BFH: Besteuerung künstlerischer Darbietungen innerhalb der EG
24. Oktober 2007 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
BFH-Urteil vom 24.04.2007 - I R 39/04
Presseerklärung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 92:
“Im Ausland ansässige Künstler und deren ausländische Veranstalter sind bei Auftritten im Inland mit ihren Honoraren beschränkt steuerpflichtig. Die Honorare unterliegen einer Abgeltungssteuer, die ein in Deutschland ansässiger Veranstalter bei Auszahlung der Honorare auf Bruttobasis einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat. Andernfalls haftet er für den Abzugsbetrag.
Mit Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 “Scorpio” hatte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auf Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass der Steuerabzug sowie die sich ggf. anschließende Haftung aus Gründen des effektiven Steuervollzugs mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehe. Allerdings seien Ausgaben des Künstlers oder ausländischen Veranstalters, die unmittelbar mit der erbrachten Leistung zusammenhängen und dem inländischen Veranstalter mitgeteilt werden, bereits im Abzugs- bzw. Haftungsverfahren zu berücksichtigen. Für weitere Betriebsausgaben genüge es, dass sie in einem anschließenden Erstattungsverfahren geltend gemacht werden könnten.
Der BFH hat diese Vorgaben des EuGH in seinem Schlussurteil in der Rechtssache Scorpio vom 24. April 2007 I R 39/04 umgesetzt: Es bleibt danach dabei, dass der Steuerabzug zunächst von den Bruttohonoraren vorzunehmen ist, es sei denn, entsprechende Aufwendungen wurden dem Abzugsverpflichteten zuvor mitgeteilt. Daran fehlte es im konkret zu entscheidenden Fall.
Nach Auffassung des BFH sind die einschlägigen deutschen Regelungen als solche weiterhin anzuwenden, obwohl sie den Abzug von Erwerbsaufwendungen nicht vorsehen. Sie sind aber entsprechend den vom EuGH aufgestellten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen auszulegen und in normerhaltender Weise zu reduzieren. Da im konkreten Fall keine in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Auftritten stehenden Ausgaben mitgeteilt worden waren, blieb es bei dem festgesetzten Haftungsbetrag. Ob die von der Finanzverwaltung vertretenen und jetzt in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5. April 2007 niedergelegten modifizierten Grundsätze zur Anwendung des Abzugsverfahrens den Vorgaben des EuGH genügen, konnte der BFH dementsprechend offen lassen.”
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Fundstellen: DStR 2007, 1951; BB 2007, 2436; DStRE 2007, 1464 (Leits.); DB 2007, 2516; BStBl. II 2008, 95.
Bundesfinanzhof (BFH)



