BFH: Kindergeld: Beiträge zu freiwillig gesetzlicher oder privater Krankenversicherung mindern Einkünfte des Kindes
17. Januar 2007 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
BFH-Urteil vom 16.11.06 - III R 74/05
BFH-Urteil vom 14.12.06 – III R 24/06
Hierzu die Pressemeldung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 7/2007:
“Ist ein Kind freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. November 2006 III R 74/05 und vom 14. Dezember 2006 III R 24/06 bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld die Einkünfte des Kindes aus Gründen der Gleichbehandlung um die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (III R 74/05) bzw. um die unvermeidbaren Beiträge zur privaten Krankenversicherung (III R 24/06) zu mindern.
Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind hängt unter anderem davon ab, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr den Betrag von 7 680 € (sog. Jahresgrenzbetrag) nicht übersteigen (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG – ).
Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, sind nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164) die Einkünfte des Kindes nur zu berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Ausbildung bestimmt oder geeignet sind. Ist das Kind nichtselbständig tätig, sind deshalb nach der Entscheidung des BVerfG die vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur Sozialversicherung von den Einkünften abzuziehen, weil sie für den Unterhalt des Kindes nicht zur Verfügung stehen und deshalb nicht zu einer finanziellen Entlastung der unterhaltsverpflichteten Eltern führen können,
Beide nun vom BFH getroffenen Entscheidungen betreffen Kinder, die sich als Beamtenanwärter in Ausbildung befinden und in Krankheitsfällen gegen ihren Dienstherrn einen Anspruch auf Beihilfe haben, der maximal 50 vom Hundert der krankheitsbedingten Aufwendungen abdeckt.
Nach Auffassung des BFH kann nicht danach unterschieden werden, ob der Arbeitgeber die Beiträge vom Arbeitslohn einbehält oder ob das Kind die Beiträge selbst aus seinen Einkünften entrichtet. Denn Aufwendungen des Kindes zu einer (Mindest-)Vorsorge für den Krankheitsfall sind unvermeidbar und stehen deshalb ebenso wenig wie die Sozialversicherungsbeiträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Ausbildung zur Verfügung und können deshalb nicht zu einer finanziellen Entlastung der unterhaltsverpflichteten Eltern führen. Die Beiträge für eine private Krankenversicherung eines Beamtenanwärters sind jedoch nur insoweit unvermeidbar, als sie für Versicherungstarife geleistet werden, welche den von der Beihilfe nicht freigestellten Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abdecken.”
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Fundstellen (III R 24/06): DStR 2007, 151; BB 2007, 257 (Leits.); DStRE 2007, 256 (Leits.); NJW 2007, 798; BStBl. II 2007, 530.
Fundstellen (III R 74/05): BB 2007, 257 (Leits.); DStRE 2007, 607; BStBl. II 2007, 527.
Bundesfinanzhof (BFH)




Hallo, besteht gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs noch eine Rechtsschutzmöglichkeit (z.B. Bundesverfassungsgericht) oder ist die Entscheidung rechtskräftig?
Die einzige Möglichkeit gegen die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) noch vorzugehen besteht in einer (Urteils-) Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG.
Jedoch prüft das BVerfG dabei nur eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (GG), keine Rechtsfragen im herkömmlichen Sinne mehr. D.h. der Antragsteller muss geltend machen, dass das Urteil z.B. gegen die Grundrechte Art. 1 bis 19 GG), oder Grundprinzipien der Verfassung (Rechtstaat, Sozialstaat, etc., vgl. Art 20 GG) verstößt. Die Chancen stehen daher eher gering…
Das Verfahren kann nur von der betroffenen Partei angestrengt werden.
Steuerrecht, Michael! Deutschland Kinderfreundliches Land, mein Kind
seit ab September 2003 bis Februar 2008 verhungert, bekom kein cent
von unsere Stadt, Recht auf rechtliche Verfahren auch verletz weil Rechtsanwalt kassiert drei Stelle, von mir verlang, Pozesskostenhilfe bewillig, und von der Stadt belohnung,
Mein Sohn 53 Monaten Lang bekomm nicht genug zu essen und zu trinken, wir Leben in ein Demokratie in einem Rechtstaat, und 4 jahre 5
Monat das ist eine Katastrofale Zustände: gesundheit gefährdend.
Kinder sind eingenständige Personen mit eigenem Rechte wo Kinderrecht
verletz werden , mussen Staat und Geselschaft eingreifen.
Hallo,
wie sieht das mit denn mit der studentischen Krankenversicherung aus? Mindern diese die Einkünfte des Kindes. Sie entstehen ja, weil das Kind wegen des zu hohen Einkommens aus der Familienvesicherung herausfällt.
Babsy
Krankenversicherung mein Kind hat kein. Er hat Krankenschein, aber Krankenschein ist ein Parol für die Ärzte, das heißt die Ärzte kann die Misshandlungen führen, wie bei mir, Hüfte verletzen, Meniskus abreisen, wegen Krankenkasse. mein Sohn ist in 11 Klasse, wie z.b. Hochabiture, aber ob gesetzliche Krankenversicherung, Gesundheit Politik braucht noch 10 jahre für Reformation und Renovieren, Einkommen nur 190 euro nach 53 Monat pause, und wir kommen nicht zu Runde mit diese Geld, normal Gesetzliche Krankenversicherung muss nach 4 Jahre automatig, aber immer komm für uns für Ausländer fast 40 jahre Absage.
Ob deutsche oder Ausländer, alle Krank, die Krankenversicherung nur für Ärzte und Krankenkasse, verdienen die beide Seite, wir verlieren.