Neues zum Halbteilungsgrundsatz
16. März 2006 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
BVerfG-Beschluss vom 18. Januar 2006 – 2 BvR 2194/99 –
Wie aus einer heute veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 18. Januar diesen Jahres hervorgeht, ist dem Beschluss des Gerichts vom 22. Juni 1995 (= BVerfGE 93, 121) keine verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze für die Gesamtbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer zu entnehmen.
Die Antragsteller des entschiedenen Verfahren hatte bemängelt, das in der Gesamtschau der Besteuerung seines Gewerbebetriebes im Jahre 1994 eine Gesamtbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer höher als 50 v.H. des Einkommens bestehe.
Hierzu hat das BVerfG entschieden, dass sich ein solcher Belastungsschutz nicht generell aus der Rechtsprechung des BVerfG (insb. BVerfG Beschluss vom 22. Juni 1995 = BVerfGE 93, 121) entnehmen lasse.
Eine Eigentumsverletzung nach Art. 14 I GG sah das zwar als gegeben an, diese sei aber nach Art. 14 II 2 GG gerechtfertigt. Einen allgemeingültigen hälftigen Belastungschutz sei dem Grundrecht des Art. 14 GG gedoch nicht zu entnehmen.
Zur Pressemitteilung des BVerfG
Fundstellen: NJW 2006, 1191; DStR 2006, 555; DStRE 2006, 510; NVwZ 2006, 679; JuS 2006, 661; FamRZ 2006, 605; DB 2006, 756; DVBl. 2006, 569; EuGRZ 2006, 183; WM 2006, 648; BFH/NV 2006, Beil.
Vgl. auch Pezzer DB 2006, 912 ff.; Wernsmann NJW 2006, 1169 ff.




