Spekulationsbesteuerung in 1999 verfassungsgemäß
20. Januar 2006 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
BFH-Urteil vom 29.11.2005 – IX R 49/04
Eine neue Entwicklung zur Spekulationsbesteuerung und deren Verfassungsmässigkeit zeichnet sich ab: Nachdem das BVerfG (BVerfG-Urteil vom 9.3.2004 – 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94 = BStBl. II 2005,?56) die Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren in der Tipke-Klage für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt hat, ist der BFH dem auch zunächst in einem Beschluss zur Aussetzung der Vollziehung (BFH-Beschluss vom 30.11.2004 – IX B 120/04) für das Jahr 1999 gefolgt.
Nunmehr hatte der BFH diese Frage zu entscheiden. Dabei kommt der IX. Senat jedoch zu einem anderen Ergebnis. Das für das Urteil des BVerfG entscheidungserhebliche strukturelle Vollzugshindernis und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sieht der BFH für das Jahr 1999 nicht gegeben.
Hiergegen wurde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 294/06 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben.
Fundstellen: DStRE 2006, 184; DStR 2006, 79; NJW 2006, 1230; BB 2006, 190; DB 2006, 136; BStBl. II 2006, 178; wistra 2006, 154; BFHE 211, 330; BFH/NV 2006, 423.
Vgl. auch Steiger DStR 2007, 2145: Die Einführung des Kontenabrufs schließt ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht aus.




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