BFH: Diätkosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
19. September 2007 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
BFH-Urteil vom 21.06.2007Â - III R 48/04
Pressemitteilung Nr. 83 des Bundesfinanzhofes (BFH):
“Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04 an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass das Abzugsverbot auch für Aufwendungen durch Sonderdiäten gilt, die z.B. bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) eine medikamentöse Behandlung ersetzen.
Im Streitfall litt die Klägerin u.a. an Zöliakie. Hierbei handelt es sich um eine die Verdauung beeinträchtigende Erkrankung der Dünndarmschleimhaut, die auf einer Unverträglichkeit des in vielen Getreidearten (z.B. Weizen, Roggen) vorkommenden Klebeproteins Gluten beruht. Den Antrag der Klägerin, die Mehraufwendungen für Diätkosten in Höhe von 3 192 DM (266 DM pro Monat) im Streitjahr 1996 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, lehnte das Finanzamt ab. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Der BFH wies die Revision der Klägerin gegen das finanzgerichtliche Urteil als unbegründet zurück. Zöliakie sei zwar eine Krankheit, so dass unmittelbare Krankheitskosten wie z.B. Arzneimittel abziehbar seien. Diätkosten seien aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht zu berücksichtigen. Das Abzugsverbot gelte – wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergebe – ausnahmslos. Denn die ursprünglich vorgesehenen Ausnahmen bei Zuckerkrankheit und Multipler Sklerose seien nicht Gesetz geworden. Diätkosten könnten daher auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie mit einer Krankheit zusammenhingen, ihre Notwendigkeit nachgewiesen sei und die Diät – wie bei der Zöliakie – eine medikamentöse Behandlung ersetze. Der BFH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kosten für die Verpflegung grundsätzlich zu den üblichen, nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung rechnen. Gegen den Ausschluss der Diätkosten bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar weder im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung Behinderter (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes –GG–) noch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die unterschiedliche Behandlung von unmittelbaren Krankheitskosten (z.B. Arzneimittel) und Diätkosten sei sachlich gerechtfertigt.”
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Fundstellen: BB 2007, 2166 (Leits.); DB 2007, 2406; NJW 2007, 3598; BStBl. II 2007, 880; DStRE 2008, 82.
Bundesfinanzhof (BFH)
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WARUM???? : Gegen den Ausschluss der Diätkosten bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar weder im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung Behinderter (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes –GG–) noch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die unterschiedliche Behandlung von unmittelbaren Krankheitskosten (z.B. Arzneimittel) und Diätkosten sei sachlich gerechtfertigt.� ????
Wenn ich eine Krankheit habe, die ich mit Medikamenten im Griff halten kann, z. B. Diabetes mit Insulin, dann wird mir das Insulin kostenfrei verschrieben. Ist meine Krankheit nur durch Diät im Griff zu halten, die beinhaltet, dass ich z. B. nur glutenfreies Mehl benutze, so werden mir die Kosten der Differenz zu normalem Mehl nicht ersetzt.
Beispiele: 1 normales Brötchen, ca 0,20 € (das ist schon teuer) 1 glutenfreies Brötchen 0,59 €.
Das ist das 3-fache! Ich glaube, alle Betroffenen wären zufrieden, wenn man wenigstens die Differenz steuerlich mindernd geltend machen könnte. Der BFH ist der Meinung, diese Menschen sollten dann halt ganz auf getreidehaltige Nahrung verzichten. Ist das nicht so, wie wenn ein Gehbehinderter dann auf seinen Rollstuhl verzichtet?
Wo ist da die Gleichbehandlung?
Bitte erkläre mir Einer die sachliche Rechtfertigung der “unterschiedliche(n) Behandlung von unmittelbaren Krankheitskosten (z.B. Arzneimittel) und Diätkosten”..-Ist es nicht angebrachter Diätkosten in medizinisch indizierte und vom Patienten nicht verschuldete und andere zu unterscheiden?
Ich bin kein Jurist, aber mein Menschenverstand sagt mir, dass doch auch die Richter da ein Einsehen haben müssten, wenn man es ihnen nur richtig erklärt….Vielleicht sollten sie einfach mal eine Woche ohne Getreide leben: Nicht nur Brot, Brötchen und Kuchen fallen weg, auch Nudeln, sämtliche gebundenen Sossen, fast alle Fleischbrühen, viele Wurst- und einige Käsesorten, Kekse ohnehin, kein Feierabendbier und keinen Frühstückssaft nur ausgewählte Joghurts, etc…
Im Übrigen ist bei der Zöliakie nicht nur die Notwendigkeit der Diät nachgewiesen. Die Diät ersetzt eine medikamentöse Behandlung dahingehend, dass es keine Medikamente gegen diese Krankheit gibt. Wer sich nicht daran hält, verhungert obwohl er Nahrung zu sich nimmt. Das kann langsam gehen, über Jahre und sehr viel medikamentöse kostenintensive Behandlung nach sich ziehen bis dann zum Schluss der Darmkrebs mit Chemo etc. pp. ganz sicher kommt.
Ich bin Mutter eines Kindes mit Zöliakie und Diabetes. Für den Diabetes wird so viel Quatsch an Diätkost empfohlen. Das ist echte Geldschmeiderei. Jeder Arzt bestätigt, dass jeder Diabetiker alles essen kann. Hier kommt es nur auf die Mengen an. Es reicht die medikamentöse Behandlung aus. Bei der Zöliakie ist das nicht so und es ist auch nicht so, wie bei einer Allergie. Jeder Kontakt mit Gluten macht den Patienten lebenslang kranker.
Für die Zöliakie bin ich zum Glück in der Lage, die Diät zu finanzieren. Als Harz IV Empfängerin wäre mir dies nicht möglich. Sollte das Kind sich dann nur noch von Obst und Gemüse und Milch ernähren? Ich erinnere hier noch mal an den Rollstuhl, der dem Gehbehinderten verwehrt wird.
Wäre froh, wenn doch noch ein Jurist den Ehrgeiz hätte, da weiter zu kämpfen. Weitere Infos: http://www.zoeliakie-treff.de
LG Evita
WARUM???? : Gegen den Ausschluss der Diätkosten bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar weder im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung Behinderter (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes –GG–) noch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die unterschiedliche Behandlung von unmittelbaren Krankheitskosten (z.B. Arzneimittel) und Diätkosten sei sachlich gerechtfertigt.� ????
Wenn ich eine Krankheit habe, die ich mit Medikamenten im Griff halten kann, z. B. Diabetes mit Insulin, dann wird mir das Insulin kostenfrei verschrieben. Ist meine Krankheit nur durch Diät im Griff zu halten, die beinhaltet, dass ich z. B. nur glutenfreies Mehl benutze, so werden mir die Kosten der Differenz zu normalem Mehl nicht ersetzt.
Beispiele: 1 normales Brötchen, ca 0,20 € (das ist schon teuer) 1 glutenfreies Brötchen 0,59 €.
Das ist das 3-fache! Ich glaube, alle Betroffenen wären zufrieden, wenn man wenigstens die Differenz steuerlich mindernd geltend machen könnte. Der BFH ist der Meinung, diese Menschen sollten dann halt ganz auf getreidehaltige Nahrung verzichten. Ist das nicht so, wie wenn ein Gehbehinderter dann auf seinen Rollstuhl verzichtet?
Wo ist da die Gleichbehandlung?
Bitte erkläre mir Einer die sachliche Rechtfertigung der “unterschiedliche(n) Behandlung von unmittelbaren Krankheitskosten (z.B. Arzneimittel) und Diätkosten”..-Ist es nicht angebrachter Diätkosten in medizinisch indizierte und vom Patienten nicht verschuldete und andere zu unterscheiden?
Ich bin kein Jurist, aber mein Menschenverstand sagt mir, dass doch auch die Richter da ein Einsehen haben müssten, wenn man es ihnen nur richtig erklärt….Vielleicht sollten sie einfach mal eine Woche ohne Getreide leben: Nicht nur Brot, Brötchen und Kuchen fallen weg, auch Nudeln, sämtliche gebundenen Sossen, fast alle Fleischbrühen, viele Wurst- und einige Käsesorten, Kekse ohnehin, kein Feierabendbier und keinen Frühstückssaft nur ausgewählte Joghurts, etc…
Im Übrigen ist bei der Zöliakie nicht nur die Notwendigkeit der Diät nachgewiesen. Die Diät ersetzt eine medikamentöse Behandlung dahingehend, dass es keine Medikamente gegen diese Krankheit gibt. Wer sich nicht daran hält, verhungert obwohl er Nahrung zu sich nimmt. Das kann langsam gehen, über Jahre und sehr viel medikamentöse kostenintensive Behandlung nach sich ziehen bis dann zum Schluss der Darmkrebs mit Chemo etc. pp. ganz sicher kommt.
Ich bin Mutter eines Kindes mit Zöliakie und Diabetes. Für den Diabetes wird so viel Quatsch an Diätkost empfohlen. Das ist echte Geldschneiderei. Jeder Arzt bestätigt, dass jeder Diabetiker alles essen kann. Hier kommt es nur auf die Mengen an. Es reicht die medikamentöse Behandlung aus. Bei der Zöliakie ist das nicht so und es ist auch nicht so, wie bei einer Allergie. Jeder Kontakt mit Gluten macht den Patienten lebenslang kranker.
Für die Zöliakie bin ich zum Glück in der Lage, die Diät zu finanzieren. Als Harz IV Empfängerin wäre mir dies nicht möglich. Sollte das Kind sich dann nur noch von Obst und Gemüse und Milch ernähren? Ich erinnere hier noch mal an den Rollstuhl, der dem Gehbehinderten verwehrt wird.
Wäre froh, wenn doch noch ein Jurist den Ehrgeiz hätte, da weiter zu kämpfen. Weitere Infos: http://www.zoeliakie-treff.de
LG Evita
Sry für das 2te Einstellen, das war ein Streich von Java oder so…
Es gibt meiner Meinung nach auch 2 mögliche Ansätze:
1. Wie Sie schreiben könnte es sich um eine verfassungswidrige Vorschrift handeln bzw. die Rechtsprechung könnte ihre Ansicht ändern. Oder
2. Der Gesetzgeber könnte reagieren und die Vorschrift ändern und sei es nur für bestimmte Fälle wie etwa Zöliakie.
Es handelt sich hier wohl um eine weitere Verwerfung des ganzen Systems: Warum werden Krebsvorsorgen weitgehend nicht übernommen, die anschließenden – wesentlich teureren – Behandlungskosten im Falle eines Falles jedoch über die Krankenkassen frei gestellt?!?!?!
Fragen die wohl nur die Politik beantworten kann…