Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte verfassungsgemäß
13. Juli 2006 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
BVerfG-Beschluss?vom 21.06.2006 – 2 BvL 2/99
Wie aus einer heute ver?ntlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervorgeht,?war die?von 1994 bis 2000 geltende Kappung des Einkommensteuertarifs nach ? 32c EStG bei dort n䨥r bestimmten gewerblichen Eink??mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) vereinbar. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des Bundesfinanzhofs hin.
Mit dem Standortsicherungsgesetz vom 13. September 1993 f?der Gesetzgeber mit ? 32c EStG eine besondere Tariferm䟩gung f?t n䨥r bestimmte gewerbliche Eink?ein, nach der der Spitzensteuersatz f? beg?ten Eink?47 v.H. betrug, der Steuersatz also ab einem zu versteuernden Einkommen von 100.278 DM (Grundtarif) bzw. 200.556 DM (Splittling-Tarif) bei 47 v.H. stehen blieb. Mit dem Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 wurde ? 32c EStG seit 2001 durch die Gewerbesteueranrechnung nach ? 35 EStG ersetzt.
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Fundstellen: DStR 2006, 1316; DStRE 2006, 988; NJW 2006, 2757.
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