Auch FG Saarland hält Kürzung der Entfernungspauschale für verfassungswidrig
27. März 2007 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
FG Saarland Beschluss vom 22.03.2007 – 2 K 2442/06
Das Finanzgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 22.03.2007 – 2 K 2442/06 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die Kürzung der Entfernungspauschale, wie sie das Steueränderungsgesetz 2007 (vom 19.07.2006, BGBl I 2006, 1652) mit Wirkung ab 1. Januar 2007 vorsieht, verfassungsmäßig ist. Bereits zuvor ist das FG Niedersachsen zum gleichen Ergebnis gekommen, während das FG Baden-Württemberg die Änderung für verfassungsgemäß hält.
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bekanntlich seit Beginn dieses Jahres nicht mehr als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig (sog. “Werkstorprinzip”). Aufgrund einer Härtefallregelung sind entsprechende Kosten pauschal mit 0,30 Euro lediglich noch ab dem 21. Entfernungskilometer “wie” Werbungskosten / Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Im Streitfall erzielten die verheirateten Kläger Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Für ihre Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte – vom gemeinsamen Wohnort 60 km (Ehemann) bzw. 75 km (Ehefrau) entfernt – beantragten sie jeweils die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung der vollständigen Entfernung. Das Finanzamt gewährte den Freibetrag in Anwendung der Neuregelung in § 9 Abs. 2 EStG jedoch lediglich unter Berücksichtigung der Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer.
Nach Auffassung des Finanzgerichts des Saarlandes ist die Neuregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG verfassungswidrig. Sie verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Mit der Streichung des unbeschränkten Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verstoße der Gesetzgeber sowohl gegen das objektive als auch gegen das subjektive Nettoprinzip. Zudem bejaht das Gericht einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie), da in Fällen, in denen Ehegatten beiderseits einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die Wahl des Wohnsitzes nicht allein durch private Erwägungen beeinflusst werde.
Fundstellen: DStRE 2007, 540.
Vgl. auch: Blut DStR 2007, 572.
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