BFH: Aufwendungen eines Ausländers für Deutschkurs sind nichtabziehbare Kosten der Lebensführung
4. Juli 2007 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
BFH-Urteil vom 15.03.2007 - VI R 14/04
Presseerklärung Nr. 58 des Bundesfinanzhofs (BFH):
“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. März 2007 VI R 14/04 entschieden, dass Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung gehören. Dies gilt auch dann, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind.
Klägerin war im Streitfall eine thailändische Staatsbürgerin, die seit der Eheschließung mit einem Deutschen in Deutschland lebt. Um einen Ausbildungsplatz zu erhalten, nahm sie im Jahr 2001 an Deutschkursen der Volkshochschule teil. Die für die Sprachkurse angefallenen Kosten machte die Klägerin steuerlich geltend. Der BFH sah (im Gegensatz zur Vorinstanz) die Aufwendungen aufgrund des privaten Nutzens der Deutschkurse als nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung an. Die in den Deutschkursen erworbenen Sprachkenntnisse ermöglichten der Klägerin die soziale Integration im privaten Alltag und eine erfolgreiche Kommunikation im engeren privaten Umfeld.”
Fundstellen: DStR 2007, 1203; BB 2007, 1606 (Leits.); DB 2007, 1620; DStRE 2007, 991 (Leits.); NJW 2007, 2511; BStBl. II 2007, 814.
Vgl. auch dazu Beiser DB 2007, 1720.
Bundesfinanzhof (BFH)



