2007, 232; DStRE 2007, 256 (Leits.); NJW 2007, 1191; DB 2007, 951; EWS 2007, 81.
Europäischer Gerichtshof (EuGH)




